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Urteil

8 Sa 1592/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer fristlosen Kündigung, die in einem Vergleich in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird, begründet die Erklärung der Beklagten zur Abrechnung und Zahlung von Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist einen teilweisen Verzicht auf Einwendungen, die ihr bei Vergleichsabschluss bekannt oder erkennbar waren. • Die Versäumung gesetzlicher Fortbildungsstunden nach § 5 Abs. 5 RettG begründet kein kraft Gesetzes bestehendes Beschäftigungsverbot; sie rechtfertigt höchstens das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, nicht aber automatisch die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Sinne des § 615 BGB. • Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Kenntnis fehlender Fortbildungsnachweise weiter einsetzt oder dies ohne Vorbehalt hinnimmt, kann er sich nicht nachträglich darauf berufen, er hätte den Arbeitnehmer ohnehin nicht einsetzen dürfen; damit steht Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug zu, sofern die Nichtbeschäftigung kausal auf die Kündigungsentscheidung zurückgeht.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Einwendungsverzicht durch Vergleich; kein gesetzliches Beschäftigungsverbot wegen versäumter Fortbildung • Bei einer fristlosen Kündigung, die in einem Vergleich in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird, begründet die Erklärung der Beklagten zur Abrechnung und Zahlung von Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist einen teilweisen Verzicht auf Einwendungen, die ihr bei Vergleichsabschluss bekannt oder erkennbar waren. • Die Versäumung gesetzlicher Fortbildungsstunden nach § 5 Abs. 5 RettG begründet kein kraft Gesetzes bestehendes Beschäftigungsverbot; sie rechtfertigt höchstens das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, nicht aber automatisch die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Sinne des § 615 BGB. • Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Kenntnis fehlender Fortbildungsnachweise weiter einsetzt oder dies ohne Vorbehalt hinnimmt, kann er sich nicht nachträglich darauf berufen, er hätte den Arbeitnehmer ohnehin nicht einsetzen dürfen; damit steht Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug zu, sofern die Nichtbeschäftigung kausal auf die Kündigungsentscheidung zurückgeht. Der Kläger (Rettungsassistent seit 01.01.2001) wurde nach einer Erkrankung und Vorwürfen der Beklagten fristlos gekündigt. In einem Kündigungsschutztermin einigten sich die Parteien durch Vergleich darauf, dass das Arbeitsverhältnis als ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.05.2006 endet, die Beklagte bis dahin abrechnet und zahlt und mit Erfüllung alle finanziellen Ansprüche erledigt sind; Urlaub sei durch tatsächliche Gewährung erfüllt. Der Kläger war seit 18.03.2006 wieder arbeitsfähig und klagte auf Zahlung von Vergütung für März bis Mai 2006 wegen Annahmeverzugs. Die Beklagte wandte ein, der Kläger habe die gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG nicht ausreichend erfüllt und sei daher nicht eingesetzt werden dürfen. Das ArbG verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren ermäßigte der Kläger seine Forderung auf 4.205,13 Euro; die Kammer wies die Berufung zurück und ließ Revision zu. • Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug). • Ein tatsächliches Arbeitsangebot war entbehrlich, weil die Beklagte durch die ausgesprochene fristlose Kündigung deutlich machte, keinen funktionstüchtigen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen zu wollen. • Fehlende oder unzureichende Teilnahme an Fortbildungen nach § 5 Abs. 5 RettG begründet kein gesetzliches Beschäftigungsverbot wie z.B. fehlende Approbation; sie begründet allenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bis zur Nachholung und zum Nachweis der Fortbildung. • Das Gesetz unterscheidet zwischen formellen Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 RettG) und Verhaltens- bzw. Fortbildungspflichten (§ 5 RettG). Bei Fortbildungspflicht erlaubt das Recht dem Arbeitgeber, den Einsatz zu verweigern, nicht aber, die Arbeitsleistung kraft Gesetzes für unmöglich zu erklären. • Ein Runderlass, der Einrichtungen anweist, Arbeitnehmer ohne Nachweis nicht einzusetzen, begründet ebenfalls kein gesetzliches Beschäftigungsverbot; er schafft Pflichten für Organisationen, nicht automatisch Rechtsunmöglichkeit der Arbeitsleistung. • Hätte die Beklagte den Kläger bis zur Vorlage der Nachweise nicht einsetzen dürfen, so war dies nur bei Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts wirksam; wenn sie sich hingegen mit den Erklärungen des Klägers zufriedengab und ihn weiter einsetzte, kann sie dies nicht nachträglich rückwirkend geltend machen. • Der arbeitsgerichtliche Vergleich enthält in Ziffer 3 die Regelung, dass mit Abrechnung und Zahlung zugleich der Urlaubsanspruch als erfüllt gilt. Diese Regelung ist als negatives Schuldanerkenntnis und als Hinweis darauf auszulegen, dass die Beklagte auf Einwendungen verzichtet, die ihr bei Abschluss des Vergleichs bekannt oder erkennbar waren. • Vor diesem Hintergrund bewirkt der Vergleich einen partiellen Einwendungsverzicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits bekannten Frage der fehlenden Fortbildungsnachweise; die Beklagte kann sich daher nicht später darauf berufen, der Kläger habe keine Vergütungsansprüche wegen fehlender Fortbildung gehabt. • Folglich war die Beklagte im fraglichen Anspruchszeitraum im Annahmeverzug und zahlungspflichtig, wobei die zu zahlende Bruttosumme wegen Klagereduktion auf 4.205,13 Euro zu begrenzen ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug gemäß § 615 BGB, weil die Beklagte durch die fristlose Kündigung und ihr Verhalten die Nichtbeschäftigung kausal verursacht hat und sich die Beklagte nicht auf ein gesetzliches Beschäftigungsverbot wegen versäumter Fortbildung berufen kann. Ferner hat der Vergleich im Kündigungsschutzverfahren einen partiellen Einwendungsverzicht der Beklagten zur Folge, sodass Einwendungen, die ihr bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren (insbesondere die Frage fehlender Fortbildungsnachweise), nicht mehr entgegengehalten werden können. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; der auszusprechende Zahlungsanspruch ist wegen Ermäßigung der Klageforderung auf 4.205,13 Euro begrenzt. Die Revision wurde zugelassen.