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Urteil

17 Sa 1770/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 4 c TV ERA-APF begründet nur einen grundsätzlichen Anspruch auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten; Höhe und Fälligkeit werden durch ergänzende tarifliche Regelungen bestimmt. • Ein Arbeitgeber, der nach Beendigung tarifgebundener Mitgliedschaft die ergänzenden Tarifvereinbarungen nicht übernimmt, ist insoweit nicht an nachträglich getroffene Regelungen gebunden. • Besteht de facto keine Aussicht auf betriebliche Einführung des ERA, erfasst § 4 c TV ERA-APF den konkreten Fall nicht; eine ergänzende Auslegung zugunsten eines individuellen Zahlungsanspruchs kommt nicht in Betracht. • Für den Fall dauerhafter Nichteinführung hat der TV ERA-APF eigene Regelungen (§§ 4 d, 4 e), die eine Auszahlung nur über Betriebsvereinbarung vorsehen.
Entscheidungsgründe
Kein individueller Anspruch auf ERA-Einmalzahlung bei fehlender Einführung und fehlender Tarifbindung • § 4 c TV ERA-APF begründet nur einen grundsätzlichen Anspruch auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten; Höhe und Fälligkeit werden durch ergänzende tarifliche Regelungen bestimmt. • Ein Arbeitgeber, der nach Beendigung tarifgebundener Mitgliedschaft die ergänzenden Tarifvereinbarungen nicht übernimmt, ist insoweit nicht an nachträglich getroffene Regelungen gebunden. • Besteht de facto keine Aussicht auf betriebliche Einführung des ERA, erfasst § 4 c TV ERA-APF den konkreten Fall nicht; eine ergänzende Auslegung zugunsten eines individuellen Zahlungsanspruchs kommt nicht in Betracht. • Für den Fall dauerhafter Nichteinführung hat der TV ERA-APF eigene Regelungen (§§ 4 d, 4 e), die eine Auszahlung nur über Betriebsvereinbarung vorsehen. Der Kläger, Mitglied von IG Metall und Betriebsrat, verlangt von der Beklagten Zahlung von Einmalbeträgen nach § 4 c TV ERA-APF für März 2006 bis Mai 2007. Die Beklagte war bis 31.07.2005 tarifgebunden, wechselte danach in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung und führte das ERA nur für einige Arbeitnehmer ein; der Kläger und eine Kollegin weigerten sich, Änderungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Die Beklagte schloss mit der Mehrzahl der Beschäftigten Änderungsverträge, die eine Anwendung der bisherigen Lohnrahmenabkommen festlegten. Die Tarifvertragsparteien hatten nachträgliche Vereinbarungen zur Berechnung und Zahlung der ERA-Strukturkomponenten getroffen, die erst nach dem Ende der Tarifbindung der Beklagten in Kraft traten. Der Kläger machte individuelle Ansprüche geltend; das ArbG Iserlohn wies die Klage ab, das LAG Hamm bestätigte dies in der Berufung. • § 4 c TV ERA-APF begründet nur den grundsätzlichen Zahlungsanspruch auf die ERA-Strukturkomponenten; Höhe und Fälligkeit sind durch nachfolgende tarifliche Vereinbarungen (u.a. Vereinbarung vom 23.01.2005, Gehalts- und Lohnabkommen 2006/2007) geregelt. • Die vereinbarenden Tarifnormen sind erst nach dem 31.07.2005 in Kraft getreten; dadurch sind sie für die Beklagte nicht ohne Weiteres verbindlich, weil die Beklagte ihre tarifgebundene Mitgliedschaft zuvor beendet hatte (§§ 3, 4 TVG-Regelungen betreffend Bindungswirkung werden berücksichtigt). • § 4 c TV ERA-APF setzt voraus, dass das ERA zwar verzögert, aber noch eingeführt werden soll; die Norm ist auf einen vorübergehenden Zahlungszeitraum bis zur Einführung ausgerichtet und verfolgt zugleich den Zweck, Druck zur Einführung auszuüben. • Im vorliegenden Fall fehlt es an einer realistischen Perspektive der betrieblichen ERA-Einführung, weil die Beklagte mit den meisten Arbeitnehmern Änderungsvereinbarungen abgeschlossen hat; somit greift die Regelung des § 4 c nicht ein. • Die Tarifvertragsparteien haben den Sonderfall einer dauerhaften Nichteinführung ausdrücklich geregelt (§§ 4 d und 4 e TV ERA-APF): Auszahlung der Fondsbeträge setzt eine Betriebsvereinbarung voraus; individuelle Ansprüche vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung bestehen nicht. • Eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags, die dem Kläger einen individuellen Zahlungsanspruch verschafft, ist daher ausgeschlossen; die tarifvertraglichen Regelungen lassen eine solche Lücke nicht offen. • Der Kläger kann stattdessen als Betriebsratsmitglied den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Auszahlung der Fondsbeträge anstoßen; individuelle Durchsetzungswege nach § 4 c sind nicht gegeben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen aus § 4 c TV ERA-APF. Das LAG bestätigt, dass § 4 c zwar einen grundsätzlichen Zahlungsanspruch normiert, dieser aber ergänzungsbedürftig hinsichtlich Berechnung und Fälligkeit ist und tarifliche Nachregelungen erst nach Ende der Tarifbindung der Beklagten in Kraft traten. Da zudem keine realistische Aussicht auf eine betriebliche Einführung des ERA besteht und die Tarifvertragsparteien für den Fall der dauerhaften Nichteinführung konkrete Regelungen getroffen haben, besteht kein individueller Anspruch des Klägers; er kann allenfalls als Betriebsratsmitglied eine Betriebsvereinbarung über Auszahlung der Fondsbeträge initiieren. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.