OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Sa 671/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Kettenbefristungen ist nur der jeweils innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG angegriffene befristete Vertrag zu prüfen; frühere Befristungen bleiben wirksam, wenn nicht angegriffen. • Tarifliche Kennzeichnung der Befristungsgrundform nach SR 2 y BAT dient der Rechtssicherheit; fehlt die klare Zuordnung mehrerer Befristungsgrundformen, können nicht nachträglich andere Gründe geltend gemacht werden. • Die Befristung zur Vertretung einer beurlaubten Arbeitnehmerin ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv mit der Rückkehr der Stammkraft gerechnet werden durfte; nur bei konkreten, dem Arbeitgeber bekannten hinreichenden Zweifeln ist die Befristung als vorgeschoben anzusehen. • Wenn eine Befristung nur für einen Teil des vereinbarten Arbeitszeitumfangs fehlenden Sachgrund hat und die Parteien einheitlich ein Gesamtarbeitsverhältnis gewollt haben, führt die Unwirksamkeit dieses Teils zur Unwirksamkeit der gesamten Befristungsabrede; das Arbeitsverhältnis gilt daher als unbefristet geschlossen. • Bei Obsiegen in einer Entfristungsklage besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, sofern nicht außergewöhnliche Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit teilweiser Befristung einer Teilzeitstelle; Gesamtvertragsbindung führt zur Entfristung • Bei Kettenbefristungen ist nur der jeweils innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG angegriffene befristete Vertrag zu prüfen; frühere Befristungen bleiben wirksam, wenn nicht angegriffen. • Tarifliche Kennzeichnung der Befristungsgrundform nach SR 2 y BAT dient der Rechtssicherheit; fehlt die klare Zuordnung mehrerer Befristungsgrundformen, können nicht nachträglich andere Gründe geltend gemacht werden. • Die Befristung zur Vertretung einer beurlaubten Arbeitnehmerin ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv mit der Rückkehr der Stammkraft gerechnet werden durfte; nur bei konkreten, dem Arbeitgeber bekannten hinreichenden Zweifeln ist die Befristung als vorgeschoben anzusehen. • Wenn eine Befristung nur für einen Teil des vereinbarten Arbeitszeitumfangs fehlenden Sachgrund hat und die Parteien einheitlich ein Gesamtarbeitsverhältnis gewollt haben, führt die Unwirksamkeit dieses Teils zur Unwirksamkeit der gesamten Befristungsabrede; das Arbeitsverhältnis gilt daher als unbefristet geschlossen. • Bei Obsiegen in einer Entfristungsklage besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, sofern nicht außergewöhnliche Arbeitgeberinteressen entgegenstehen. Die Klägerin, seit 1992 als Kinderpflegerin bei der Beklagten beschäftigt, hatte einen am 15.05.2003 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag bis 05.02.2008, in dem sie 75 % einer Vollstelle übernahm. Im Vertrag war geregelt, dass sie eine halbe Stelle zur Vertretung der bis dahin beurlaubten Mitarbeiterin E1 innehatte und zusätzlich 9,52 Stunden eine Reststelle F3 abdeckte, die durch dauerhafte Arbeitszeitreduzierung einer anderen Mitarbeiterin entstanden war. Die Klägerin focht die Wirksamkeit der Befristung an und begehrte Feststellung der Entfristung sowie Weiterbeschäftigung. Der Beklagte verteidigte die Befristung: die Vertretungsbefristung sei durch die zu erwartende Rückkehr von E1 gerechtfertigt, und die Viertelstelle sei durch eine Prognose künftig wegfallenden Personalbedarfs gedeckt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das LAG überprüfte die tariflichen Voraussetzungen (SR 2 y BAT) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die Zuordnung der Befristungsgründe. • Zulässigkeit: Die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG war gewahrt; nur der Vertrag vom Mai 2003 ist zu überprüfen, frühere Befristungen gelten als wirksam. • Formelle Voraussetzungen: Schriftform nach § 14 Abs.4 TzBfG ist eingehalten; tarifliche Regelungen des BAT/SR 2 y sind für die Einordnung der Befristungsgrundformen maßgeblich. • Tarifliche Einordnung: SR 2 y BAT unterscheidet Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte; bei mehreren möglichen Sachgründen muss die entsprechende Befristungsgrundform im Vertrag erkennbar sein. • Vertretungsbefristung: Die Befristung zur Vertretung von E1 ist rechtmäßig, weil die Arbeitgeberin zum Vertragszeitpunkt mit der Rückkehr rechnen durfte und keine verbindliche Erklärung der Stammkraft vorlag, nicht zurückzukehren; damit liegt ein sachlicher Grund der Aushilfe vor (§ 21 Abs.1 BEEG/Entsprechendes Rechtsprechungsrecht). • Reststelle (0,25): Für den Stellenanteil von 9,52 Stunden war kein im Vertrag zugeordneter Befristungsgrund erkennbar; die behauptete Prognose künftigen Minderbedarfs kann nicht nachträglich ohne tarifliche Kennzeichnung eingeführt werden, sodass dieser Teil der Befristung keinen Sachgrund hatte (§ 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG). • Gesamtwirkung: Die Parteien wollten nach Auslegung eine einheitliche 75%-Beschäftigung; die Unwirksamkeit des Befristungsgrundes für den Viertelstellenanteil führt deshalb zur Unwirksamkeit der gesamten Befristungsabrede und damit gemäß § 16 Satz1 TzBfG zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses. • Weiterbeschäftigung: Bei obsiegender Entfristung besteht nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, sofern keine überwiegenden Arbeitgeberinteressen entgegenstehen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das LAG stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 05.02.2008 aufgrund der Befristung geendet hat; die Befristungsabrede ist insgesamt unwirksam, weil der für einen Teil der vereinbarten Arbeitszeit behauptete sachliche Grund fehlt und die Parteien eine einheitliche 75%-Stelle gewollt haben. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.