Urteil
4 Sa 1638/07
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0415.4SA1638.07.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2007 - 3 Ca 3124/06 - dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ein pensionsberechtigtes Einkommen in Höhe von 117.304,63 zugrunde zu legen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2007 - 3 Ca 3124/06 - dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ein pensionsberechtigtes Einkommen in Höhe von 117.304,63 zugrunde zu legen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger ist am 16.09.1943 geboren. Ab dem 01.09.1968 studierte er an der Universität R5 Chemie und erlangte am 08.04.1973 den akademischen Grad eines Diplom-Chemikers. Nach seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland im Februar 1976 nahm er zum 01.09.1976 an der Technischen Hochschule A3 ein Promotionsstudium auf, welches er am 07.05.1979 mit der Verleihung des Doktortitels abschloss. Zum 01.07.1984 wurde der Kläger von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als Chemiker eingestellt und war danach durchgängig bis zum 30.09.2004 bei verschiedenen Gesellschaften, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, beschäftigt, darunter bei die Fa. H2 AG. Der Kläger bezieht seit dem 01.06.2007 Altersruhegeld sowie von der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. zunächst 1.828,92 �, die zum 01.01.2008 auf 1.936,83 � erhöht wurde. Mit Schreiben der Firma H2 AG vom 22.12.1993 wurde dem Kläger eine neue Pensionszusage erteilt, die eine vorherige Zusage, deren Inhalt nicht vorgetragen ist, ablöste. In dem Schreiben heißt es: "Sehr geehrter Herr Dr. E1, wir freuen uns, Ihnen zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pensionskasse der H2 Aktiengesellschaft und in Abänderung etwaiger früherer Versorgungszusagen unserer Firma mit Rückwirkung ab 01.01.1993 eine Pensionszusage nach Maßgabe der anliegenden "Pensionszusage für außertarifliche und leitende Angestellte" gewähren zu können. In Ausführung der Bestimmungen der "Pensionszusage" teilen wir Ihnen mit: 1. Die Höhe der Mitarbeiterpension nach Ziffer 3.1 beträgt Grundbetrag DM 25.960,-- Steigerungsbetrag DM 519,--. 2. Unter Berücksichtigung der pensionsberechtigten Dienstjahre nach Ziffer 4 und etwaiger Ausbildungszeiten nach Ziffer 5 gilt für Sie als Stichtag für die betriebliche Altersversorgung der 01.07.1984. Diese Pensionszusage wird nur wirksam mit Ihrer freiwillig erteilten Zustimmung zur Anpassung der betrieblichen Altersversorgung für die außertariflichen und leitenden Angestellten der Werke II einschließlich des Übertritts in die Pensionskasse M1 gemäß unserem Schreiben 1234/01-Ki vom 22.12.1993. Wir bitten Sie, zum Zeichen Ihres Einverständnisses mit der Pensionszusage die Zweitschrift dieses Briefes mit Ihrer Unterschrift versehen der Personalabteilung Führungskräfte-Betreuung zurückzureichen. Mit freundlichen Grüßen" Der Kläger hat auf einem Doppel dieses Schreibens am 03.01.1994 folgende aufgestempelte Erklärung unterschrieben: "Ich bestätige den Erhalt des Originals dieses Schreibens und erkläre mich mit den darin enthaltenen Bedingungen einverstanden." Das Schreiben vom 22.12.1993 war einem weiteren Schreiben der Firma H2 AG gleichen Datums beigefügt, hinsichtlich dessen Inhalt auf Aktenblatt 257-259 Bezug genommen wird. Die "Pensionszusage für außertarifliche und leitende Angestellte" der Fa. H2 AG in der Fassung vom 30.12.1985 enthält u.a. folgende Bestimmungen: "3. Höhe der Versorgungsleistungen 3.1 Die Mitarbeiterpension setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag für jedes weitere, nach den ersten 10 pensionsberechtigten Dienstjahren liegende pensionsberechtigte Dienstjahr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Höhe der Anwartschaft wird, abhängig von den Voraussetzungen, individuell in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. Diese Mitteilung sollte spätestens im Abstand von 3 Jahren erfolgen. 3.2 Sind Dienstjahre bei früheren Arbeitgebern von H2 als pensionsberechtigt anerkannt worden, werden die auf diesen Dienstjahren beruhenden Renten eines früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse oder Unterstützungseinrichtung auf die nach Nummer 3.1 zu zahlende Pension angerechnet. 3.3 Wird das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles beendet, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten, sofern der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren zurückgelegt hat. In allen übrigen Fällen einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses erlischt jeder Anspruch auf Versorgungsleistungen. 4. Pensionsberechtigte Dienstjahre 4.1 Pensionsberechtigte Dienstjahre sind 4.1.1 ununterbrochene Dienstzeiten beim Unternehmen nach dem 01.01.1939, sofern sie nach Vollendung des 20. und vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegen; 4.1.2 nach Vollendung des 20. Lebensjahres liegende, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen anzurechnende Zeiten, zum Beispiel Wehr- und Ersatzdienstzeiten; 4.1.3 Zeiten nach Nummer 6.4. 4.2 Ein begonnenes pensionsberechtigtes Dienstjahr wird zeitanteilig berücksichtigt. Dabei zählt ein angefangener Kalendermonat voll. 5. Ausbildungszeiten Zeiten einer abgeschlossenen Fachhochschul- oder Hochschulausbildung nach Vollendung des 20. Lebensjahres, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen, werden leistungssteigernd wie pensionsberechtigte Dienstjahre berücksichtigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen innerhalb von 10 Jahren nach Abschluß der Ausbildung begonnen wurde. Dabei werden die tatsächlichen Ausbildungszeiten (vom Beginn des 1. Studiensemesters bis zum Datum der bei Studienende ausgestellten Urkunde) angerechnet, jedoch nicht mehr als 16 Semester für ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Promotion, 14 Semester für ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit 2. Staatsexamen, 10 Semester für ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom oder 1. Staatsexamen, 6 Semester für ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit Graduierung. Die Anrechnung mehrerer paralleler oder nachfolgender Ausbildungen ist ausgeschlossen. �" Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf ABl. 11-16. Zum 01.05.1996 wurde bei der Firma H2 AG das bis dahin gültige Entgeltsystem, welches Gehaltsstaffeln nach der Anzahl der zurückgelegten Berufsjahre vorsah, abgelöst durch ein "Neues Entgeltsystem für Führungskräfte der H2 AG" in Form einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber, Gesamtsprecherausschuss und Gesamtbetriebsrat. Mit dem neuen Entgeltsystem wurden variable Gehaltsbestandteile auf Grundlage von Zielvereinbarungen eingeführt. In der Vereinbarung vom 17.04.1996 heißt es u.a.: "2. Aufbau und Bestandteile des neuen AT/LA-Entgeltsystems � 2.2 Zusammensetzung des Jahresentgeltes Zu den Elementen einer leistungsgerechten Vergütung gehören: 2.2.1 Das Grundentgelt entsprechend den 12 Monatsentgelten besteht aus einem Funktionsentgelt (FE = 80% des Mittelpunktes) als festem Bestandteil und Mindestentgelt der Tätigkeit in der Funktion und einem Leistungsentgelt (LE) als variablem Bestandteil in Abhängigkeit von der im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung gemäß Ziffer 5 festgestellten individuellen Leistung des Stelleninhabers (s. Bild 2). � 2.2.4 Übersicht über die Gesamtjahresbezüge Grundentgelt (12 x p.a.) bestehend aus Funktionsentgelt, Leistungsentgelt und evtl. Leistungstreppe 13. Monatsentgelt Urlaubsgeld und freiwillige vermögenswirksame Leistung Tantieme Sonderzahlung (1% vom Gesamtbudget) � 8. Besitzstandsregelungen Grundsätze Mit der Einführung des neuen Entgeltsystems bleibt die zum 01.07.1995 mitgeteilte Jahresvergütung gewahrt. Dieses Entgelt darf auch später nicht unterschritten werden. Für einen Zeitraum von längstens 10 Jahren, d.h. bis zum 01.07.2006 wird der Besitzstand dynamisiert. Besitzstandsfälle können insbesondere eintreten a) als Folge der Aufteilung des Entgeltes in einen garantierten Funktionsentgeltanteil und in einen variablen Leistungsentgeltanteil, b) als Folge von Umstufungen gemäß Ziffer 2.1 e + f. Dynamisierung des Besitzstandes in diesem Sinne bedeutet, das Grundentgelt des Mitarbeiters nimmt an den allgemeinen � nicht an individuellen Kriterien gebundenen Niveauerhöhungen teil, die Regelungen gemäß Ziffer 2.2.2.1 (Tantieme) und Ziffer 2.2.2.2 (Sonderzahlung) werden auch auf diese Mitarbeiter angewandt, Anpassungen gemäß Ziffer 2.2.3 (Leistungstreppen) werden bei diesen Mitarbeitern mit dem durch die Besitzstandsregelung geschützten Überhang verrechnet. 