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Urteil

14 Sa 1763/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die von der Arbeitgeberin gestaffelte Einmalzahlung stellt eine pauschale Lohnerhöhung in Anlehnung an tarifliche Regelungen dar, nicht eine Erfolgsprämie. • Die Ungleichbehandlung zwischen 35‑ und 38‑Stunden‑Beschäftigten war sachlich gerechtfertigt; der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht verletzt. • Der Kläger ist kein Teilzeitbeschäftigter im Sinne des TzBfG; § 4 Abs. 1 TzBfG greift nicht zugunsten des Klägers. • Es liegt keine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB vor, weil die Ablehnung der Vertragsänderung nicht das tragende Motiv für die Differenzierung war.
Entscheidungsgründe
Keine Ansprüche auf zusätzliche Einmalzahlung bei unterschiedlicher Wochenarbeitszeit • Die von der Arbeitgeberin gestaffelte Einmalzahlung stellt eine pauschale Lohnerhöhung in Anlehnung an tarifliche Regelungen dar, nicht eine Erfolgsprämie. • Die Ungleichbehandlung zwischen 35‑ und 38‑Stunden‑Beschäftigten war sachlich gerechtfertigt; der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht verletzt. • Der Kläger ist kein Teilzeitbeschäftigter im Sinne des TzBfG; § 4 Abs. 1 TzBfG greift nicht zugunsten des Klägers. • Es liegt keine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB vor, weil die Ablehnung der Vertragsänderung nicht das tragende Motiv für die Differenzierung war. Der Kläger arbeitet seit längerem vollzeitnah mit 35 Stunden/Woche bei der Beklagten, die ab Ende 2005 für neue oder veränderte Arbeitsverhältnisse 38 Stunden/Woche vereinbaren wollte. Tariflich war für März–Mai 2006 ein einmaliger Betrag von 310 € vorgesehen; die Beklagte kündigte eine an Tonnage geknüpfte, gestaffelte Einmalzahlung in Anlehnung an den Tarifvertrag an. In der Auszahlung Januar 2007 zahlte die Beklagte dem Kläger 400 € (35‑Stunden‑Modell), Beschäftigte mit 38 Stunden erhielten bis zu 600 €. Der Kläger verlangte weitere 200 € und rügte Gleichbehandlungs‑, teilzeitschutz‑ und Maßregelungsverletzungen; die Arbeitsgerichte wiesen seine Klage ab. • Die Bekanntmachung ist als pauschale Lohnerhöhung in Anlehnung an die tarifliche Einmalzahlung zu verstehen; die an die Tonnage geknüpfte Staffel ändert nicht den Charakter der Leistung. • Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur, wenn eine Gruppe begünstigter Arbeitnehmer erkennbar gebildet und die Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Hier war die Differenzierung zwischen 35‑ und 38‑Stunden‑Verträgen erkennbar und verfolgte den Zweck, unterschiedliche Arbeitsbedingungen anzugleichen. • Die Einmalzahlung diente partly als Ausgleich für die durch die längere Arbeitszeit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile; ein Gesamtvergleich der Vergütungsbedingungen ergab, dass der Kläger trotz der Differenzierung insgesamt besser gestellt war, sodass keine Ungleichbehandlung vorliegt. • Der Kläger ist kein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG, weil er Vollzeitarbeitsverhältnisse mit kürzerer Wochenarbeitszeit innehatte; daher ist § 4 Abs. 1 TzBfG nicht anwendbar. • Für das Maßregelungsverbot des § 612a BGB fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Ablehnung der Arbeitszeitänderung und der Benachteiligung: Die Beklagte verfolgte den Zweck, Vergütungsunterschiede auszugleichen, nicht die Sanktionierung der Rechtsausübung. • Tarifliche Ansprüche wurden insoweit erfüllt; es bestehen keine tarifrechtlichen Grundlagen für eine darüber hinausgehende Zahlung an 35‑Stunden‑Beschäftigte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf weitere 200 € brutto; der Kläger erhielt die für ihn höchstmögliche Einmalzahlung nach der Bekanntmachung, die höhere Zahlung war auf die 38‑Stunden‑Verträge beschränkt und sachlich gerechtfertigt. Weder der Gleichbehandlungsgrundsatz noch § 4 Abs. 1 TzBfG oder das Maßregelungsverbot des § 612a BGB begründen einen Anspruch des Klägers. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.