Urteil
11 Sa 422/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine durch Gesetz vorgesehene Personalgestellung an einen Dritten kann zulässig sein, wenn sie im verfassungs- und tarifvertragskonformen Rahmen gesetzlich geregelt ist.
• Ein ministeriell erstellter Zuordnungsplan erfüllt die Anforderungen des Gesetzes, wenn dienstliche Belange und soziale Kriterien nach der gesetzlichen Vorgabe berücksichtigt sind.
• Die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L ist nach dem neuen LPVG NW nicht zwingend mitbestimmungspflichtig; ein Mitbestimmungsgebot nach § 72 LPVG NW kann entfallen, wenn der Gesetzgeber dies bewusst nicht vorgesehen hat.
• Ein nachträgliches Mitbestimmungsverfahren kann einen anfänglichen Mitbestimmungsfehler heilen, sodass die Zuordnung wirksam wird.
• Arbeitsvertragliche Vereinbarungen begründen nicht zwingend einen Anspruch auf Tätigkeitsort, wenn tarifliche Regelungen (z.B. § 4 TV-L) Personalgestellung vorsehen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit gesetzlicher Personalgestellung und fehlende Mitbestimmungspflicht nach LPVG NW • Eine durch Gesetz vorgesehene Personalgestellung an einen Dritten kann zulässig sein, wenn sie im verfassungs- und tarifvertragskonformen Rahmen gesetzlich geregelt ist. • Ein ministeriell erstellter Zuordnungsplan erfüllt die Anforderungen des Gesetzes, wenn dienstliche Belange und soziale Kriterien nach der gesetzlichen Vorgabe berücksichtigt sind. • Die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L ist nach dem neuen LPVG NW nicht zwingend mitbestimmungspflichtig; ein Mitbestimmungsgebot nach § 72 LPVG NW kann entfallen, wenn der Gesetzgeber dies bewusst nicht vorgesehen hat. • Ein nachträgliches Mitbestimmungsverfahren kann einen anfänglichen Mitbestimmungsfehler heilen, sodass die Zuordnung wirksam wird. • Arbeitsvertragliche Vereinbarungen begründen nicht zwingend einen Anspruch auf Tätigkeitsort, wenn tarifliche Regelungen (z.B. § 4 TV-L) Personalgestellung vorsehen. Der Kläger war als Tarifbeschäftigter im Versorgungsamt Gelsenkirchen im Bereich Soziales Entschädigungsrecht (SER) beschäftigt. Mit dem EingliederungsG Versorgungsämter wurden die Aufgaben der Versorgungsämter auf kommunale Träger übertragen und die Beschäftigten im Wege der Personalgestellung zugeordnet. Das zuständige Ministerium erstellte einen Zuordnungsplan mit einem Punkteschema zur Berücksichtigung sozialer Kriterien; der Kläger wurde dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugewiesen. Der Kläger ist gleichgestellt einem Schwerbehinderten, machte längere Fahrtzeiten und familiäre Belastungen geltend und rügte Verletzungen tariflicher und mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein. Das LAG prüfte Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage, die Erstellung des Zuordnungsplans, die Vereinbarkeit mit Arbeitsvertrag und TV-L sowie etwaige Mitbestimmungsrechte nach dem LPVG NW. • Die Zuordnung stützt sich auf §§ 1, 4 Abs.1, 10 Abs.1, 17 Abs.2, 5 des EingliederungsG Versorgungsämter und entspricht damit der gesetzlichen Regelung einer kraft Gesetzes vorgenommenen Personalgestellung. • Der ministerielle Zuordnungsplan erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nach § 10 Abs.5 EingliederungsG Versorgungsämter: dienstliche Belange wurden gewahrt und soziale Kriterien durch ein Punkteschema berücksichtigt; für den Aufgabenbereich SER war der Landschaftsverband Westfalen-Lippe der zuständige künftige Aufgabenträger. • Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen des Klägers schließen die Zuordnung nicht aus. Der Arbeitsvertrag verweist auf tarifliche Regelungen; § 4 Abs.3 TV-L sieht die Möglichkeit der Personalgestellung vor, sodass die Zuweisung an einen Dritten mit fortbestehendem Arbeitsverhältnis zulässig ist. • Nach Auslegung des neuen LPVG NW besteht für die hier streitige Personalgestellung kein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs.1 Nr.5, Nr.6 LPVG NW, da der Gesetzgeber die Personalgestellung bewusst nicht in den Mitbestimmungskatalog aufgenommen hat und das LPVG an die Begriffe des TV-L angepasst wurde. • Unabhängig hiervon fehlt wegen der kraft Gesetzes erfolgten Überleitung nach § 10 Abs.1 EingliederungsG Versorgungsämter eine eigenständige dienststelleninterne Entscheidung, an die Mitbestimmung anknüpfen könnte. • Soweit ein Mitbestimmungsanspruch nach § 72 Abs.2 Nr.5 LPVG NW in Betracht steht (Sozialplan), ist der Zuordnungsplan nicht als Sozialplan zu qualifizieren. Zudem wurde ein nachträgliches Mitbestimmungsverfahren (Einigungsstelle) durchgeführt und mit einstimmigem Beschluss abgeschlossen, wodurch ein etwaiger Mitbestimmungsfehler geheilt wurde. • Die Unterschiede in der Behandlung einzelner Beschäftigter (Härtefallregelungen) sind durch höhere Punktzahlen, besondere dienstliche Gründe oder Beurlaubung erklärt und rechtfertigen die unterschiedliche Zuordnung. • Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die streitgegenständliche Zuordnung nicht gegen zwingende arbeitsvertragliche, tarifliche oder mitbestimmungsrechtliche Vorgaben verstößt und verhältnismäßig ist. Die Berufung des beklagten Landes führt zur vollständigen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: die Klage wird abgewiesen. Die Zuordnung des Klägers zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster ist rechtmäßig, da sie auf der gesetzlichen Grundlage des EingliederungsG Versorgungsämter beruht, der ministerielle Zuordnungsplan die geforderten dienstlichen und sozialen Kriterien beachtet und die Personalgestellung durch § 4 Abs.3 TV-L vom Arbeitsvertrag gedeckt ist. Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen nach dem LPVG NW besteht nicht oder ist durch das nachträgliche Einigungsstellenverfahren geheilt worden. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.