OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Sa 1768/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 4 c TV ERA-APF begründet nur einen Anspruch dem Grunde nach auf Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente, Höhe und Fälligkeit sind durch ergänzende tarifliche Regelungen bestimmt. • Ein (Einzel-)Arbeitnehmer kann aus § 4 c TV ERA-APF nur dann Einmalzahlungen verlangen, wenn die tariflichen Voraussetzungen und ergänzenden Vereinbarungen auf den Betrieb anwendbar sind. • Fehlt die Perspektive einer betrieblichen ERA-Einführung dauerhaft und sind einschlägige tarifliche Ausführungsregelungen nicht anwendbar, besteht kein individueller Anspruch; die tariflichen Regelungen sehen stattdessen Maßnahmen über Betriebsvereinbarungen vor.
Entscheidungsgründe
Kein individueller Auszahlungsanspruch aus § 4 c TV ERA-APF ohne anwendbare ergänzende Tarifregelungen • § 4 c TV ERA-APF begründet nur einen Anspruch dem Grunde nach auf Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente, Höhe und Fälligkeit sind durch ergänzende tarifliche Regelungen bestimmt. • Ein (Einzel-)Arbeitnehmer kann aus § 4 c TV ERA-APF nur dann Einmalzahlungen verlangen, wenn die tariflichen Voraussetzungen und ergänzenden Vereinbarungen auf den Betrieb anwendbar sind. • Fehlt die Perspektive einer betrieblichen ERA-Einführung dauerhaft und sind einschlägige tarifliche Ausführungsregelungen nicht anwendbar, besteht kein individueller Anspruch; die tariflichen Regelungen sehen stattdessen Maßnahmen über Betriebsvereinbarungen vor. Die Klägerin, Mitglied der IG Metall und Betriebsratsmitglied, machte gegenüber der Arbeitgeberin Zahlungen aus § 4 c TV ERA-APF für März 2006 bis Mai 2007 geltend. Die Beklagte war bis 31.07.2005 tarifgebunden, wechselte danach in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung und führte das ERA nur für nahezu alle Beschäftigten durch Abschluss von Änderungsvereinbarungen ein; die Klägerin und ein weiterer Arbeitnehmer verweigerten die Unterzeichnung. Streitgegenstand war, ob die Klägerin Anspruch auf die Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente in Höhe von 2,79 % des Bruttolohns habe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Die Parteien stritten insbesondere über die Auslegung des § 4 c TV ERA-APF, die Anwendbarkeit späterer ergänzender tariflicher Regelungen und die Frage, ob das ERA betrieblich eingeführt worden sei oder noch eingeführt werden soll. • Anspruchsgrundlage: § 4 c TV ERA-APF begründet lediglich den Anspruch dem Grunde nach auf Leistung der ERA-Strukturkomponente; Höhe und Fälligkeit sind durch ergänzende tarifliche Vereinbarungen (u.a. Vereinbarung v. 23.01.2005, Gehalts- und Lohnabkommen v. 22.04.2006 und 08.05.2007) ausgestaltet. • Tarifbindung: Der TV ERA-APF läuft bis 28.02.2015 weiter, aber ergänzende Regelungen, die erst nach Ende der tarifgebundenen Mitgliedschaft in Kraft traten, binden die Beklagte nicht ohne weiteres nach Ende der Mitgliedschaft mit Tarifbindung (§§ 4 Abs.1, 3 Abs.1 TVG). • Betriebliche Einführung und Wirkungszusammenhang: § 4 c setzt voraus, dass das ERA zwar noch nicht eingeführt ist, aber eine betriebliche Einführung noch vorgesehen ist; die Regelung dient als Übergangslösung bis zur Einführung (bis Februar 2009) und wirkt nur im Zusammenhang mit dem ERA-Einführungs- und Entgeltrahmenabkommen. • Fehlende Perspektive der Einführung: Hier hat die Beklagte durch Änderungsvereinbarungen mit nahezu allen Arbeitnehmern die Einführung des ERA faktisch verhindert; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr zur ordentlichen tarifgebundenen Mitgliedschaft, somit fehlt die Perspektive einer späteren ERA-Einführung. • Keine ergänzende Auslegung zu Gunsten der Klägerin: Die Tarifvertragsparteien haben Sonderfälle geregelt (§§ 4 d, 4 e TV ERA-APF); sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bestehen keine individuellen Ansprüche vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Auszahlung aus dem Anpassungsfonds. • Betriebsverfassungsschnittstelle: Die tariflichen Regelungen sehen vor, dass bei nicht zur Einführung führender Entwicklungen die Auszahlung der Fondsbeträge in einer Betriebsvereinbarung zu regeln ist; individuelle Ansprüche bestehen vor deren Regelung nicht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war zu Recht unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung aus § 4 c TV ERA-APF, weil die Norm nur einen Anspruch dem Grunde nach regelt und Höhe sowie Fälligkeit von ergänzenden tariflichen Regelungen abhängig sind, die auf die Beklagte nicht anwendbar sind. Zudem fehlt hier die Perspektive einer betrieblichen ERA-Einführung, sodass die tariflichen Voraussetzungen entfallen; für den Fall dauerhafter Nichteinführung sehen die Tarifparteien abweichende Regelungen und die Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.