Urteil
10 Sa 2121/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden ist nur nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG möglich; Arbeitgeber tragen die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit einer Übernahme in andere Abteilungen.
• Der Bereich Visual Merchandising stellte hier keine räumlich und organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG dar.
• Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG muss die Gründe für die Kündigungsabsicht so darstellen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann; pauschale Angaben genügen nicht.
• Bei erfolgreichem erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung; ein Arbeitgeber muss besondere Gründe darlegen, um die Beschäftigung trotz obsiegendem Urteil zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz Betriebsratsvorsitzende: Kein Stilllegen einer Betriebsabteilung; Kündigung unwirksam • Eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden ist nur nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG möglich; Arbeitgeber tragen die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit einer Übernahme in andere Abteilungen. • Der Bereich Visual Merchandising stellte hier keine räumlich und organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG dar. • Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG muss die Gründe für die Kündigungsabsicht so darstellen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann; pauschale Angaben genügen nicht. • Bei erfolgreichem erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung; ein Arbeitgeber muss besondere Gründe darlegen, um die Beschäftigung trotz obsiegendem Urteil zu verweigern. Die Klägerin ist seit 1979 bei der Beklagten als Schauwerbegestalterin beschäftigt und seit 2005 Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale R2. Die Beklagte gründete zum 01.03.2007 eine eigene Firma (S5 R4 S6 GmbH), die bundesweit das Visual Merchandising übernimmt. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses und erhielt daraufhin die ordentliche Kündigung zum 31.10.2007. Sie klagte gegen die Kündigung und begehrte Weiterbeschäftigung. Die Beklagte argumentierte, durch die Ausgliederung entfalle ihr Arbeitsplatz im Bereich Visual Merchandising, es liege eine Stilllegung einer Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG vor, und es sei ihr kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Betrieb zumutbar. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Anhörung Betriebsrat (§ 102 BetrVG): Die Kammer äußerte erhebliche Zweifel, ob der Betriebsrat hinreichend unterrichtet wurde. Arbeitgeber müssen die für die Kündigungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen so darstellen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann; bloße Pauschalbehauptungen und Kostenargumente genügen nicht. • Tatbestandsvoraussetzungen § 15 Abs. 5 KSchG: Eine Kündigung eines Mandatsträgers wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung setzt voraus, dass es sich um eine räumlich und organisatorisch abgegrenzte Abteilung handelt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten umfasst Visual Merchandising Gestaltung überall im Verkauf, ohne räumliche oder organisatorische Abgrenzung; daher ist keine Betriebsabteilung im Sinne der Vorschrift dargelegt. • Nachweis- und Darlegungslast: Für die Unmöglichkeit der Übernahme in eine andere Abteilung trägt der Arbeitgeber volle Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass die Klägerin aus fachlichen oder persönlichen Gründen nicht als Verkäuferin oder in der Warenannahme einsetzbar sei. • Eignung der Klägerin und Zumutbarkeit: Die Klägerin ist langjährig beschäftigt, hat gelegentlich Verkaufstätigkeiten ausgeübt und verfügt nach Parteivortrag über Warenkenntnisse; die Beklagte beschäftigt zudem ungelernte Verkäuferinnen, sodass eine spezielle Ausbildung nicht zwingend erforderlich ist. Damit fehlt die erforderliche Darlegung der Unmöglichkeit der Übernahme. • Weiterbeschäftigungsanspruch: Da die Kündigung in den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 KSchG scheitert und die Klägerin vor Gericht obsiegt hat, besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach §§ 611, 613, 242 BGB; die Beklagte hat keine zusätzlichen Gründe vorgetragen, die eine Nichtbeschäftigung rechtfertigen könnten. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kündigung der Klägerin vom 15.03.2007 ist unwirksam, weil der Bereich Visual Merchandising keine eigene Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG darstellt und die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass eine Übernahme der Klägerin in eine andere Abteilung aus betrieblichen Gründen unmöglich gewesen wäre. Es bestehen zudem Zweifel an der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der Filiale über den Kündigungszeitpunkt hinaus; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.