9. Altersversorgung Die Pensionszusage für außertarifliche und leitende Angestellte bleibt in der jeweils für den Mitarbeiter gültigen Fassung unverändert erhalten. Zur Ermittlung der Höhe einer Anwartschaft werden weiterhin 13 Monatsentgelte (bzw. 15 Monatsentgelte für die Mitarbeiter der Werke II, die unter die Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen Gesamtsprecherausschuß und Gesamtbetriebsrat sowie der Unternehmensleitung vom 09.10.1990 fallen) herangezogen. Das in die Anwartschaftsberechnung eingehende Monatsentgelt setzt sich zusammen aus dem aktuellen Funktionsentgelt und einem Leistungsentgelt, das fiktiv mit der durchschnittlichen Beurteilung der letzten 3 Jahre in der aktuellen Funktionsstufe ermittelt wird. Bei geringerer Zugehörigkeitsdauer zur aktuellen Funktionsstufe werden entsprechend weniger Jahre in die Durchschnittsberechnung einbezogen. Die Methode zur Berechnung der Anwartschaften für Mitarbeiter, die von der Überführung aus dem alten in das neue Gehaltssystem betroffen sind, wird, bezogen auf das Entgelt nach der Gehaltssystemänderung, neu festgelegt, um zu gewährleisten, daß die Auswirkungen der Änderung des Entgeltsystems auf die betriebliche Altersversorgung neutral sind (siehe Anlage 4). Für die Mitarbeiter, mit denen das Unternehmen nach dem 30.06.1996 ein außertarifliches Anstellungsverhältnis begründet (entweder wegen Neueintritt oder wegen Übernahme aus dem Tarifbereich), sind noch entsprechende Regelungen zu vereinbaren." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Aktenblatt 93-106 verwiesen. Im Anschluss an die Umstellung des Vergütungssystems wurde außerdem am 09.10.1997 ein "Neues Leistungsbeurteilungssystem für Führungskräfte der H2 AG" vereinbart, wegen dessen Einzelheiten auf ABl. 182-189 Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 15.10.1999 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, es errechne sich für ihn auf Grundlage des "Neuen Entgeltsystems für Führungskräfte der H2 AG" mit Wirkung ab dem 01.09.1999 als Vollzeit-Jahresvergütung ein Grundentgelt i.H.v. jährlich 167.818,00 DM, bestehend aus einem individuellen Funktionsentgelt i.H.v. 123.552,00 DM und einem jährlich neu festzusetzenden Leistungsentgelt i.H.v. 44.268,00 DM. Es schließt mit folgendem Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung Ihres Leistungsentgeltes und damit auch Ihres Grundentgeltes die Besitzstandsregelung des Entgeltsystems zur Anwendung kam, d.h., daß ausgewiesene Leistungsentgelt korrespondiert nicht mit Ihrem Beurteilungspunktwert 09/99." Der Beurteilungspunktwert des Klägers 09/99 wird in dem Schreiben mit "6" beziffert. Zu diesem Zeitpunkt führte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Lörrach (Aktenzeichen 1 Ca 369/98) einen Rechtsstreit über seine Leistungsbeurteilung. Durch Vergleich vom 22.10.1999 verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten u.a. dazu, dem Kläger Leistungsbeurteilungen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 mit einem Gesamtergebnis von je 15 Punkten zu erteilen. Wegen der Gehaltsabrechnung des Klägers für Dezember 1999 wird auf Aktenblatt 138 verwiesen. Nach einer Fusion der Firma H2 AG mit der Firma D2 AG wurde am 21.01.2004 eine Änderungsvereinbarung zur "Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung betreffend die Pensionszulage und die Weihnachtsvergütung für Pensionäre der ehemaligen D2 AG sowie die Pensionszusage für außertarifliche Mitarbeiter und leitende Angestellte der ehemaligen H2 AG" mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft gesetzt. Darin heißt es u.a.: "1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vereinbarung findet für sämtliche Arbeitnehmer der D2 AG und der weiteren unter den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallenden Unternehmen ("Arbeitgeber") im Regelkreis D2-H2 Anwendung, die am 31.12.2003 nach der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Pensionszulage der ehemaligen D2 AG in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung (PZ D2) und nach der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Weihnachtsvergütung der Pensionäre der ehemaligen D2 AG in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung (WVP) oder aufgrund einer Pensionszusage für außertarifliche oder leitende Angestellte der ehemaligen H2 AG (PZ H2) oder aufgrund von Altersversorgungszusagen unter Bezugnahme auf die vorgenannten Regelungen versorgungsberechtigt waren, am 01.01.2004 (Neuordnungsstichtag) noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und zum Neuordnungsstichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch keine Abkehrvereinbarung in Form eines Altersteilzeitvertrages o.ä. geschlossen haben. 1.2 � 1.3 Für Arbeitnehmer, die am Neuordnungsstichtag das 55. Lebensjahr bereits vollendet oder eine Abkehrvereinbarung geschlossen haben, bestimmen sich die betrieblichen Versorgungsrechte grundsätzlich nach den für sie bisher jeweils maßgeblichen Regelungen; nähere Einzelheiten sind in den Ziffern 2.3 und 3 geregelt. 2. bis 2.1.1 � 2.1.2 Besondere Bestimmungen zur Ermittlung der Besitzstandsleistungen bei den Versorgungsregelungen PZ H2 und PZ D2 a) PZ H2 Hinsichtlich der Pensionszusage H2 gelten zur Ermittlung der erreichbaren Versorgungsleistung die nachstehenden Maßgaben. Sofern einem Arbeitnehmer vor dem Neuordnungsstichtag eine PZ H2 erteilt worden war, tritt abweichend von der Regelung in Ziffer 2.1.1 an die Stelle des Alters 65 die feste Altersgrenze 60, und werden gemäß der Versorgungszusage pensionsberechtigte Ausbildungszeiten auch im Hinblick auf die Ermittlung der tatsächlich zurückgelegten und der fiktiv erreichbaren Betriebszugehörigkeit dienstzeiterhöhend berücksichtigt. Grundbetrag (GB) sowie Steigerungsbetrag (SB) nach Ziffer 3.1 der PZ H2 vom 30.12.1985 werden entsprechend der bisherigen Praxis aus dem jeweiligen pensionsberechtigten Einkommen (pbE) und der maßgeblichen BBG nach folgender Formel bestimmt: GB = 0,36 * (pbE � BBG) SB = 0,02 * GB Als pensionsberechtigtes Einkommen wird der höhere der beiden Beträge aus o 13/12-tel des für den jeweiligen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Jahres-Grundentgelts und o dem für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen individuellen Schattenentgelt herangezogen. Dabei gilt als individuelles Schattenentgelt das vor Umstellung des Gehaltssystems für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebliche Jahres-Grundentgelt auf Basis des Standes Dezember 1999. Soweit der jeweilige Arbeitnehmer unter die Regelungen der Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 fällt, wird das für ihn maßgebliche individuelle Schattenentgelt mit dem zum 30.06.2003 jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktor gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung, mindestens jedoch mit dem Faktor 1 multipliziert. Das Schattenentgelt wird für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 mit der Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitnehmern und Angestellten mit mittlerem Einkommen sowie ab dem 01.01.2003 bis zum Neuordnungsstichtag mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland fortgeschrieben. Ab dem Neuordnungsstichtag wird das Schattenentgelt jeweils dann angepasst, wenn auch das maßgebliche Grundentgelt angepasst wird. Die Anpassung wird mit dem niedrigeren Prozentsatz aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten allgemeinen Anpassung der Grundentgelte und der individuellen Steigerung des Grundentgelts vorgenommen. Die für die Berechnung der PZ H2 maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) ist jeweils mit dem Faktor 4.600/5.100 zu multiplizieren. 2.1.b b) bis 2.2 � 2.3 Regelung für Personen, die am Neuordnungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet oder eine Abkehrvereinbarung geschlossen haben (Ziff. 1.3) Für die in Ziffer 1.3 genannten Personen bestimmen sich die betrieblichen Versorgungsrechte grundsätzlich nach den bisher maßgeblichen Regelungen. Ergänzend werden folgende Festlegungen getroffen: Die Bestimmung des versorgungsfähigen Einkommens erfolgt für die PZ H2 entsprechend den Regelungen in Ziffer 2.1.2 a). Für Mitarbeiter, die unter die Regelungen der Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 fallen21, wird dabei das jeweils maßgebliche individuelle Schattenentgelt an Stelle des zum 30.06.2003 jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktors mit dem für das Jahr der Berechnung jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktor gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung multipliziert. Für die PZ D2 erfolgt die Bestimmung des versorgungsfähigen Einkommens entsprechend den Regelungen in den Ziffer 2.1.2 b), 3 und 4. Die für die Berechnung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind für Jahre ab 2003 jeweils mit dem Faktor 4.600/5.100 zu multiplizieren.22 Jeder betroffene Arbeitnehmer erhält eine Mitteilung mit entsprechenden Erläuterungen über die zum 01.01.2005 bestehende Versorgungsleistung. Darüber hinaus wird künftig allen Mitarbeitern in einem 3-Jahres-Rhythmus eine Mitteilung über den aktuellen Stand der Versorgungsleistungen gegeben. Die jeweils als Basis für die Berechnung der späteren Leistung im Versorgungsfall mitgeteilten Beträge können künftig nicht mehr unterschritten werden. 