Urteil
4 Sa 89/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Spartentarifvertrag TV-N findet auf Arbeitnehmer des eigenständig abgegrenzten Center "Verkehr" Anwendung, wenn eine wirksame Anwendungsvereinbarung vorliegt.
• Der Grundsatz der Tarifeinheit ist nicht unbegrenzt; bei vorhandenem selbstständigen Betriebsbereich oder gewillkürter Tarifpluralität kann abweichender Spartentarif gelten.
• Eine unterschiedliche tarifliche Behandlung verschiedener Betriebsbereiche verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Bereiche systematisch unterschiedlich sind und die Tarifparteien so entschieden haben.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von Spartentarifvertrag TV-N für selbstständigen Betriebsbereich • Der Spartentarifvertrag TV-N findet auf Arbeitnehmer des eigenständig abgegrenzten Center "Verkehr" Anwendung, wenn eine wirksame Anwendungsvereinbarung vorliegt. • Der Grundsatz der Tarifeinheit ist nicht unbegrenzt; bei vorhandenem selbstständigen Betriebsbereich oder gewillkürter Tarifpluralität kann abweichender Spartentarif gelten. • Eine unterschiedliche tarifliche Behandlung verschiedener Betriebsbereiche verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Bereiche systematisch unterschiedlich sind und die Tarifparteien so entschieden haben. Der Kläger ist seit 1995 als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte führte zum 01.04.2007 für Mitarbeiter des Centers "Verkehr" den Spartentarifvertrag TV-N ein; für andere Bereiche galt der TV-V. Der Kläger erhielt Mitteilung über Eingruppierung nach TV-N, verlangt jedoch die Anwendung des TV-V und begehrt nach § 22 Ziff. 1b TV-V Entgeltdifferenzen für April bis Juni 2007. Die Beklagte stützte die Einführung des TV-N auf eine Anwendungsvereinbarung und wies auf organisatorische Abgrenzung des Centers hin. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit Verweis auf den Grundsatz der Tarifeinheit und Gleichbehandlungsbedenken. • Anwendbarkeit des TV-N ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, § 1a BMT-G, § 1 Abs. 3 TV-N und der Anwendungsvereinbarung vom 26.03.2007. • Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt: Ungleichbehandlungen sind nur dann verfassungswidrig, wenn sie systematisch nicht gerechtfertigt sind; verschiedene Betriebsbereiche gehören zu verschiedenen Ordnungszusammenhängen. • Grundsatz der Tarifeinheit gilt nicht uneingeschränkt; er wird eingeschränkt, wenn im Betrieb selbstständige Betriebsabteilungen existieren, die personell, räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind, eigene technische Betriebsmittel haben und einen eigenen Zweck verfolgen. • Das Center "Verkehr" erfüllt die Merkmale einer selbstständigen Betriebsabteilung (eigene Busse, räumliche/organisatorische Abgrenzung, eigener Zweck), sodass dort ein abweichender Spartentarif gelten kann. • Außerdem liegt gewillkürte Tarifpluralität vor: Tarifparteien wollten das Nebeneinander von TV-V und TV-N; in solchen Fällen greift der Tarifeinheitsgrundsatz nicht. • Versetzungsbedenken des Klägers ändern nichts: Versetzungen scheitern meist aus tatsächlichen Gründen oder bedürfen Änderungskündigung; hypothetische Gleichheitsprobleme sind keine ausreichende Rechtsgrundlage. • Folge: Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist der TV-V nicht anwendbar, daher besteht kein Anspruch auf die begehrten Entgeltdifferenzen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass für den Kläger der Spartentarifvertrag TV-N gilt, weil das Center "Verkehr" als selbstständige Betriebsabteilung anzusehen ist und die Tarifparteien gewollt haben, dass TV-N neben TV-V im Betrieb gilt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, weil verschiedene Betriebsbereiche systematisch unterschiedlich zu behandeln sind und tarifliche Gestaltungsspielräume bestehen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die nach TV-V geforderten Entgeltdifferenzen für April bis Juni 2007. Die Revision wird zugelassen.