Urteil
11 SaGa 4/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streit über Weisungen zu Ort der Arbeitsleistung ist eine einstweilige Verfügung nur ausnahmsweise zu gewähren; regelmäßig ist es zumutbar, die Weisung vorläufig zu befolgen und ihre Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.
• Eine offensichtlich rechtswidrige Arbeitgeberweisung, erhebliche Gesundheitsgefahren oder unzumutbare soziale Härten können einen Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO begründen; solche Umstände müssen jedoch glaubhaft und konkret dargelegt werden.
• Die vorläufige Inkraftsetzung eines Zuordnungsplans nach § 66 Abs. 8 LPVG NW kann die behauptete Verletzung von Mitbestimmungsrechten bis zum Ende der Vorläufigkeitsfrist entfallen lassen.
• Die Anwendung eines nachvollziehbaren Punkteschemas und tarifvertraglicher Versetzungs-/Personalgestellungsregelungen schließt die Offenkundigkeit der Rechtswidrigkeit einer Zuordnung nicht von vornherein aus.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zuordnung nach Eingliederungsgesetz nur in Ausnahmefällen • Bei Streit über Weisungen zu Ort der Arbeitsleistung ist eine einstweilige Verfügung nur ausnahmsweise zu gewähren; regelmäßig ist es zumutbar, die Weisung vorläufig zu befolgen und ihre Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. • Eine offensichtlich rechtswidrige Arbeitgeberweisung, erhebliche Gesundheitsgefahren oder unzumutbare soziale Härten können einen Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO begründen; solche Umstände müssen jedoch glaubhaft und konkret dargelegt werden. • Die vorläufige Inkraftsetzung eines Zuordnungsplans nach § 66 Abs. 8 LPVG NW kann die behauptete Verletzung von Mitbestimmungsrechten bis zum Ende der Vorläufigkeitsfrist entfallen lassen. • Die Anwendung eines nachvollziehbaren Punkteschemas und tarifvertraglicher Versetzungs-/Personalgestellungsregelungen schließt die Offenkundigkeit der Rechtswidrigkeit einer Zuordnung nicht von vornherein aus. Die Verfügungsklägerin, seit 1987 beim Land als Sachbearbeiterin im Schwerbehindertenrecht beschäftigt, wurde im Rahmen des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter zum 01.01.2008 dem Kreis S4/W2 zugeordnet. Sie hatte bei Interessenabfrage S4/W2 aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen und war dem Zuordnungsplan nach Punkteschema 16,7 Punkte zugewiesen. Die Klägerin ist arbeitsunfähig und hat einen GdB von 40 festgestellt erhalten; sie legte ärztliche Atteste vor, wonach die weite Fahrstrecke ihre Depression verschlimmern könne. Verwaltungsgerichte hatten Mitbestimmungsfragen des Hauptpersonalrats teilweise strittig bewertet; der Minister setzte den Zuordnungsplan nach § 66 Abs. 8 LPVG NW vorläufig in Kraft. Die Klägerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zuordnung; das Arbeitsgericht wies den Antrag mangels Verfügungsgrund ab. Die Berufung zum LAG blieb erfolglos. • Rechtsgrundlagen: §§ 935, 940 ZPO; § 66 Abs. 8 LPVG NW; EingliederungsG/Versorgungsämter (Art.1 §§ 9,10); TV-L §§ 4 Abs.1,4 und Protokollerklärung; arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifrecht. • Verfügungsanspruch: Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch, die zugewiesene Tätigkeit nicht zu erbringen; Arbeitsvertrag und Tarifrecht sehen Versetzungs- und Personalgestellungsbefugnisse des Arbeitgebers vor, sodass keine vertragliche Bindung an einen bestimmten Dienstort besteht. • Offenkundige Rechtswidrigkeit: Keine ersichtliche Offenkundigkeit. Die Zuordnung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Eingliederung und der tarifvertraglichen Regelungen; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in ihrem Fall kein Bedarf bestünde oder die Zuordnung gegen einschlägige Normen verstoße. • Personalvertretungsrecht: Die vorläufige Anordnung des Ministers nach § 66 Abs. 8 LPVG NW rechtfertigt die vorläufige Inkraftsetzung des Zuordnungsplans bis zur endgültigen Entscheidung im Mitbestimmungsverfahren; damit liegt bis zum Ablauf der Vorläufigkeit keine personalvertretungsrechtliche Offenkundigkeit der Rechtswidrigkeit vor. • Sozialkriterien und Härte: Das Land wandte ein nachvollziehbares Punkteschema an; die Klägerin erreichte geringere Punkte als andere Zugeordnete. Die medizinischen Atteste sind unspezifisch und konkretisieren nicht hinreichend, dass die Versetzung zu irreparablen oder offenkundig erheblichen Gesundheitsgefahren führt. • Interessenabwägung/Eilbedürftigkeit: Die Nachteile der Klägerin durch längere Fahrzeiten und Einschränkungen im Lebensalltag wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der funktionsfähigen Fortführung der Verwaltung; finanzielle Mehrkosten sind nicht glaubhaft gemacht, und landesseitig angebotene Fahrzeugnutzungen mildern die Belastung. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Mangels offenkundiger Rechtswidrigkeit, fehlender konkretisierter Gesundheitsgefahr und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses besteht kein Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO, sodass die einstweilige Verfügung zu Recht abgelehnt wurde. Die Berufung der Verfügungsklägerin bleibt erfolglos; das LAG bestätigt die Ablehnung der einstweiligen Verfügung, weil ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO nicht vorliegt. Die Zuordnung zum Kreis S4/W2 erfolgte im Rahmen des EingliederungsG/Versorgungsämter, der tarifvertraglichen Regelungen und eines nachvollziehbaren Punkteschemas; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht gegeben. Die vorläufige Inkraftsetzung des Zuordnungsplans nach § 66 Abs. 8 LPVG NW beseitigt vorläufig die behauptete Mitbestimmungsverletzung. Die Klägerin muss der Zuordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren grundsätzlich folgen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat sie zu tragen.