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Urteil

11 Sa 280/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Land NRW darf von Lehrkräften verlangen, im Schulbetrieb keine äußeren religiösen Bekundungen zu zeigen, die geeignet sind, die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden zu gefährden (§57 Abs.4 SchulG NW). • §57 Abs.4 SchulG NW ist verfassungsgemäß; die Einschränkung der Religionsfreiheit der Lehrkraft ist durch die Schutzgüter Dritter (staatliche Neutralität, Erziehungsauftrag, negative Religionsfreiheit der Schüler) gerechtfertigt. • Die Regelung verstößt nicht gegen Bundesrecht (§7, §8 AGG) und stellt eine zulässige berufliche Anforderung dar. Eine behauptete Vollzugsungleichbehandlung (z. B. Ordenstracht oder Kippa) war nicht nachgewiesen. • Eine berechtigte Abmahnung wegen Verstoßes gegen §57 Abs.4 SchulG NW ist nicht aus der Personalakte zu entfernen; die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abmahnung waren erfüllt.
Entscheidungsgründe
Kopftuchverbot im Schulunterricht rechtmäßig; Abmahnung berechtigt • Das Land NRW darf von Lehrkräften verlangen, im Schulbetrieb keine äußeren religiösen Bekundungen zu zeigen, die geeignet sind, die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden zu gefährden (§57 Abs.4 SchulG NW). • §57 Abs.4 SchulG NW ist verfassungsgemäß; die Einschränkung der Religionsfreiheit der Lehrkraft ist durch die Schutzgüter Dritter (staatliche Neutralität, Erziehungsauftrag, negative Religionsfreiheit der Schüler) gerechtfertigt. • Die Regelung verstößt nicht gegen Bundesrecht (§7, §8 AGG) und stellt eine zulässige berufliche Anforderung dar. Eine behauptete Vollzugsungleichbehandlung (z. B. Ordenstracht oder Kippa) war nicht nachgewiesen. • Eine berechtigte Abmahnung wegen Verstoßes gegen §57 Abs.4 SchulG NW ist nicht aus der Personalakte zu entfernen; die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abmahnung waren erfüllt. Die Klägerin, seit 2001 als Lehrerin für muttersprachlichen Türkischunterricht beim Land NRW beschäftigt, trug während ihrer Tätigkeit stets ein islamisches Kopftuch. Nach Inkrafttreten von §57 Abs.4 SchulG NW im Sommer 2006 wurde sie aufgefordert, ohne Kopftuch zu unterrichten. Die Klägerin verweigerte dies und berief sich auf Glaubensfreiheit, Vertrauensschutz und auf Diskriminierung nach dem AGG; sie verwies auf offenbar tolerierte christliche Ordenstracht und die jüdische Kippa. Das Schulamt sprach daraufhin am 21.11.2006 eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen §57 Abs.4 SchulG NW aus. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Feststellungsklage und die Klage gegen die Abmahnung ab; die Revision wurde zugelassen. • Rechtliche Grundlage: §57 Abs.4 SchulG NW verbietet Lehrkräften im Schulbetrieb äußere politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen, die geeignet sind, die Neutralität des Staates oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. • Tatbestandsmäßigkeit: Das Kopftuch stellt nach objektivem Empfängerhorizont eine äußere religiöse Bekundung dar; die Vorschrift ist als abstrakter Gefährdungstatbestand zu verstehen, sodass schon die Eignung zur Gefährdung genügt. • Verfassungsmäßigkeit: Die Beschränkung der Glaubensfreiheit (Art.4 GG) ist verfassungsgemäß, weil sie durch kollidierende Verfassungsgüter Dritter (staatliche Neutralität, Art.7 GG Erziehungsauftrag, negative Religionsfreiheit der Schüler, Art.6 GG Elternrechte) gerechtfertigt ist und der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums eine strengere Neutralitätslinie wählen durfte. • Vorrangiges Bundesrecht/AGG: §57 Abs.4 SchulG NW steht nicht im Widerspruch zu §7 AGG; unterschiedliche Behandlung ist nach §8 AGG zulässig, wenn sie eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung betrifft; die Pflicht, Neutralität im Schulbetrieb zu wahren, ist eine solche Anforderung. • Gleichbehandlungs- und Vollzugsdefizitvorwurf: Ein praktisches Vollzugsdefizit gegenüber christlicher Ordenstracht oder Kippa war nicht festgestellt; die angeführten vergleichbaren Fälle waren nicht vergleichbar bzw. nicht auf Landesbedienstete anwendbar. • Vertrauensschutz: Kein verfassungs- oder vertrauensschutzrechtlicher Bestandsschutz für die Klägerin, da die gesetzliche Pflicht erst 2006 in Kraft trat und sie danach informiert wurde. • Abmahnung: Die Abmahnung war formgerecht vorbereitet (Anhörung, Beteiligung des Personalrats) und begründet, da die Klägerin trotz Hinweises weiter das Kopftuch trug; es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte, insbesondere wegen laufender Kündigungsstreitigkeit. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass das Land die Klägerin nicht zur Unterrichtung ohne Kopftuch verpflichten dürfe; §57 Abs.4 SchulG NW begründet eine Verpflichtung zur Neutralität im Schulbetrieb, die verfassungsgemäß ist und eine zulässige berufliche Anforderung darstellt. Die gegen die Abmahnung gerichtete Klage ist unbegründet, denn die Abmahnung war formell und materiell gerechtfertigt, da die Klägerin trotz gesetzlicher Pflicht weiterhin mit Kopftuch unterrichtete. Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte besteht nicht; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.