3. bis 5. �" Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Aktenblatt 20-39 Bezug genommen. Im Anschluss an die vorgenannte Vereinbarung hat die Beklagte am 08.04.2005 eine Berechnung der dem Kläger zustehenden Besitzstandsleistungen vorgenommen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Aktenblatt 18/19 verwiesen wird. Hinsichtlich der Berechnung des Schattenentgelts bezogen auf den Stichtag 31.12.2003 sind die Parteien sich darin einig, dass dieses sich nach folgender Formel errechnet: Schattenentgelt = GE 99 x GKF x (1+I1) x (1+I2) x (1+I3) GE 99: Grundentgelt (Stand Dezember 1999) GKF: Gehaltskorrekturfaktor I1: Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitnehmern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2002 I2: Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zwischen 01.01.2003 bis 31.12.2003 I3: Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zwischen 01.05.2003 bis 31.12.2003 Des Weiteren besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass zur Anpassung des Preisindexes I1 4,9%, I2 1,1% und I3 0,8% beträgt. Zweitinstanzlich ist auch der Gehaltskorrekturfaktor unstreitig - er beträgt 1,3143. In einem weiteren zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Lörrach ausgetragenen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1/05 haben die dortigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten schriftsätzlich die Rechtsauffassung vertreten, die in jedem Verfahren streitigen Leistungsbeurteilungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 seien für die Bemessung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung ohne Bedeutung, weil der Kläger ein leistungsunabhängiges Besitzstandsentgelt beziehe, welches auch für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich sei. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in dem vorliegenden Verfahren haben die Beklagte, Gesamtbetriebsrat und Gesamtsprecherausschuss am 22.08.2007 eine Protokollnotiz zur vorgenannten Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 vereinbart, in der es heißt: "Protokollnotiz � Für die PZ H2 wird diese Regelung in 2.1.2 a) präzisiert. Das pensionsberechtigte Einkommen ist der höhere der folgenden beiden Beträge 13/12-tel des für den Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Jahres-Grundentgelt In der Fußnote 9) zur Ziffer 2.1.2 a) wird die Berechnung dieser für das neue Vergütungssystem festgelegten Bemessungsbasis zur Ermittlung des pensionsberechtigten Einkommens präzisiert. Die Berechnung des pensionsberechtigten Einkommens erfolgt auf der Grundlage von 12 monatlichen Grundentgelten. Bezugsmonat ist grundsätzlich der Monat Dezember eines Jahres einschließlich etwaiger monatlicher Besitzstandsentgelte. Das für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebliche individuelle Schattenentgelt Zur Klarstellung wird festgehalten, dass es sich hierbei um das bisherige individuelle pensionsberechtigte Einkommen handelt, dass entsprechend der dann in der Vereinbarung getroffenen Regelungen um Preisanpassungen ab dem 01.01.2000 fortzuschreiben ist. Bei der Ermittlung des "für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen individuellen Schattenentgelts" sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. Die erste betrifft die Arbeitnehmer, die nicht mehr unter die Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 fallen. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die unter die Regelung der Ziffer 2.1.2 a) fallen und mit denen das Unternehmen nach dem 30.06.1996 ein außertarifliches Anstellungsverhältnis (entweder wegen Neueintritt oder wegen Übernahme aus dem Tarifbereich) begründet hat bzw. noch begründen wird. Bemessungsbasis für die Ermittlung des maßgeblichen individuellen Schattenentgelts für diese Arbeitnehmer ist das für sie jeweils maßgebliche Jahres-Grundentgelt auf Basis des Standes 1999, d.h. das vor Umstellung auf die Grundentgeltsystematik der früheren D2-H2 AG zum 1. Juli 2000 maßgebliche Jahres-Grundentgelt. Zum anderen richtet sich für die Arbeitnehmer, die noch unter die Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 fallen, die Ermittlung des für sie maßgeblichen individuellen Schattenentgelts nach den in Ziffer 9) sowie der Anlage 4 zu Ziffer 9 der Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 zur Altersversorgung getroffenen Regelungen. Die in Anlage 1 zur Vereinbarung vom 21. Januar 2004 übernommenen Gehaltskorrekturfaktoren beziehen sich dementsprechend auf die für die Anwendung der Gehaltskorrekturfakten in der Anlage 4 zu Ziffer 9) der Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 definierten Bemessungsbasis, d. h. auf das Grundentgelt (Funktionsentgelt plus Leistungsentgelt auf Basis des im jeweiligen Jahr der Berechnung maßgeblichen Beurteilungspunktwerts) ohne etwaige monatliche Besitzstandsentgelte. Die Fortschreibung des Schattenentgelts in Ziffer 2.1.2 a) ist dann unabhängig davon, welche Regelung für die Ermittlung des "für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen individuellen Schattenentgelts" anzuwenden ist. �" Der Kläger hat vorgetragen, die von der Beklagten per 31.12.2003 errechnete betriebliche Altersversorgung sei sowohl bezüglich des Jahresgrundentgelts als auch bezüglich der Dienstjahre unzutreffend. Das für ihn maßgebliche individuelle Schattenentgelt gemäß Ziffer 2.1.2 der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 sei zu ermitteln aus seinem Jahresgrundentgelt i.H.v. 167.820,00 DM per Dezember 1999. Durch 12 geteilt und mit 13 multipliziert ergebe sich ein Betrag von 181.772,50 DM. Unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors und des Inflationsausgleichs errechne sich ein Betrag von 256.954,71 DM bzw. 131.378,85 �. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass in dem Grundentgelt Besitzstandsleistungen enthalten seien. Nach der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.01.2004 entspreche das individuelle Schattenentgelt seinem Grundentgelt im Dezember 1999. Die Änderungsvereinbarung beinhalte keinen Verweis auf das Regelwerk vom 17.04.1996. Außerdem habe die Beklagte im vorangegangenen Prozess vor dem Arbeitsgericht Lörrach noch durchgängig eine anders lautende Rechtsauffassung vertreten. Die dort getroffenen Aussagen seien als Zusage zu werten. Im Übrigen sei die Berechnung der Beklagten schon deshalb falsch, weil eine Leistungsbeurteilung mit dem Faktor 15 für das Jahr 1999 rechtskräftig vereinbart worden sei. Bei den Steigungsbeträgen habe die Beklagte seine Ausbildungszeiten außer Betracht gelassen. Die für den ausgeübten Beruf erforderliche Ausbildung habe er mit der Promotion im Jahre 1979 abgeschlossen. Die ihm erteilte Pensionszusage führe an keiner Stelle aus, dass zwischen Diplom- und Promotionszeiten keine Lücke bestehen dürfe. Da er im Jahre 1979 promoviert habe, falle der Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in den Zehn-Jahres-Zeitraum. Seine Ausbildungszeiten seien deshalb insgesamt für die betriebliche Altersversorgung anzurechnen. Ihm stünden gemäß Ziffer 5 der Pensionszusage 14 Semester Ausbildungszeiten für sein Hochschulstudium und seine Promotion zu. Seiner Unterschrift vom 03.01.1994 unter die Zusage der Beklagten vom 22.12.1993 sei keine Erklärung des Inhalts zu entnehmen, dass ihm keine Ausbildungszeiten zustünden. Der Anspruch ergebe sich auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Beklagte rechne allen Mitarbeitern Ausbildungszeiten an, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 5 der Pensionszusage erfüllt seien. Der Kläger hat beantragt , 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung ein pensionsberechtigtes Einkommen in Höhe von 131.378,85 � zugrunde zu legen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Hochschulausbildung und die Promotionszeiten vom 01.09.1968 bis zum 08.04.1973 und vom 01.09.1976 bis zum 07.05.1979 als Ausbildungszeiten gemäß Ziffer 5 der Pensionsordnung vom 30.12.1985 zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, entgegen der Auffassung des Klägers betrage das für ihn maßgebliche individuelle Schattenentgelt nur 104.828,00 �. Es müsse das ausgezahlte Entgelt ohne den darin enthaltenen Besitzstand zugrunde gelegt werden. Nach dem neuen Entgeltsystem vom 17.04.1996 habe sich das Grundentgelt aus einem Leistungsentgelt und einem Funktionsentgelt zusammengesetzt. Soweit das neue Grundentgelt eine geringere Höhe aufgewiesen habe als das bisherige Entgelt, sei zur Sicherung des Besitzstands das Leistungsentgelt entsprechend