Beschluss
13 Ta 748/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kurzfristigen Versetzungen bemisst sich der wirtschaftliche Streitwert der Zustimmungsersetzung nach dem erzielten Verdienst; bei sehr kurzen Einsätzen ist der Wert entsprechend der Einsatzzeit zu reduzieren.
• Bei mehreren gleichgelagerten Versetzungen desselben unternehmerischen Planungshandelns darf zur Gleichbehandlung ein typisierter Wert je Einzelfall angesetzt werden (Staffelung nach § 9 BetrVG angewandt).
• Ein Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung ist gesondert zu bemessen; hierfür sind 50% des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrags als angemessen anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Wertfestsetzung bei kurzfristiger Versetzung und Feststellungsantrag (Kurzzeiteinsatz) • Bei kurzfristigen Versetzungen bemisst sich der wirtschaftliche Streitwert der Zustimmungsersetzung nach dem erzielten Verdienst; bei sehr kurzen Einsätzen ist der Wert entsprechend der Einsatzzeit zu reduzieren. • Bei mehreren gleichgelagerten Versetzungen desselben unternehmerischen Planungshandelns darf zur Gleichbehandlung ein typisierter Wert je Einzelfall angesetzt werden (Staffelung nach § 9 BetrVG angewandt). • Ein Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung ist gesondert zu bemessen; hierfür sind 50% des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrags als angemessen anzusetzen. Die Arbeitgeberin setzte Ende August 2007 mehrere Mitarbeiter zeitlich befristet in einem neuen Möbelhaus ein, um Vor- und Einarbeitungsarbeiten durchzuführen. Im Ausgangsverfahren beantragte sie die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Mitarbeiterin S1 für den Zeitraum 03.–12.09.2007 und stellte zugleich fest, die vorläufige Durchführung der Maßnahme sei dringend erforderlich. Die Mitarbeiterin verdiente während des Einsatzes 484,40 €. Nach Abschluss der Maßnahme erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt. Das ArbG setzte auf Antrag des Betriebsratsvertreters den Streitwert auf nicht mehr als 300 € fest, wogegen Beschwerde eingelegt wurde. Die Beschwerde richtete sich gegen die Wertfestsetzung und verlangte stattdessen Regelwerte von 4.000 € bzw. 2.000 €. Das ArbG wies die Beschwerde ab; das LAG bestätigte diese Entscheidung. • Anwendbare Regel: Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 S.2 RVG unter Berücksichtigung objektiver Bewertungsfaktoren; wirtschaftliche Bedeutung personeller Einzelmaßnahmen ist maßgeblich. • Bei Versetzungen nach § 99 BetrVG ist zur Bemessung des Streitwerts der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG und die Bewertung entsprechender Klagen im Urteilsverfahren heranzuziehen; die Bemessung darf die Bemühungen des Arbeitgebers nicht höher einstufen als das mögliche spätere Urteilverfahren. • Praxisrelevant: Regelmäßig wird das wirtschaftliche Interesse an einer Versetzung mit ein bis zwei Bruttomonatsvergütungen bemessen; bei kurzen Zeiträumen (hier anderthalb Wochen) ist anteilig ein geringerer Wert anzusetzen. Deshalb ist als Ausgangswert der tatsächlich erzielte Verdienst von 484,40 € heranzuziehen. • Typisierung bei Mehrfachversetzungen: Sind Versetzungen Teil einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung und gleichgelagert, kann typisierend nach einer Staffelung (orientiert an § 9 BetrVG) je Einzelfall 25% des Ausgangswerts angesetzt werden; hier ergab das 121,10 € für den Zustimmungsersetzungsantrag. • Der Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit berechtigt zur vorläufigen Durchführung und ist wegen ihrer vorübergehenden Bedeutung gesondert zu bewerten; als angemessen sind 50% des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrags zu rechnen, hier 60,55 €. • Summierung der Werte führt zu einem Gesamtgegenstandswert von 181,65 €, somit liegt der Wert nicht über 300 €; daher war die Festsetzung des ArbG zutreffend. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 1 S.2 GKG i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 zum GKG, weshalb die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats die Gebühr von 40 € zu tragen haben. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wurde zurückgewiesen. Das LAG bestätigte die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung von insgesamt 181,65 €, damit nicht mehr als 300 €, weil bei dem kurzen anderthalbwöchigen Einsatz der tatsächliche Verdienst (484,40 €) als Ausgangswert heranzuziehen und typisierend 25% hiervon für den Zustimmungsersetzungsantrag anzusetzen waren (121,10 €). Der Feststellungsantrag zur dringenden Erforderlichkeit wurde zusätzlich mit 50% dieses Werts (60,55 €) bewertet. Wegen der erfolglosen Beschwerde sind die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zur Zahlung der Verfahrensgebühr von 40 € verpflichtet.