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Urteil

18 Sa 1938/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbracht; der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vortragen, die den Beweiswert erschüttern. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zur Erschütterung des Beweiswertes zwingend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 275 Abs.1a SGB V einzuschalten; er kann auch andere Beweismittel verwenden. • Eine Vereinbarung über unwiderrufliche Freistellung mit Fortzahlung der Bezüge begründet einen Vergütungsanspruch für den vereinbarten Zeitraum unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch trotz Zweifeln an AU-Bescheinigungen und Freistellungsvereinbarung • Bei Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbracht; der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vortragen, die den Beweiswert erschüttern. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zur Erschütterung des Beweiswertes zwingend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 275 Abs.1a SGB V einzuschalten; er kann auch andere Beweismittel verwenden. • Eine Vereinbarung über unwiderrufliche Freistellung mit Fortzahlung der Bezüge begründet einen Vergütungsanspruch für den vereinbarten Zeitraum unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin war vom 01.05.2005 bis 30.06.2007 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt und zuletzt mit 3.716,80 € brutto monatlich vergütet. Die Beklagte kündigte zum 30.06.2007; das Kündigungsschutzverfahren endete in einem Vergleich, der u.a. eine unwiderrufliche Freistellung mit Weiterzahlung der Bezüge vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 enthielt. Die Klägerin legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 30.04.2007, 04.05.2007 und 16.05.2007 vor und behauptete Arbeitsunfähigkeit vom 01.05.2007 bis 05.06.2007. Die Beklagte zahlte für Mai und Juni 2007 nicht und behauptete, die Erkrankung sei vorgetäuscht; sie verwies auf das Entfernen persönlicher Dateien durch die Klägerin und die Verweigerung einer Werksarztuntersuchung. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das LAG bestätigte das Urteil des ArbG. • Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs.1, § 4 Abs.1 EFZG: Die Klägerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen nach § 5 EFZG dargelegt; diese besitzen nach § 286 ZPO hohen Beweiswert. • Erschütterung des Beweiswertes: Der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht. • § 275 Abs.1a SGB V: Die Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Medizinischen Dienst einzuschalten, ist gegeben, aber nicht zwingend; das Unterlassen dieser Maßnahme schließt andere Beweismittel nicht aus, kann jedoch in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. • Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit: Die vom Arbeitgeber vorgetragenen Indizien (Entfernen persönlicher Dateien, Werksarztverweigerung, Arztwechsel) sind entweder zu pauschal, rechtlich nicht verwertbar oder erklären sich plausibel (z. B. gewöhnlicher Behandlungsablauf, letzte Arbeitstage vor Vertragsende). Somit sind die Bescheinigungen nicht erschüttert. • Vergütungsanspruch für 06.06.–30.06.2007: Dieser folgt aus Ziffer 3 des Vergleichs, der die unwiderrufliche Freistellung mit Weiterzahlung der Bezüge regelte. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde nicht zugelassen (§ 97 Abs.1 ZPO als Grundlage der Kostenentscheidung). Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf monatliche Vergütung in Höhe von jeweils 3.515,49 € brutto für Mai und Juni 2007. Für den Zeitraum 01.05.2007 bis 05.06.2007 hat sie Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs.1, § 4 Abs.1 EFZG wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit erhalten, da die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht hinreichend erschüttert wurden. Für den Zeitraum 06.06. bis 30.06.2007 besteht der Vergütungsanspruch aufgrund der im Vergleich vereinbarten unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Bezüge. Die Kosten der Berufung gehen zu Lasten der Beklagten; die Revision wurde nicht zugelassen.