aufgestockt worden. Aus Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung vom 17.04.1996 ergebe sich, dass für die Berechnung der Pensionszusage eine abweichende Regelung getroffen worden sei. Danach seien maßgeblich für die Anwartschaftsberechnung das aktuelle Funktionsentgelt und ein Leistungsentgelt, welches fiktiv mit der durchschnittlichen Beurteilung der letzten drei Jahre zu ermittelt gewesen sei. Das ursprüngliche Niveau der Altersversorgung sei durch den sich aus der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung vom 17.04.1996 ergebenden Gehaltskorrekturfaktor erhalten geblieben. Deshalb habe es zur Berechnung der Pensionszusage eines Einfließens des Besitzstandes in das neue Entgelt nicht bedurft. Mit dem Gehaltskorrekturfaktor und der Besitzstandsregelung sei dasselbe Ziel verfolgt worden. Beide Berechnungsvarianten hätten bezweckt, bei der Ablösung des alten berufsjahrbezogenen Entgeltsystems durch das neue leistungsbezogene Entgeltsystem negative Auswirkungen für die betroffenen Mitarbeiter zu vermeiden. Auch aus Fußnote 9 der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 ergebe sich, dass die Einbeziehung der Besitzstandsentgelte allein für die Berechnung auf Basis des aktuellen Jahresgrundentgelts gelte. In dem Entgelt per Dezember 1999 i.H.v. 167.818,00 DM sei ein Besitzstandsentgelt i.H.v. 33.120,00 DM enthalten. Das dem Kläger zustehende Leistungsentgelt habe lediglich 11.143,00 DM betragen. Für die Berechnung der Altersversorgung seien Funktionsentgelt i.H.v. 123.555,00 DM und Leistungsentgelt i.H.v. 11.143,00 DM = 134.699,00 DM zu addieren. Dieser Betrag sei aufgrund der Regelung der Betriebsvereinbarung vom 17.04.1996 sowie der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 auf 13 Monatsentgelte umzurechnen und ergebe sodann 145.924,00 DM oder 74.610,00 �. Anhand der Grundformel zur Berechnung des Schattenentgelts ergebe sich folgende Berechnung: 74.610,00 � x 1,3143 x (1 + 4,9) x (1 + 1,1) x (1 + 0,8) = 104.828,00 �. Die Höhe des Besitzstandes errechne sich gemäß Ziffer 4.2 der Vereinbarung "Neues Leistungsbeurteilungssystem für Führungskräfte der H2 AG" vom 09.10.1997 nach der Formel Funktionsentgelt x Beurteilungspunktsumme : 60. Die Beurteilungspunktsumme des Klägers habe im maßgeblichen Zeitraum sechs betragen. Danach ergebe sich folgende Berechnung: 123.552,00 DM x 6 : 60 = 12.355,00 DM. Allerdings müsse noch berücksichtigt werden, dass das Leistungsentgelt budgetiert sei. Die Summe aller individuellen Leistungsentgelte habe das dafür festgesetzte Budget nicht überschreiten dürfen. Dieses habe im Jahre 1999 664.938,00 DM betragen, während die Summe der Leistungsentgelte 737.262,00 DM ergeben habe. Das individuelle normierte Leistungsentgelt des Klägers ergebe sich aus folgender Rechnung: 12.355,00 DM x 664.938,00 DM : 737.262,00 DM = 11.143,00 DM. Ausgehend vom Grundentgelt des Klägers i.H.v. 167.818,00 DM errechne sich unter Abzug des Funktionsentgelt i.H.v. 123.552,00 DM und des normierten Leistungsentgelts i.H.v. 11.143,00 DM ein Besitzstandsanteil i.H.v. 33.123,00 DM. Lege man nach dem Vergleich vom 22.10.1999 vor dem Arbeitsgericht Lörrach einen Beurteilungspunktwert von 15 zugrunde, ergebe sich ein Leistungsentgelt des Klägers i.H.v. 30.888,00 DM. Die Summe der Leistungsentgelte würde dann 755.795,00 DM ausmachen, woraus sich ein normiertes Leistungsentgelt i.H.v. 27.176,00 DM errechne (30.888,00 DM x 664.938,00 DM : 755.725,00 DM). Der Besitzstandsanteil des Klägers mache dann 17.090,00 DM aus. In diesem Fall betrage das Schattenentgelt des Klägers für das Jahr 1999 123.552,00 DM + 27.176,00 DM x 13/12 = 163.292,00 DM, was 83.489,00 � entspreche. Die Studien- und Promotionszeiten des Klägers seien keine Ausbildungszeiten i.S.d. Ziffer 5 der Pensionszusage vom 30.12.1985. Der Kläger habe sich unter dem 03.01.1994 damit einverstanden erklärt, dass unter Berücksichtigung der pensionsberechtigten Dienstjahre für ihn Stichtag für die betriebliche Altersversorgung der 01.07.1984 sei. Im Übrigen habe er sein Chemiestudium bereits im Jahre 1973 abgeschlossen. Erst im Jahre 1984, somit mehr als zehn Jahre nach dem Studienabschluss, habe das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien begonnen. Das Arbeitsgericht Herne hat durch Urteil vom 10.07.2007 wie folgt entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ein pensionsberechtigtes Einkommen in Höhe von 130.580,61 � zugrunde zu legen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 35.244,42 � festgesetzt. Es hat angenommen, bei der Berechnung des individuellen Schattenentgelts des Klägers im Sinne der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004, Ziffer 2.1.2 a) sei kein sog. Besitzstandsentgelt heraus zu rechnen. Dies sei dem Wortlaut der Änderungsvereinbarung nicht zu entnehmen. Die Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 sei in die Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 nicht generell und mit sämtlichen Regelungen einbezogen. Auch die Fußnote im Text der Ziffer 2.1.2 a) der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 erläutere nur, wie das bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Jahresgrundentgelt zu berechnen sei. Das Wort "Jahresgrundentgelt" werde im zweiten Spiegelpunkt bezüglich der Berechnung des individuellen Schattenentgelts ebenso verwendet wie beim ersten Spiegelpunkt. Wenn die Betriebsparteien dem Begriff "Jahresgrundentgelt" nur eine Zeile unterhalb der erstmaligen durch eine Fußnote erläuterten Verwendung eine gegensätzliche Bedeutung hätten beimessen wollen, hätte dies durch eine weitere Fußnote bestimmt werden müssen. Ein etwaiger abweichender Wille der Parteien der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 habe in der Änderungsvereinbarung jedenfalls keinen Ausdruck gefunden. Im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 15.10.1999 sei zwar darauf hingewiesen worden, dass bei der Berechnung des Leistungsentgelts und damit auch des Grundentgelts eine Besitzstandsregelung zur Anwendung gekommen sei. Dieses Schreiben befasse sich jedoch gar nicht mit der betrieblichen Altersversorgung, sondern mit dem Übergang von dem alten in das 1999 neu eingeführte Entgeltsystem. Schließlich werde diese Auslegung durch den Sachvortrag der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Lörrach bestätigt. Bei der Gehaltskorrektur sei allerdings entgegen der Ansicht des Klägers von einem Faktor 1,3143 auszugehen. Daraus ergebe sich folgende Berechnung: Das Jahresgrundentgelt des Klägers bezogen auf den Monat Dezember 1999 habe 167.820,00 DM betragen. Weiterhin gingen beide Parteien über-einstimmend davon aus, dass auch hier eine Berechnung auf der Basis von 13/12 vorzunehmen sei. Daraus ergebe sich ein Betrag von 181.805,00 DM. Für die weitere Berechnung werde jedoch von dem vom Kläger errechneten Betrag i.H.v. 181.772,50 DM ausgegangen. Mit dem Gehaltskorrekturfaktor von 1,3143 und den weiteren Parametern von 1,049, 1,011 sowie 1,008 ergebe sich ein Betrag von 255.393,49 DM bzw. 130.580,61 � als individuelles Schattenentgelt, welches für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zugrunde zu legen sei. Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch darauf, dass seine Studien- und Promotionszeiten als Ausbildungszeiten gemäß Ziffer 5 der Pensionsordnung vom 30.12.1985 berücksichtigt würden. Es könne dahinstehen, ob der Abschluss der Ausbildung bei einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit nachfolgender Promotion die Beendigung letzterer mit Erhalt der Promotionsurkunde sei und ob eine Unterbrechung zwischen Studienende und Beginn der Promotion relevant würde, nachdem der Kläger sich am 03.01.1994 damit einverstanden erklärt habe, dass für ihn als Stichtag für die betriebliche Altersversorgung der 01.07.1984 zugrunde gelegt werde. Regelungsgegenstand des Schreibens der Beklagten vom 22.12.1993 sei u.a. die Frage der Berücksichtigung der Ausbildungszeiten für die Berechnung der pensionsberechtigten Dienstjahre gewesen, wie Ziffer 2 dieses Schreibens zeige. Da die Pensionsordnung unstreitig dem Schreiben beigefügt gewesen sei, hätte dies den Kläger veranlassen müssen, Ziffer 5 der Pensionsordnung zu prüfen und geltend zu machen, dass seiner Ansicht nach eine Anrechnung von Ausbildungszeiten zu erfolgen habe. Die getroffene Vereinbarung der Parteien vom 22.12.1993/03.01.1994 sei wirksam. Sie verstoße weder gegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG noch gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Studien- und Promotionszeiten ableiten. Aus dem Sachvortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, welche andere Arbeitnehmer er meine, bei denen die Beklagte Ausbildungszeiten anrechne, seit wann diese bei ihr beschäftigt seien und insbesondere ob in den betreffenden Fällen ebenfalls eine Vereinbarung bezüglich eines Stichtags unter Berücksichtigung der Ausbildungszeiten getroffen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Aktenblatt 217-226 Bezug genommen. Das Urteil wurde beiden Parteien am 29.08.2007 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen mit am 14.09.2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 25.10.