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Urteil

8 Sa 687/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag, der Verweis auf "in den jeweils geltenden Fassungen" enthält, erfasst nicht ohne weiteres tariflich als ersetzend bezeichnete Nachfolgetarifverträge, wenn die Arbeitgeberin sich lediglich einem konkreten Anwendungstarifvertrag angeschlossen hat und nicht dem tarifschließenden Verband. • Die Nachwirkung eines gekündigten Anwendungstarifvertrages bestimmt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die tarifliche Vergütung; ein nachfolgender Übergangstarifvertrag gilt für den Arbeitnehmer nur, wenn tariflich oder arbeitsvertraglich eine Bindung an diesen vorliegt. • Bei der Auslegung einer Jeweiligkeits- oder Bezugnahmeklausel ist maßgeblich, ob die Arbeitsvertragsparteien bei Vertragsschluss eine Tarifersetzung gewollt hätten; fehlende Anhaltspunkte für eine solche Willensrichtung sprechen gegen eine ergänzende Auslegung, die Folgetarife einbezieht.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Wirkung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf ersetzende Folgetarife • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag, der Verweis auf "in den jeweils geltenden Fassungen" enthält, erfasst nicht ohne weiteres tariflich als ersetzend bezeichnete Nachfolgetarifverträge, wenn die Arbeitgeberin sich lediglich einem konkreten Anwendungstarifvertrag angeschlossen hat und nicht dem tarifschließenden Verband. • Die Nachwirkung eines gekündigten Anwendungstarifvertrages bestimmt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die tarifliche Vergütung; ein nachfolgender Übergangstarifvertrag gilt für den Arbeitnehmer nur, wenn tariflich oder arbeitsvertraglich eine Bindung an diesen vorliegt. • Bei der Auslegung einer Jeweiligkeits- oder Bezugnahmeklausel ist maßgeblich, ob die Arbeitsvertragsparteien bei Vertragsschluss eine Tarifersetzung gewollt hätten; fehlende Anhaltspunkte für eine solche Willensrichtung sprechen gegen eine ergänzende Auslegung, die Folgetarife einbezieht. Die Klägerin, Arbeitnehmerin bei der beklagten Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Ausbildungsgesellschaft, verlangt Nachzahlung tariflicher Sonderzuwendungen für 2005 und 2006. Sie beruft sich auf den Zusatztarifvertrag zum BMT-AW II, wonach die Zuwendung 100% der Bemessungsgrundlage beträgt. Die Beklagte ist nicht Mitglied des tarifschließenden Verbandes, hat sich aber dem Anwendungstarifvertrag vom 30.09.1998 angeschlossen, der auf den BMT-AW II in den jeweils geltenden Fassungen verweist. Nach Kündigung des Anwendungstarvertrags trat ein Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 mit abgesenkter Zuwendung in Kraft, dem sich die Beklagte nicht angeschlossen hat. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel erfasse den Übergangstarvertrag; das LAG Hamm änderte dieses Urteil zugunsten der Klägerin ab und sprach die Nachzahlung zu. • Rechtsgrundlage des Anspruchs ist §46 BMT-AW II i.V.m. §1 Nr.5 des Zusatztarifvertrags, wonach die Zuwendung 100% beträgt. • Die Beklagte hat sich nur dem Anwendungstarifvertrag vom 30.09.1998 angeschlossen; dieser wirkt nach Kündigung mit dem am Ablauf der Kündigungsfrist geltenden Inhalt nach, sodass tarifrechtlich die 100%-Zuwendung maßgeblich ist. • Der Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 ist tarifrechtlich nicht auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar, weil die Beklagte ihm nicht beigetreten ist. • Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist nach Wortlaut und Auslegung nicht so zu verstehen, dass sie ersetzende Neuregelungen erfasst, es sei denn, die Parteien hätten bei Vertragsschluss erkennbar auch eine Tarifersetzung einbeziehen wollen. • Eine ergänzende Auslegung, die Folgetarife einbezieht, kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen; solche Anhaltspunkte fehlen hier, da die Beklagte nicht Mitglied des tarifschließenden Verbandes wurde und sich bewusst nur an den konkreten Anwendungstarifvertrag gebunden hat. • Daher findet die Absenkung der Sonderzahlung im Übergangstarifvertrag keine Anwendung; die Differenzberechnung ist unstreitig. • Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der restlichen Differenzbeträge sowie auf Verzugszinsen; die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen und Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil der ersten Instanz wird abgeändert. Die Beklagte ist zu verurteilen, an die Klägerin 649,32 EUR brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 22.11.2007. Begründet wurde dies damit, dass tarifrechtlich und arbeitsvertraglich die nachvertragliche Absenkung der Sonderzuwendung durch den Übergangstarifvertrag nicht gilt, weil die Beklagte sich nicht an diesen anschloss und die Bezugnahmeklausel keine Ersetzungstarife ohne ausdrücklichen Willen der Parteien erfasst. Die Klägerin hat damit den geklagten Anspruch auf die Differenzbeträge durchgesetzt; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.