Beschluss
13 Ta 754/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kurzzeitigen Versetzungen ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Verdienst zu bemessen; dieser kann als Ausgangswert dienen.
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts einer Versetzung nach § 99 BetrVG ist aus Praktikabilitätsgründen regelmäßig ein Wert von ein bis zwei Bruttomonatsvergütungen zugrunde zu legen; bei kürzeren Zeiträumen ist entsprechend niedriger zu bewerten.
• Dem Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung ist wegen der nur vorübergehenden Bedeutung ein zusätzlicher Wert in Höhe von 50% des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrags beizumessen.
• Bei mehreren gleichgelagerten Versetzungen desselben unternehmerischen Entschlusses kann typisierend nach einer Staffelung der Arbeitnehmerzahlen (§ 9 BetrVG) jede einzelne Versetzung mit 25% des Ausgangswertes bewertet werden.
• Bei der Beschwerde nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius; das Rechtsmittelgericht darf die erstinstanzliche Wertfestsetzung nicht zuungunsten des Beschwerdeführers ändern.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei kurzzeitigen Versetzungen und Verbot der reformatio in peius • Bei kurzzeitigen Versetzungen ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Verdienst zu bemessen; dieser kann als Ausgangswert dienen. • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts einer Versetzung nach § 99 BetrVG ist aus Praktikabilitätsgründen regelmäßig ein Wert von ein bis zwei Bruttomonatsvergütungen zugrunde zu legen; bei kürzeren Zeiträumen ist entsprechend niedriger zu bewerten. • Dem Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung ist wegen der nur vorübergehenden Bedeutung ein zusätzlicher Wert in Höhe von 50% des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrags beizumessen. • Bei mehreren gleichgelagerten Versetzungen desselben unternehmerischen Entschlusses kann typisierend nach einer Staffelung der Arbeitnehmerzahlen (§ 9 BetrVG) jede einzelne Versetzung mit 25% des Ausgangswertes bewertet werden. • Bei der Beschwerde nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius; das Rechtsmittelgericht darf die erstinstanzliche Wertfestsetzung nicht zuungunsten des Beschwerdeführers ändern. Ende August 2007 setzte die Arbeitgeberin mehrere Mitarbeiter kurzfristig im neuen Möbelhaus ein, um Vor- und Einarbeitungsarbeiten zu leisten. Für die Zeit seines Einsatzes erzielte ein betroffener Arbeitnehmer einen Verdienst von 577,50 €. Die Arbeitgeberin beantragte beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung für den Zeitraum 03.–08.09.2007 und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung. Nach Abschluss der Maßnahme erklärten die Parteien das Verfahren für erledigt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 577,50 € (erzielter Arbeitsverdienst) fest. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats legten Beschwerde ein und verlangten eine deutlich höhere Bemessung des Regelwerts; das Arbeitsgericht wies die Beschwerde zurück. Das LAG behandelte die Beschwerde nach § 33 RVG. • Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 S.2 RVG ist subsidiär; vorrangig ist ein objektiver Wert, hier der erzielte Verdienst von 577,50 € als Ausgangswert. • Bei Versetzungen nach § 99 BetrVG ist die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme maßgeblich; aus Praktikabilitätsgründen sind üblicherweise ein bis zwei Bruttomonatsvergütungen als Referenz zu nehmen, bei sehr kurzen Einsätzen entsprechend weniger. • Bei mehreren gleichgelagerten, auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhenden Versetzungen kann typisierend nach der Staffelung des § 9 BetrVG bewertet werden; für 2–20 Arbeitnehmer ist jede Versetzung mit 25% des Ausgangswerts anzusetzen. • Für die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung ist wegen ihrer zeitlich begrenzten Wirkung ein Zuschlag von 50% des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrags angemessen. • Konkret führte die Typisierung dazu, dass für den relevanten Zustimmungsersetzungsantrag 25% von 577,50 € = 144,38 € angesetzt wurden; hinzuzurechnen waren 50% hiervon (72,19 €) für die Dringlichkeitsfeststellung, sodass sich ein Gesamtgegenstandswert von 216,57 € ergab. • Eine Herabsetzung gegenüber der erstinstanzlichen Wertfestsetzung kommt nicht in Betracht wegen des Verbots der reformatio in peius in Verfahren nach § 33 RVG; das Rechtsmittelgericht darf die erstinstanzliche Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern. • Die Kostenauferlegung an die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats richtet sich aus § 1 S.2 GKG i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 zum GKG und ergab eine Gebühr in Höhe von 40,00 €. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Das LAG bestätigt, dass der Ausgangswert der erzielte Verdienst von 577,50 € ist und typisierend 25% dieses Wertes für den Zustimmungsersetzungsantrag anzusetzen sind (144,38 €); für die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit sind 50% hiervon (72,19 €) zusätzlich zu berücksichtigen, insgesamt 216,57 €. Eine Herabsetzung gegenüber der erstinstanzlichen Festsetzung war nicht möglich wegen des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 40,00 € zu tragen.