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat mit am 17.09.2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.11.2007 mit am 28.11.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, das arbeitsgerichtliche Urteil könne nicht überzeugen, da er bei Unterzeichnung der auf das Schreiben vom 22.12.1993 aufgestempelten Erklärung nicht mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt habe, eine von der Pensionsordnung zu seinen Ungunsten abweichende Regelung zu treffen. Er habe sogar bei dem in dem Schreiben genannten Ansprechpartner nachgefragt, und ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, eine Anrechnung der Ausbildungszeiten komme deshalb nicht in Frage, weil er nach seiner Promotion zunächst in einem anderen Arbeitsverhältnis gestanden habe. Später habe er auch noch einmal von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten eine gleich lautende Auskunft erhalten. Nur aufgrund dieser unrichtigen Auskünfte habe er am 03.01.1994 unterschrieben. Wie sich aus dem zweiten Absatz des Schreibens ergebe, habe auch die Beklagte nichts von der Pensionszusage Abweichendes regeln wollen. Der Stichtag 01.07.1984 habe nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Im Übrigen verstoße die Beklagte gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie anderen Mitarbeitern, die ebenfalls Lücken zwischen Hochschulausbildung und Promotion hätten, Ausbildungszeiten anerkennen würde. Nach der Pensionszusage stehe ihm eine Anrechnung seiner Ausbildungszeiten zu. Ausweislich Ziffer 5 der Pensionszusage behandle die Beklagte eine Promotion als Ausbildungsabschluss. Ob zwischen Hochschulstudium und Promotion Lücken bestünden, sei nach der Formulierung der Versorgungsordnung irrelevant. So entstünden bei Juristen zwischen Hochschulstudium und Referendarzeit typischerweise Lücken. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht Herne sein pensionsberechtigtes Einkommen zutreffend festgestellt. Die Behauptung der Beklagten, es müssten zur Berechnung des individuellen Schattenentgelts Besitzstandsentgelte heraus gerechnet werden, ergebe sich aus der Änderungsvereinbarung vom 21.04.2004 an keiner Stelle. Die von der Beklagten vorgelegte Protokollnotiz vom 22.08.2007 sei offensichtlich nachträglich im Hinblick auf den vorliegenden Prozess abgeschlossen worden, denn sie erfasse exakt die streitgegenständlichen Fragen. Für ihn könne die Protokollnotiz keine Wirkung entfalten, da er zum Zeitpunkt ihres Abschlusses bereits Rentner gewesen sei. Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, er partizipiere zwei Mal an der Erhaltung des Besitzstandes, nämlich durch Einbeziehung des Besitzstandes in das Jahresgrundentgelt und durch Anwendung des Gehaltskorrekturfaktors. Vor der Änderung des Gehaltssystems zum 01.05.1996 habe sich sein Jahreseinkommen aus 13 Monatsgehältern, einer Tantieme, einem Urlaubsgeld und vermögenswirksamen Leistungen zusammengesetzt. Das gesamte Jahreseinkommen sei pensionsfähig gewesen. Mit Umstellung auf eine leistungsbezogene Vergütung habe sich sein Jahreseinkommen fortan aus einem Grundgehalt, bestehend aus einem Funktionsentgelt und einem Leistungsentgelt, und einem Gesamtbonus zusammengesetzt. In Ziffer 9 der Vereinbarung vom 17.04.1996 sei geregelt, dass für die betriebliche Altersversorgung nur noch 13 Monatsentgelte zugrunde zu legen seien. Zum Ausgleich für den Umstand, dass nach der Änderung die Tantieme, das Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen nicht mehr zum pensionsfähigen Einkommen zählten, sei der Gehaltskorrekturfaktor nach Anlage 4 zu Ziffer 9 eingefügt worden. Mit der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 sollten sodann die Versorgungssysteme der ehemaligen H2 AG und der D2 AG zusammengeführt werden. Es sei keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter beabsichtigt gewesen. Daher sei das individuelle Schattenentgelt dem Besitzstandsentgelt gleichzusetzen. Hinsichtlich des Gehaltskorrekturfaktors habe die Vereinbarung vom 21.01.2004 die Regelung der Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 übernommen. Soweit sich die Beklagte auf eine Parallelentscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 06.02.2008 � 3 Sa 1653/07 � beziehe, ergäben sich zum vorliegenden Verfahren folgende Abweichungen: Zum einen habe die Beklagte ihm in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Lörrach mit Schriftsatz vom 16.05.2005 eine Zusicherung über die Höhe seines individuellen Schattenentgelts erteilt. Weiter gehe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15.10.1999 ihm gegenüber von einem Beurteilungswert von sechs aus, während in dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Lörrach vom 22.10.1999 ein Beurteilungswert für die Jahre 1997 bis 1999 von 15 vereinbart worden sei. Der Kläger beantragt , unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2007 � 3 Ca 3124/06 � festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung die Zeit der Hochschulausbildung vom 01.09.1968 bis 08.04.1973 und die Zeit der Promotion vom 01.09.1976 bis zum 07.05.1979 als Ausbildungszeiten gemäß Ziffer 5 der Pensionszusagen zu berücksichtigen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2007 � 3 Ca 33124/06 � dahingehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei weiterhin der Auffassung, dass die Ermittlung des Schattenentgelts ohne Einbeziehung des Besitzstandes zu erfolgen habe. Keineswegs führe die Erläuterung des Begriffs "Jahresgrundentgelt" in der Fußnote 9 dazu, dass diese auch für den nachfolgenden Text mit derselben Bedeutung gelte. Vielmehr werde an anderer Stelle, in Fußnote 13, erneut das Grundentgelt definiert, was mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht in Einklang zu bringen sei. Die Betriebsparteien hätten durch eine Protokollnotiz am 22.08.2007 klargestellt, dass die Ermittlung des maßgeblichen Schattenentgelts ohne etwaige Besitzstandsentgelte zu erfolgen habe. Ein anderes Ergebnis sei auch unbillig. Etwaige Verschlechterungen für die Arbeitnehmer aus der zum 01.05.1996 vorgenommenen Umstellung des Entgeltsystems seien auf der Entgeltebene durch das Besitzstandsentgelt, auf der Ebene der betrieblichen Altersversorgung durch die Gehaltskorrekturfaktoren aufgefangen worden. Bei Einbeziehung des Besitzstandes in die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung würde der Ausgleich eines Nachteils in einen nie bezweckten Vorteil verdreht. Das Schattenentgelt des Klägers betrage unter Berücksichtigung eines Beurteilungspunktewerts von sechs Punkten 104.828,00 � und unter Berücksichtigung eines Beurteilungspunktwerts von 15 Punkten 117.304,63 �. In der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 sei deshalb die Rede von einem individuellen Schattenentgelt vor Umstellung des Gehaltssystems, weil es im Jahre 2000 eine weitere Umstellung des Vergütungssystems für die leitenden Angestellten gegeben habe, weshalb als Berechnungsbasis das Jahresgrundentgelt mit Stand Dezember 1999 angesetzt worden sei. Im Übrigen habe auch die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in einer Entscheidung vom 06.02.2008 � 3 Sa 1653/07 � zutreffend erkannt, dass das individuelle Schattenentgelt ohne etwaige monatliche Besitzstandsentgelte zu ermitteln sei. Das Arbeitsgericht habe demgegenüber zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass seine Studien- und Promotionszeiten als Ausbildungszeiten berücksichtigt würden. Der Einwand des Klägers, er habe nicht mit Erklärungsbewusstsein gehandelt, greife nicht durch. Aus den gleichen Gründen könne er sich nicht erfolgreich darauf berufen, er sei über den Inhalt der Pensionsordnung von der Beklagten unrichtig unterrichtet worden. Sie habe ihm gegenüber eine Versorgungszusage nach Maßgabe der Pensionszusage für außertarifliche Mitarbeiter und leitende Angestellte explizit lediglich unter Berücksichtigung seiner Dienstjahre ab dem 01.07.1984 erteilen wollen. Diesem Zweck habe die Verfahrensweise gedient, das Schriftstück vom 22.12.1993 durch den Kläger gegenzeichnen zu lassen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung beider Parteien ist zulässig. Sie ist jeweils nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung des Klägers ist in vollem Umfang unbegründet, die der Beklagten teilweise begründet. Dies führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Allerdings ist das Arbeitsgericht Herne zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Feststellungsanträge zulässig sind. