Beschluss
13 Ta 86/08
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2008:0509.13TA86.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.01.2008 - 2 BV 274/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.240,00 festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 G r ü n d e : 2 A. 3 Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin beantragt, festzustellen, dass für eine bestimmte personelle Einzelmaßnahme kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht; hilfsweise hat sie begehrt, die Zustimmung des Betriebsrates zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers als stellvertretender Bereichskoordinator zu ersetzen. Die Anträge wurden später zurückgenommen. 4 Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.01.2008 den Wert des Gegenstandes auf 1.040,00 fest (= 20 % der doppelten Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers) und ließ dabei den Hilfsantrag unberücksichtigt. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit dem Begehren, auch den gestellten Hilfsantrag wertmäßig zu erfassen, und zwar in Höhe von 5.200,00 (doppelte Bruttomonatsvergütung). 6 B. 7 Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. 8 I. 9 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist bei der Wertfestsetzung im Beschlussverfahren unabhängig von der Frage einer ergangenen Entscheidung ein Hilfsantrag immer zu berücksichtigen. Denn der für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltende § 45 Abs. 1 Satz 2 10 GKG ist hier nicht einschlägig. Dies ergibt sich auf § 33 Abs. 1 RVG, wonach sich die Festsetzung gerade nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 28.07.1988 LAGE GKG § 19 Nr. 4; LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2001 - AnwBl. 2002, 185; LAG Berlin, Beschluss vom 09.03.2004 NZA-RR 2004, 492; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 186, 447, 477; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3100 Rn. 129). 11 Hat sich also ein Rechtsanwalt - anders als das Gericht, wenn es dem Hauptantrag stattgibt - im laufenden Verfahren stets auch mit der Begründung für einen gestellten Hilfsantrag auseinanderzusetzen, ist es geboten, diesen streitwertmäßig auch immer zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006 10 Ta 384/06). 12 II. 13 Für den hilfsweise gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG gestellten Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (zuletzt Beschlüsse vom 28.01.2008 13 Ta 748/07 und 10 Ta 749/07) regelmäßig die doppelte Bruttomonatsvergütung des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen, hier also 5.200,00 (ebenso wie im Verfahren 4 BV 266/06 ArbG Dortmund betreffend die Aufhebung nach § 101 BetrVG). 14 So errechnet sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.240,00 . 15 Dr. Müller