Beschluss
10 TaBVGa 5/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Punkteschema zur Sozialauswahl ist eine nach §95 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie, wenn es bei der Auswahl von Kündigungsbetroffenen angewendet wird.
• Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Auswahlrichtlinien richtet sich nach §50 BetrVG: nur bei einem zwingenden betriebsübergreifenden Erfordernis kommt der Gesamtbetriebsrat in Betracht; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.
• Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten ist neben dem Bestehen eines Unterlassungsanspruchs auch ein Verfügungsgrund erforderlich; dieser fehlt, wenn die behaupteten Nachteile nicht so akut oder erheblich sind, dass eine sofortige Regelung zwingend erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen Anwendung betriebsübergreifenden Punkteschemas • Ein Punkteschema zur Sozialauswahl ist eine nach §95 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie, wenn es bei der Auswahl von Kündigungsbetroffenen angewendet wird. • Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Auswahlrichtlinien richtet sich nach §50 BetrVG: nur bei einem zwingenden betriebsübergreifenden Erfordernis kommt der Gesamtbetriebsrat in Betracht; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht. • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten ist neben dem Bestehen eines Unterlassungsanspruchs auch ein Verfügungsgrund erforderlich; dieser fehlt, wenn die behaupteten Nachteile nicht so akut oder erheblich sind, dass eine sofortige Regelung zwingend erforderlich ist. Die Arbeitgeberin vereinbarte mit dem Gesamtbetriebsrat einen unternehmensweiten Interessenausgleich zum Abbau von 502 Stellen; eine verbindliche Regelung zur einheitlichen Sozialauswahl wurde jedoch nicht getroffen. In einer betroffenen Filiale (L1) wandte die Geschäftsleitung ein bereits entwickeltes Sozialpunkteschema an und teilte dem örtlichen Betriebsrat die Berechnungen mit. Der örtliche Betriebsrat verlangte mit einstweiliger Verfügung die Unterlassung der Anwendung dieses Punkteschemas, weil sein Mitbestimmungsrecht nach §95 BetrVG verletzt sei. Sechs Kündigungsanhörungen waren bereits erfolgt; eine weitere Änderungskündigung gegen ein Betriebsratsmitglied war noch geplant. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab; der örtliche Betriebsrat legte Beschwerde ein, der Gesamtbetriebsrat beteiligte sich am Verfahren und vertrat die Auffassung, die Zuständigkeit könne bei ihm liegen. • Grundsatz: Punkteschemata zur Sozialauswahl sind mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinien nach §95 BetrVG und können grundsätzlich Unterlassungsansprüche begründen. • Zuständigkeitsregel: Nach §50 Abs.1 BetrVG ist grundsätzlich der örtliche Betriebsrat zuständig; der Gesamtbetriebsrat nur, wenn ein zwingendes betriebsübergreifendes Erfordernis vorliegt; bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht aus. • Summarische Würdigung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Es sprechen überwiegende Gründe für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, weil unterschiedliche örtliche Auswahlrichtlinien die Durchführung der unternehmerischen Betriebsänderung erheblich erschweren oder verhindern könnten. • Verfügungsgrund: Es fehlt an der erforderlichen Dringlichkeit des Verfügungsgrundes nach §85 Abs.2 ArbGG i.V.m. §940 ZPO. Die bereits ausgesprochenen sechs Kündigungen wären von einer einstweiligen Unterlassung nicht mehr betroffen; nur eine weitere Kündigung gegen ein Betriebsratsmitglied war bislang nicht umgesetzt. • Interessenabwägung: Wegen des geringen verbleibenden Gefährdungspotenzials und der vorhandenen Möglichkeiten des Betriebsrats, in weiteren Verfahrensschritten Intervention zu suchen, ist eine sofortige einstweilige Regelung nicht erforderlich. • Ergebnis der Summarischen Prüfung: Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sind nicht erfüllt; das Arbeitsgericht hat deshalb den Antrag zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Zwar sind Punkteschemata zur Sozialauswahl grundsätzlich mitbestimmungspflichtig nach §95 BetrVG, doch ist die Zuständigkeit für die Aufstellung der Auswahlrichtlinien im streitigen Fall nicht offensichtlich dem örtlichen Betriebsrat zuzuordnen; überwiegende Gründe sprechen für eine unternehmensweite Regelung durch den Gesamtbetriebsrat, weil unterschiedliche örtliche Punkteschemata die Durchführung der geplanten Betriebsänderung erheblich erschweren könnten. Zudem fehlt der Verfügungsgrund für eine einstweilige Unterlassung, weil bereits sechs Kündigungen ohne Rückwirkung auf die begehrte Verfügung ausgesprochen worden sind und nur noch eine einzelne beabsichtigte Änderungskündigung gegen ein Betriebsratsmitglied offensteht; dadurch ist das akute Risiko einer vereitelten Rechtsausübung des Betriebsrats nicht so gewichtig, dass eine sofortige gerichtliche Sicherung erforderlich wäre. Das Verfahren bleibt vorbehaltlich einer abschließenden Klärung der Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren; der Betriebsrat kann dort seine Mitbestimmungsrechte weiter verfolgen.