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nach §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 1. Alt. ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (BAG, Urteil vom 27.03.2007 � 3 AZR 299/06 = DB 2007, 2847 ff.). Das Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn ein Teil eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig und die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diesen Streit zu klären (BAG, Urteil vom 21.01.2003 � 9 AZR 600/01 = NZA 2003, 930 ff.). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Streit über die Frage, ob zugunsten des Klägers Ausbildungszeiten bei der Bemessung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind sowie über die Höhe seines pensionsberechtigten Einkommens. Die Klärung dieser beiden Fragen schafft zwischen den Parteien endgültige Klarheit über die Ermittlung der Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung, so dass den mit der Klage verfolgten Anträgen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zukommt. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seinen auf die Feststellung der Anrechnung von Ausbildungszeiten gerichteten Antrag weiterverfolgt, ist die Berufung jedoch unbegründet. 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts folgt dies jedoch nicht schon aus der zwischen dem Kläger und der Firma H2 AG getroffenen Vereinbarung vom 22.12.1993 / 03.01.1994. Die Kammer vermag diesem Schreiben keinen über die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Pensionszusage für außertarifliche und leitende Angestellte vom 30.12.1985 hinausgehende Bedeutungsgehalt beizumessen. Dies entspricht dem Einleitungssatz des Schreibens. In dessen 3. und 4. Absatz wird der Kläger aufgefordert, der Pensionszusage seine Zustimmung zu erteilen und zum Zeichen seines Einverständnisses mit der Pensionszusage eine unterzeichnete Zweitschrift des Schreibens zurückzureichen. Der Kläger als Erklärungsempfänger musste in Ermangelung eines eindeutigen Hinweises davon ausgehen, dass er seine Zustimmung lediglich zu der für ihn günstigen Erteilung einer Pensionszusage geben würde und nicht, wie dies die Beklagte annehmen möchte, zugleich irgendwelchen Einschränkungen gleich welcher Art zustimmen sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem 2. Absatz des Schreibens vom 22.12.1993. Zwar ist dort tatsächlich die Rede von einem Stichtag für die betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung der pensionsberechtigten Dienstjahre nach Ziffer 4 und etwaiger Ausbildungszeiten nach Ziffer 5 der Pensionszusage, es handelt sich dabei aber erklärtermaßen um eine bloße Mitteilung "in Ausführung der Bestimmungen der Pensionszusage" seitens der Firma H2 AG und damit insoweit um einen einseitigen Vorgang. Dafür, dass die Parteien einvernehmlich eine ungewisse Rechtslage im Hinblick auf die Anrechnung der Ausbildungszeiten des Klägers mit der Vereinbarung vom 22.12.1993/03.01.1994 klären wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Unter Beachtung des Grundsatzes, dass eine Vereinbarung über Einschränkungen oder die Aufhebung von Versorgungsrechten ausdrücklich erfolgen muss (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl. 2006, Anh. § 1 BetrAVG, Rdnr. 477), vermag die Kammer keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien hinsichtlich eines etwaigen Verzichts des Klägers auf die Anrechnung seiner Ausbildungszeiten zu erkennen. Es ist auch kein Interesse seitens der Firma H2 AG erkennbar, für den Kläger günstige Rechtsfolgen aus der Pensionszusage einzuschränken. 3. Gleichwohl ist dem Arbeitsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, dass der Kläger von der Beklagten bei der Bemessung seiner Versorgungsbezüge die Anrechnung von Ausbildungszeiten nicht verlangen kann. Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Ausbildungszeiten könnte allein Ziffer 5 der Pensionszusage für außertarifliche und leitende Angestellte der Firma H2 AG vom 30.12.1985 (PZ H2) sein. Die spätere Änderungsvereinbarung über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung betreffend die Pensionszulage und die Weihnachtsvergütung für Pensionäre der ehemaligen D2 AG sowie die Pensionszusage für außertarifliche Mitarbeiter und leitende Angestellte der ehemaligen H2 AG vom 21.01.2004 (ÄV 2004) hat diesbezüglich keine Änderung der zwischen den Parteien geltenden Rechtslage herbeigeführt. Aufgrund Ziffer 1.3 ÄV i.V.m. Ziffer 2.3 ÄV bestimmte sich für den Kläger die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nach den bisher maßgeblichen Regelungen und damit nach der Pensionszusage vom 30.12.1985. Der Kläger hatte zum Neuordnungsstichtag am 01.01.2004 (Ziffer 1.1 ÄV 2004) das 55. Lebensjahr bereits vollendet, denn er ist am 16.09.1943 geboren und war daher am Neuordnungsstichtag 60 Jahre alt. Abweichende Regelungen für die Anrechnung von Ausbildungszeiten trifft Ziffer 2.3 ÄV 2004 nicht. Nach Ziffer 5 PZ H2 werden Zeiten einer abgeschlossenen Fachhochschul- oder Hochschulausbildung leistungssteigernd wie pensionsberechtigte Dienstjahre berücksichtigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Ausbildung begonnen wurde. Offenbar sollte damit die Erlangung einer höheren fachlichen Qualifikation, die letztlich dem Unternehmen zugute kommt, honoriert werden und zugleich ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass aufgrund der längeren Zeiten einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung nicht im Betrieb zurückgelegte pensionsberechtigte Dienstjahre angesammelt werden können. Zu Unrecht meint der Kläger, zu seinen Gunsten müsse sein vom 01.09.1968 bis zum 08.04.1973 betriebenes Chemiestudium an der Universität R5 sowie sein vom 01.09.1976 bis zum 07.05.1979 betriebenes Promotionsstudium an der Technischen Hochschule A3 als Ausbildungszeiten berücksichtigt werden. Der Kläger hat seine Hochschulausbildung am 08.04.1973 mit dem Akademischen Grad eines Dipl.-Chemikers abgeschlossen. Da er mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten erst zum 01.07.1984 ein Arbeitsverhältnis begründet hat, liegt die vom Kläger absolvierte Hochschulausbildung außerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger nach einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren noch ein Promotionsstudium erfolgreich betrieben hat. Zwar liegt dieses Promotionsstudium innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums, der Kläger verkennt aber, dass Ziffer 5 Satz 2 PZ H2 durch Verwendung des Wortes "dabei" anknüpft an den ersten Satz der Anrechnungsregelung und damit an den Abschluss der Fachhochschul- oder Hochschulausbildung. Satz 2 stellt keine eigenständige, den Satz 1 erweiternde Regelung dar, sondern definiert lediglich Höchstgrenzen, bis zu denen eine Anrechnung von Ausbildungszeiten pensionssteigernd möglich ist. Die Regelung in Satz 2, 1. Spielstrich ist ersichtlich von der Vorstellung geleitet, dass im unmittelbaren Anschluss an das Hochschulstudium eine Promotion "aufgesetzt" wird. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob eine kurzfristige Unterbrechung des Studiums unschädlich wäre. Jedenfalls bei einer mehr als dreijährigen Unterbrechung zwischen Abschluss der Hochschulausbildung und Beginn des Promotionsstudiengangs liegt nach Auffassung der Kammer keine einheitliche Hochschulausbildung mehr vor, so dass der Kläger keine Anrechnung verlangen kann. Vielmehr handele es sich jedenfalls in dem vorliegenden Fall bei dem vom Kläger durchgeführten Promotionsstudiengang um eine nachfolgende Ausbildung i.S.v. Ziffer 5 Satz 3 PZ H2, die ausdrücklich von einer Anrechnung ausgeschlossen wird. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass etwa bei Juristen typischerweise zwischen Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung und Beginn des Vorbereitungsdienstes eine Unterbrechung eintritt, gleichwohl für diese Fälle eine Anrechnung nach Ziffer 5 Satz 2, 2. Spiegelstrich PZ H2 vorgesehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Juristenausbildung von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass der sog. Volljurist, bevor er die Befähigung zum Richteramt erlangt, nach § 5 DRiG notwendigerweise zwei Ausbildungsabschnitte durchlaufen muss. Demgegenüber ist eine Promotion für einen Chemiker keine zwingende Voraussetzung für die Erlangung eines Abschlusses, dieser liegt vielmehr schon in der Erlangung des Akademischen Grads eines Dipl.-Chemikers. Daran vermag der Umstand, dass womöglich auf dem Arbeitsmarkt bei Dipl.