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Urteil

9 Sa 966/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigungen vom 21.12.2007 und 25.01.2008 sind sozial ungerechtfertigt, weil die Sozialauswahl fehlerhaft war (§ 1 Abs. 3 KSchG). • Arbeitgeber können sich nicht auf Sonderkündigungsschutz oder Gleichstellung Dritter berufen, wenn diese Tatsachen dem Betriebsrat bei der Anhörung nicht mitgeteilt wurden (§ 102 BetrVG, § 96 Abs. 3 SGB IX). • Bei der Sozialauswahl sind auch außerhalb enger Punkteschemata die Unterschiede in Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten umfassend zu würdigen; deutlich höhere Schutzbedürftigkeit des Klägers rechtfertigt die Unwirksamkeit der Kündigung. • Bei Obsiegen des Arbeitnehmers besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Sozialauswahl führt zur Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen • Die Kündigungen vom 21.12.2007 und 25.01.2008 sind sozial ungerechtfertigt, weil die Sozialauswahl fehlerhaft war (§ 1 Abs. 3 KSchG). • Arbeitgeber können sich nicht auf Sonderkündigungsschutz oder Gleichstellung Dritter berufen, wenn diese Tatsachen dem Betriebsrat bei der Anhörung nicht mitgeteilt wurden (§ 102 BetrVG, § 96 Abs. 3 SGB IX). • Bei der Sozialauswahl sind auch außerhalb enger Punkteschemata die Unterschiede in Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten umfassend zu würdigen; deutlich höhere Schutzbedürftigkeit des Klägers rechtfertigt die Unwirksamkeit der Kündigung. • Bei Obsiegen des Arbeitnehmers besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung vorliegt. Der Kläger, seit 1997 als Chemiewerker bei der Beklagten beschäftigt, erhielt im Dezember 2007 eine betriebsbedingte Kündigung; eine zweite Kündigung folgte im Januar 2008. Die Beklagte plante einen Abbau in der Serienproduktion und hatte den Betriebsrat angehört; die dem Betriebsrat mitgeteilte Sozialdatenliste enthielt teils fehlerhafte oder unvollständige Angaben. In der Auswahl wurden bestimmte Beschäftigte ausgenommen; der Kläger rügte, die Sozialauswahl sei fehlerhaft und er schützenswerter als mehrere Vergleichspersonen, etwa wegen drei Unterhaltsberechtigten. Die Beklagte berief sich auf betriebliche Interessen an der Weiterbeschäftigung einzelner Leistungsträger und auf Gleichstellung eines Mitarbeiters als schwerbehindert; sie behauptete ferner, der Kläger sei für bestimmte Tätigkeiten nicht einsetzbar. Das ArbG gab dem Kläger statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht. • Unbegründetheit der Berufung: Die Kündigungen sind sozial ungerechtfertigt nach § 1 Abs. 1, 3 KSchG, weil die Sozialauswahl mangelhaft war. • Darlegungs- und Beweislast: Der Kläger hat konkrete Vergleichspersonen benannt; damit war die Beklagte in die Begründungspflicht für die Ausklammerung dieser Personen zu nehmen. • Ausklammerung von Leistungsträgern: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, warum die Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer (Maschineneinrichter-Vertreter) berechtigt und erforderlich sei; es fehlen konkrete Angaben zu Qualifikation, Umfang der Vertretung und unverzichtbarem Wissensvorsprung. • Mitteilungspflicht gegenüber Betriebsrat: Die Beklagte hat die dem Betriebsrat mitzuteilende Gleichstellung eines Mitarbeiters nicht angegeben; deshalb kann sie den daraus folgenden Sonderkündigungsschutz im Prozess nicht nachträglich geltend machen (§ 102 BetrVG, § 96 Abs.3 SGB IX). • Vergleichbarkeit: Staplerfahrer und Chemiewerker waren vergleichbar; das Direktionsrecht des Arbeitgebers (Arbeitsvertrag Ziffer 02) ermöglichte versetzungsweise Einsatzmöglichkeiten, sodass diese Arbeitnehmer in die Auswahl einzubeziehen waren. • Gewichtung der Sozialkriterien: Unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit und insbesondere Unterhaltspflichten (drei Kinder) ist der Kläger deutlich schutzwürdiger; Punktetabellen bestätigen eine erhebliche Differenz zugunsten des Klägers. • Ergebnis der Sozialauswahl: Die Auswahl zu Lasten des Klägers ist nicht ausreichend; auch unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Wertungsspielraums hätte die Beklagte nicht wirksam kündigen können. • Weiterbeschäftigung: Mangels überwiegenden Interesses der Beklagten besteht Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung bis zu einem für das Revisionsverfahren bindenden Endpunkt. • Kosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen (§ 97 ZPO, § 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kündigungen vom 21.12.2007 und 25.01.2008 sind sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, weil die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt wurde. Insbesondere wurden vergleichbare Arbeitnehmer (u. a. Maschineneinrichter-Vertreter, Staplerfahrer) unzutreffend ausgeklammert und die Beklagte hat dem Betriebsrat die Gleichstellung eines Mitarbeiters nicht mitgeteilt, sodass sie diesen Sonderkündigungsschutz nicht nachschieben kann. Der Kläger hat daher Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen, da kein überwiegendes Interesse der Beklagten an einer Suspendierung dargetan ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.