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Urteil

2 Sa 1352/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die individuelle Überprüfung der ERA-Eingruppierung durch das Arbeitsgericht bleibt trotz paritätischer Kommissionsentscheidung unbeschränkt möglich. • Bei der ERA-Eingruppierung ist auf die tatsächlich übertragenen Arbeitsaufgaben abzustellen; beim Anforderungsmerkmal "Können" gilt das höchste für die Aufgabe erforderliche Könnensniveau. • Dienstanweisungen, die Tätigkeiten detailliert vorgeben, schränken den Handlungs- und Entscheidungsspielraum und damit die Punktbewertung nach ERA ein.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach ERA: Überprüfbarkeit und Abweisung des Höhergruppierungsantrags • Die individuelle Überprüfung der ERA-Eingruppierung durch das Arbeitsgericht bleibt trotz paritätischer Kommissionsentscheidung unbeschränkt möglich. • Bei der ERA-Eingruppierung ist auf die tatsächlich übertragenen Arbeitsaufgaben abzustellen; beim Anforderungsmerkmal "Können" gilt das höchste für die Aufgabe erforderliche Könnensniveau. • Dienstanweisungen, die Tätigkeiten detailliert vorgeben, schränken den Handlungs- und Entscheidungsspielraum und damit die Punktbewertung nach ERA ein. Der Kläger, seit 1972 als Werkschutzmitarbeiter beschäftigt, war bis zur Einführung des ERA in Lohngruppe 6 eingruppiert. Die Beklagte führte zum 01.06.2006 das ERA ein und stellte den Kläger in Entgeltgruppe 5 ein. Die paritätische Kommission bewertete die Arbeitsaufgaben des Klägers mit 38 Punkten. Der Kläger verlangte eine höhere Eingruppierung (nunmehr konkret Entgeltgruppe 6) und rügte insbesondere die Bewertungen der Merkmale "Können", "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" und "Kooperation". Seine Tätigkeit umfasst u.a. Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs, Besucherempfang, Schlüsselverwaltung, Fahrzeugkontrollen und Telefonvermittlung; er legte Schulungsnachweise und eine Prüfung als geprüfte Werkschutzfachkraft vor. Die Beklagte verweist auf umfangreiche Dienstanweisungen und sieht nur eine Anlernzeit von sechs bis zwölf Monaten als erforderlich an. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief gegen diese Entscheidung weiter. • Zulässigkeit: Die Eingruppierungsklage ist zulässig und individualrechtlich in vollem Umfang überprüfbar; das paritätische Kommissionsverfahren bindet nur die Betriebsparteien. • Rechtsgrundlagen: Entscheidend sind § 2 Nr. 2 und Nr. 3 ERA sowie die Punktbewertung nach § 3 ERA; Maßstab ist die tatsächlich übertragene Arbeitsaufgabe. • Können: Für die ausgeübte Werkschutztätigkeit ist keine dreijährige Berufsausbildung erforderlich; die für die Aufgabe ausreichenden Kenntnisse sind nach Auffassung des Gerichts durch eine Anlernzeit von sechs bis zwölf Monaten zu erwerben. Die vorgelegten Prüfungen und Lehrgangsbescheinigungen ändern daran nichts, weil auf die konkret ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist. • Handlungs- und Entscheidungsspielraum: Detaillierte Dienstanweisungen legen Verhalten und Maßnahmen in zahlreichen Situationen (Brand, Unfall, Zufahrtsfreihalten) vor; deshalb liegt nur Stufe 1 (2 Punkte) vor und kein nennenswerter eigener Entscheidungsspielraum. • Kooperation: Regelmäßige Kommunikation ist gegeben, es fehlt aber an Abstimmungsprozessen und eigenverantwortlicher Einsatzplanung; die Einsatzkoordination erfolgt durch einen Wachleiter, sodass Stufe 3 nicht erreicht ist. • Punktbewertung und Ergebnis: Unter Anwendung der ERA-Gesichtspunkte kann die Gesamtpunktzahl des Klägers 43 Punkte nicht überwinden, weshalb die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 korrekt ist. • Verfahrenskosten: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO; Streitwertfestsetzung erfolgte neu. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; seine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 des ERA bleibt bestehen. Das Gericht prüfte die Entscheidung der paritätischen Kommission individualrechtlich und kam zu dem Schluss, dass die vom Kläger geforderten höheren Bewertungsstufen für "Können", "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" und "Kooperation" nicht gegeben sind. Die vorgelegten Schulungsnachweise und Prüfungen führen nicht dazu, die konkrete Arbeitsaufgabe als derart fachlich anspruchsvoll einzustufen, dass eine dreijährige Berufsausbildung erforderlich wäre. Die detaillierten Dienstanweisungen begrenzen den Entscheidungsspielraum und es fehlen erforderliche Abstimmungsprozesse für eine höhere Kooperationsstufe. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und trägt die Kosten des Verfahrens.