-Chemikern typischerweise eine Promotion erwartet wird, wie dies der Kläger vorträgt, nichts zu ändern. Für das von der Kammer gewonnene Auslegungsergebnis spricht zusätzlich die Überlegung, dass der vom Kläger eingenommene Rechtsstandpunkt dazu führen würde, dass ein Mitarbeiter, dem eine Pensionszusage nach Maßgabe der PZ H2 zugesagt ist, auch noch gegen Ende seines Berufslebens durch Promotion eine nachträgliche Anrechnung einer womöglich vor langer Zeit abgeschlossenen universitären Ausbildung bewirken könnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies mit der Gewährung der Anrechnung von Ausbildungszeiten durch die Firma H2 AG beabsichtigt war, denn in dem geschilderten Beispielsfall würde der Arbeitgeber von der höheren akademischen Qualifikation seines Mitarbeiters nicht mehr profitieren können. Deshalb hat es nach Auffassung der Kammer dabei zu verbleiben, dass eine Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten Ausbildungszeiten nach Ziffer 5 PZ H2 nicht in Betracht kommt. Die Berufung des Klägers musste daher erfolglos bleiben. II. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Zu Unrecht ist das Arbeitsgericht Herne davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ein pensionsberechtigtes Einkommen i.H.v. 130.580,61 � zugrunde zu legen ist. Tatsächlich ist lediglich ein pensionsfähiges Einkommen i.H.v. 117.304,63 � in Ansatz zu bringen, so dass die erstinstanzliche Entscheidung dementsprechend abzuändern war. Dazu hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Ausgangspunkt ist Ziffer 2.3 i.V.m. Ziffer 2.1.2 a) ÄV 2004. Das pensionsberechtigte Einkommen, auf das das Feststellungsbegehren des Klägers abzielt, ergibt sich danach aus einem Vergleich zwischen 13/12 des für den jeweiligen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Jahresgrundentgelts und dem für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen individuellen Schattenentgelt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dies beim Kläger nach jeder Betrachtungsweise dessen individuelles Schattenentgelt ist. Das individuelle Schattenentgelt wird in Ziffer 2.1.2 a) ÄV 2004 definiert als das vor Umstellung des Gehaltssystems für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebliche Jahresgrundentgelt auf Basis des Standes Dezember 1999. Die Ermittlung des Jahresgrundentgelts muss demnach anhand der im Dezember 1999 geltenden betrieblichen Regelungen und Bestimmungen ermittelt werden. Damals galt für den Kläger unstreitig das "Neue Entgeltsystem für Führungskräfte der H2 AG" vom 17.04.1996 (Entgeltsystem 1996). Nach Ziffer 2.2 Entgeltsystem 1996 entspricht das Jahresentgelt der Summe des Grundentgelts, des 13. Monatsentgelts, des Urlaubsgeldes und freiwilliger vermögenswirksamer Leistungen, der Tantieme und einer etwaigen Sonderzahlung. Der Begriff des Grundentgelts ist in Ziffer 2.2.1 Entgeltsystem 1996 definiert. Es bestimmt sich aus der Summe eines festen Funktionsentgelts und eines variablen Leistungsentgelts. Mithin müssen diese beiden Gehaltskomponenten zur Ermittlung des individuellen Schattenentgelts bestimmt werden. Soweit sich die Beklagte anknüpfend an Fußnote 9 der ÄV 2004 darauf beruft, es müssten aus den im Jahr 1999 erfolgten Gehaltszahlungen Besitzstandsentgelte heraus gerechnet werden, ist dies eher irreführend, weil das Entgeltsystem 1996 eine derartige Begrifflichkeit gar nicht kennt. Lediglich in Ziffer 8 Entgeltsystem 1996 werden zugunsten der von der Umstellung des Entgeltsystems betroffenen leitenden Angestellten Besitzstandsregelungen getroffen. Danach ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen und bestimmt, dass die zum 01.07.1995 mitgeteilte Jahresvergütung nicht unterschritten werden darf und für einen Zeitraum von zehn Jahren dynamisiert wird. Man könnte die Differenz zwischen Jahresvergütung per 01.07.1995 und der sich in Anwendung des neuen Entgeltsystems rechnerisch ergebenden Jahresvergütung zwar als Besitzstandsentgelt bezeichnen, dies geschieht jedoch nicht, weil dafür auch gar kein Bedürfnis besteht. Vielmehr impliziert die Günstigkeitsberechnung nach Ziffer 8 Entgeltsystem 1996, dass grundsätzlich für alle Mitarbeiter das neue Entgeltsystem gelten sollte. Daraus folgt, dass notwendigerweise für alle Mitarbeiter das Jahresgrundentgelt bestehend aus Funktionsentgelt und Leistungsentgelt nach Ziffer 2.2.1 Entgeltsystem 1996 zu ermitteln war. Dass für die von der Übergangsregelung begünstigten Mitarbeiter kein abweichender Begriff des Grundentgelts gelten sollte, ergibt sich insbesondere auch aus Ziffer 8 Satz 4 1. Spiegelstrich Entgeltsystem 1996, wonach bei der Dynamisierung des Besitzstandes das Grundentgelt des Mitarbeiters an den allgemeinen Niveauerhöhungen teilnimmt. Indem nun in Ziffer 2.1.2 a) ÄV 2004 definiert wird, dass als individuelles Schattenentgelt das vor Umstellung des Gehaltssystems für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebliche Jahresgrundentgelt auf Basis des Standes Dezember 1999 gilt, wird somit Bezug genommen auf Ziffer 2.2.1 Entgeltsystem 1996. Der Kläger muss es sich daher gefallen lassen, dass sein individuelles Schattenentgelt nicht ermittelt wird anhand der tatsächlichen Gehaltszahlung im Dezember 1999, sondern an der Summe seines Funktionsentgelts und des anhand der Bestimmungen des Entgeltsystems 1996 zu bemessenden Leistungsentgelts i.V.m. dem "Neuen Leistungsbeurteilungssystem für Führungskräfte der H2 AG" vom 09.10.1997. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Fußnote 9 zur ÄV 2004 dieses an sich klare Auslegungsergebnis in Frage stellt, denn das Arbeitsgericht Herne hat grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass üblicherweise in Regelwerken eine bestimmte Begrifflichkeit, wenn sie an verschiedenen Stellen verwendet wird, mit übereinstimmendem Bedeutungsinhalt gebraucht wird. Hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Jahresgrundentgelts bei Eintritt des Versorgungsfalles gilt ausweislich der Fußnote 9 ausdrücklich eine Hinzurechnung der monatlichen Besitzstandsentgelte. Daraus könnte man ableiten, dass auch für die andere Alternative, die Ermittlung des Jahresgrundentgelts per Dezember 1999, in Ermangelung einer Klarstellung durch die Verwendung des Begriffs "Jahresgrundentgelt" dieselbe Begriffsdefinition gelten müsste. Dieser Schluss ist allerdings nicht zwingend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Regelungen an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen, nämlich an den Eintritt des Versorgungsfalles einerseits, mithin einem zukünftigen Ereignis, und dem Jahresgrundentgelt auf Basis des Standes Dezember 1999, einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt. Hätte man auch für Letzteren die Begriffsdefinition des Jahresgrundentgelts, wie in Fußnote 9 geschehen, übernehmen wollen, hätte es nahe gelegen, ein weiteres Mal durch Verwendung der Fußnote 9 eine Übereinstimmung des Rechtsbegriffs zu verdeutlichen. Da dies nicht geschehen ist, wäre auch ein Umkehrschluss des Inhalts, dass in Ermangelung einer Bezugnahme auf die Fußnote 9 für den an Dezember 1999 anknüpfenden Sachverhalt gerade kein Besitzstandsentgelt hinzuzurechnen sein sollte, argumentativ vertretbar. Letztlich führen die nachfolgenden Hilfsargumente dazu, dass sich diese Unklarheit nicht zugunsten des Klägers auswirkt: a) Der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass mit ihr eine Besserstellung der betroffenen Mitarbeiter gegenüber dem bisher geltenden Zustand bewirkt werden sollte. Insbesondere für die Altfälle soll es gemäß Ziffer 2.3 ÄV 2004 grundsätzlich bei den bisher maßgeblichen Regelungen bleiben. Bisher maßgeblich für die betriebliche Altersversorgung war jedoch für den Kläger und die anderen leitenden Mitarbeiter der Fa. H2 AG neben der PZ H2 insbesondere Ziffer 9 Entgeltsystem 1996. Darin wird für die Pensionszusage der außertariflichen und leitenden Angestellten ausdrücklich bestimmt, dass für die Ermittlung der Anwartschaft das maßgebliche Monatsentgelt sich zusammensetzt aus dem aktuellen Funktionsentgelt und einem fiktiv zu ermittelnden Leistungsentgelt. Die Summe hieraus auf Basis von 13 Monatsentgelten war sodann mit einem aus der Anlage 4 zu ermittelnden Korrekturfaktor zu multiplizieren. Damit steht fest, dass für die betriebliche Altersversorgung jedenfalls nach dem Entgeltsystem 1996 gerade nicht die Besitzstandsregelung nach Ziffer 8 maßgeblich sein sollte, sondern eine eigenständige Regelung in Ziffer 9. Würde man gleichwohl dem Kläger in seiner Rechtsauffassung folgen, würde dies bedeuten, dass mit Inkrafttreten der ÄV 2004 eine Änderung in der Berechnung der Anwartschaften eintrat. Für einen derartigen Willen der Betriebsparteien gibt es jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt. b) Zu Recht beruft sich die Beklagte darauf, dass die vom Kläger angenommene Berechnungsweise zu einer doppelten Begünstigung führen würde. Die Beklagte hat eingehend dargelegt, dass bei der Bemessung der Anwartschaften zum Ausgleich für die Umstellung auf das neue Entgeltsystem die in Anlage 4 Entgeltsystem 1996 geregelten Gehaltskorrekturfaktoren eingeführt wurden. Würde man zugunsten des Klägers den für ihn geltenden Gehaltskorrekturfaktor einbeziehen und zugleich auf das tatsächlich ihm im Dezember 1999 gezahlte Entgelt abstellen, würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Begünstigung führen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger demgegenüber behauptet hat, der Gehaltskorrekturfaktor habe nur dem Zweck gedient, den Wegfall bisher noch ruhegehaltsfähiger Gehaltsbestandteile, wie Tantieme, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen bei der Ermittlung der Pensionsanwartschaften zu kompensieren. