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Beschluss

14 Ta 285/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einfacher Sach- und Rechtslage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich. • Die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung ist objektiv aus Sicht eines durchschnittlichen Verfahrensbeteiligten zu beurteilen. • Arbeitsgerichte verfügen über Rechtsantragsstellen, die hilfsbedürftigen Parteien bei der form- und fristgerechten Klageerhebung Unterstützung leisten können.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts bei einfacher Lohnforderung nicht erforderlich • Bei einfacher Sach- und Rechtslage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich. • Die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung ist objektiv aus Sicht eines durchschnittlichen Verfahrensbeteiligten zu beurteilen. • Arbeitsgerichte verfügen über Rechtsantragsstellen, die hilfsbedürftigen Parteien bei der form- und fristgerechten Klageerhebung Unterstützung leisten können. Der Kläger klagte auf Zahlung von Vergütung für April bis Juli 2007, auf Erteilung von Abrechnungen für Mai bis Juli 2007 und auf Ausfüllung/Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe rückwirkend ab 3. September 2007, lehnte jedoch die Beiordnung eines Anwalts ab, weil die Ansprüche leicht zu ermitteln seien. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die fristgerecht eingelegt wurde. Die Gegenseite war nicht anwaltlich vertreten. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich gewesen sei. • Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. • Zur Frage der Beiordnung ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden; Anwaltsbeiordnung ist nur erforderlich, wenn sie im Einzelfall unerlässlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO erläutend zugrunde gelegt). • Die Lohnansprüche waren nach Auffassung des Gerichts einfach zu ermitteln: Abrechnung für April 2007 lag vor, für Mai bis Juli 2007 genügten Multiplikation der geleisteten Stunden mit dem Stundenlohn; hierfür genügen Grundrechenarten, die vom Kläger als Tischler erwartet werden konnten. • Rechtskenntnisse waren für die Geltendmachung der Ansprüche nicht erforderlich; die Arbeitsgerichte unterhalten Rechtsantragsstellen (§ 7 ArbGG, § 24 RPflG), die bedürftigen Parteien bei der form- und inhaltlich richtigen Klageerhebung unterstützen. • Auch die Anträge auf Abrechnungen und auf Ausfüllung/Herausgabe der Arbeitsbescheinigung stellten rechtlich unproblematische Sachverhalte dar, bei denen anwaltliche Hilfe nicht unerlässlich war. • Eine pauschale Behauptung der Überforderung ohne Substantiierung genügt nicht, um die Beiordnung eines Anwalts zu begründen. • Mangels besonderer Umstände hat das Arbeitsgericht die Beiordnung zu Recht abgelehnt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; der Beschluss des Arbeitsgerichts, Prozesskostenhilfe zu gewähren, aber keinen Rechtsanwalt beizuordnen, bleibt bestehen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich, weil die geltend gemachten Lohnansprüche und die weiteren Anträge sachlich und rechtlich einfach zu ermitteln waren und die Rechtsantragsstelle des Gerichts dem Kläger für die formgerechte Klageerhebung zur Verfügung stand. Eine ungenügend substantiierte Angabe persönlicher Überforderung reicht nicht aus, die Beiordnung zu erzwingen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.