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Nach den Bestimmungen der PZ H2, dort Ziffer 3.1 Satz 2 war die Höhe der Anwartschaft nicht aus der Summe der Jahresbezüge abzuleiten, sondern wurde vielmehr gesondert individuell mitgeteilt. Dem entspricht etwa das Schreiben der Firma H2 AG vom 22.12.1993, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, die Höhe seiner Mitarbeiterpension betrage im Grundbetrag 25.960,00 DM. Es mag sein, dass sich die Fa. H2 AG bei diesen Mitteilungen an der Höhe der Gesamtjahresvergütungen orientiert hat. Nach der PZ H2 war sie dazu aber nicht verpflichtet. c) Der Kläger ermittelt nach dem von ihm vorgenommenen Rechenweg das Jahresgrundentgelt mit dem Faktor 13/12. Dies lässt sich jedoch aus Ziffer 2.1.2 a) ÄV 2004 lediglich für die erste Alternative, nämlich dem bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Jahresgrundentgelt, entnehmen. Für die Ermittlung des individuellen Schattenentgelts ist dies nicht der Fall, würde man isoliert auf die Regelungen der ÄV 2004 abstellen. Der Faktor 13/12 ergibt sich für diesen Fall vielmehr aus Ziffer 9 Entgeltsystem 1996. Es würde aber auf eine unzulässige "Rosinenpickerei" hinauslaufen, könnte der Kläger einerseits den Faktor 13/12 aus Ziffer 9 Entgeltsystem 1996 entnehmen, aber andererseits die ebenfalls in Ziffer 9 geregelte Berechnung der Anwartschaft nicht gegen sich gelten lassen wollen. d) Schließlich streitet auch die von den Betriebsparteien am 22.08.2007 vereinbarte Protokollnotiz zu der Änderungsvereinbarung zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.01.2004 für den Rechtsstandpunkt der Beklagten. Darin haben die Betriebsparteien ausdrücklich klargestellt, dass für Arbeitnehmer, die � wie der Kläger � unter die Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 fallen, die Ermittlung des für sie maßgeblichen individuellen Schattenentgelts nach Ziffer 9 Entgeltsystem 1996 erfolgen soll. Die Betriebsparteien haben dadurch nachträglich die durch die missverständliche Definition in Fußnote 9 ÄV 2004 entstandene Lage klargestellt. Dies war ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots möglich. Bestehende Unklarheiten können die Betriebspartner durch eine authentische Interpretation auch rückwirkend beseitigen. Selbst bei einer inhaltlichen Änderung wäre der verfassungsrechtlich gebotene Rückwirkungsschutz beachtet. Eine rückwirkende Regelung verstößt nicht gegen den aus dem Rechtstaatsprinzip folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient (BAG, Urteil vom 27.03.2007 � 3 AZR 60/06 = NZA 2008, 133 ff.; BAG, Urteil vom 28.07.2005 � 3 AZR 14/05 = NZA 2006, 335 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich erfüllt. Die Betriebsparteien haben die aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens entstandene Unklarheit beseitigen wollen. Angesichts der vorstehenden Überlegungen kann der Kläger jedenfalls nicht für sich reklamieren, er habe auf eine klare anders gelagerte Rechtslage vertrauen dürfen. Dass der Kläger zwischenzeitlich im Ruhestand ist, ändert nichts an dem Umstand, dass auch zu seinen Lasten eine zuvor bestehende Unklarheit beseitigt wird. 2. Der Kläger kann auch nicht zur Stützung seiner Rechtsauffassung eine seitens der Beklagten erteilte Zusage aus deren Vorbringen in dem vor dem Arbeitsgericht Lörrach (1 Ca 1/05) ausgetragenen Rechtsstreit herleiten. Zwar hat die Beklagte dort rechtsirrig die Rechtsauffassung vertreten, die über den Kläger vorgenommene Leistungsbeurteilung sei für dessen betriebliche Altersversorgung unerheblich, weil er ein leistungsunabhängiges Besitzstandsentgelt beziehe. Aus der Berufung auf einen unrichtigen Rechtsstandpunkt folgt jedoch grundsätzlich noch keine Bindung außerhalb des konkreten Prozesses. Unter Umständen lässt sich mit prozessualen Mitteln, nämlich einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, eine derartige Bindungswirkung herbeiführen. Geschieht dies nicht, ist eine Partei grundsätzlich nicht gehindert, in einem nachfolgenden Rechtsstreit eine von ihrem bisherigen Vorbringen abweichende Rechtsauffassung zu äußern. Die Parteien dürfen ihre Rechtsansichten ändern. Ein derartiger Widerspruch bedeutet noch nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstat-bestand geschaffen worden ist, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 05.06.1997 � X ZR 73/95 = NJW 1997, 3377 ff.). Dafür hat die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte. Angesichts der schwierigen Rechtslage vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Beklagte in besonderer Weise ein schutzwürdiges Vertrauen seitens des Klägers begründet hätte, welches es ihr verwehren würde, nunmehr eine anderweitige Rechtsauffassung zu vertreten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die in dem Prozess vor dem Arbeitsgericht Lörrach geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten nicht zum Anlass genommen hat, irgendwelche Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Rechtslage zu seinen Ungunsten umgestaltet hätten. Vielmehr hat er selbst auf seiner Rechtsauffassung beharrt, so dass der Rechtsstreit letztendlich streitig entschieden werden musste. Die Kammer vermag daher gegenüber der Beklagten den Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu erheben. 3. Nach alledem bestimmt sich das pensionsberechtigte Einkommen des Klägers auf Grundlage der Summe des ihm im Dezember 1999 zustehenden Funktionsentgelts und Leistungsentgelts. Das Funktionsentgelt des Klägers im Dezember 1999 ist zwischen den Parteien unstreitig, es hat 10.296,00 DM betragen. Das Leistungsentgelt des Klägers bestimmt sich maßgeblich nach den Grundsätzen des neuen Leistungsbeurteilungssystems für Führungskräfte der Fa. H2 AG vom 08.10.1997. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 04.06.2007 zwei alternative Berechnungen angestellt, beruhend einmal auf einem Beurteilungspunktewert von sechs und zum anderen auf einem Beurteilungspunktewert von 15. Da sie sich in dem Rechtsstreit 1 Ca 369/98 vor dem Arbeitsgericht Lörrach ausdrücklich im Wege des Vergleichs verpflichtet hat, die Leistungsbeurteilung des Klägers für die Jahre 1997, 1998 und 1999 mit einem Gesamtergebnis von je 15 Punkten zu erteilen, hält die Kammer es für unverständlich, weshalb die Beklagte gleichwohl auch in der Berufungsinstanz von einem Beurteilungspunktewert von sechs und nur hilfsweise von einem Beurteilungspunktewert von 15 ausgeht. Richtig ist aufgrund des geschlossenen Vergleichs allein letzterer. Da der Kläger die diesbezüglichen Berechnungen der Beklagten nicht angegriffen hat, ist davon auszugehen, dass ihm bei einem Beurteilungspunktewert von 15 auf das Jahr bezogen ein individuelles normiertes Leistungsentgelt i.H.v. 27.176,00 DM zustand. Zusammen mit dem jährlichen Funktionsentgelt i.H.v. 123.552,00 DM errechnet sich daraus eine Zwischensumme von 150.728,00 DM und multipliziert mit dem Faktor 13/12 von 163.288,66 DM. Dieser Betrag ist mit dem Gehaltskorrekturfaktor von 1,3143 zu multiplizieren, dessen Höhe in der zweiten Instanz unstreitig geworden ist, und des Weiteren mit den Faktoren 1,049, 1,011 und 1,008 für den Teuerungsausgleich in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2003. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 229.423,38 DM bzw. 117.302,31 �. Die Beklagte hat aufgrund von Rundungen einen Betrag i.H.v. 117.304,63 � ermittelt. Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass derartige Rundungen betriebsüblich und deshalb auch bei ihm vorzunehmen sind. Sie hat deshalb dahin tenoriert, dass bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers � wie von der Beklagten hilfsweise ermittelt � ein pensionsberechtigtes Einkommen i.H.v. 117.304,63 � zugrunde zu legen ist. Die weitergehende Berufung der Beklagten, beruhend auf einem Beurteilungspunktewert von sechs in der Bemessung des Leistungsentgelts war demgegenüber zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Zulassung der Revision zugunsten des Klägers beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass in einem von der 3. Kammer durch Urteil vom 06.02.2008 (3 Sa 1653/07) entschiedenen Parallelrechtsstreit ebenfalls die Revision zugelassen und eingelegt wurde (Aktenzeichen BAG: 3 AZR 243/08).