Urteil
11 Sa 755/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Zuordnung von Tarifbeschäftigten im Wege der Personalgestellung nach dem Eingliederungsgesetz ist wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben und dem erstellten Zuordnungsplan entspricht.
• Ein Arbeitsvertrag mit Bezug auf einschlägige Tarifverträge schließt die Anwendung der dort vorgesehenen Direktions- und Gestellungsregelungen (hier § 4 TV-L) ein.
• Fehlende personalvertretungsrechtliche Zustimmung macht eine gesetzliche Zuordnung nicht automatisch unwirksam, insbesondere wenn das Mitbestimmungsverfahren nachträglich abgeschlossen wurde.
Entscheidungsgründe
Wirksame gesetzliche Personalgestellung nach Eingliederungsgesetz; Keine Verletzung arbeitsvertraglicher oder Mitbestimmungsrechte • Die gesetzliche Zuordnung von Tarifbeschäftigten im Wege der Personalgestellung nach dem Eingliederungsgesetz ist wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben und dem erstellten Zuordnungsplan entspricht. • Ein Arbeitsvertrag mit Bezug auf einschlägige Tarifverträge schließt die Anwendung der dort vorgesehenen Direktions- und Gestellungsregelungen (hier § 4 TV-L) ein. • Fehlende personalvertretungsrechtliche Zustimmung macht eine gesetzliche Zuordnung nicht automatisch unwirksam, insbesondere wenn das Mitbestimmungsverfahren nachträglich abgeschlossen wurde. Der Kläger, seit 1977 beim Land als Tarifbeschäftigter im Versorgungsamt Bielefeld im Bereich Soziales Entschädigungsrecht (SER) beschäftigt, wurde nach Gesetzesauflösung der Versorgungsämter zum 01.01.2008 dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugeordnet. Das EingliederungsG Versorgungsämter sah Überleitungen und Personalgestellungen kraft Gesetzes vor; ein ministeriell erstellter Zuordnungsplan mit einem Punkteschema für soziale Kriterien bestimmte die konkrete Zuweisung. Der Kläger machte Gründe der Unzumutbarkeit geltend (lange Pendelzeiten, Pflege der 85jährigen Mutter, Punktzahl, Härtefallrügen) und focht die Wirksamkeit der Zuordnung sowohl wegen fehlender direktionsrechtlicher Anordnung als auch wegen Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag und gegen Mitbestimmungsrechte an. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde vom LAG ebenfalls zurückgewiesen. • Grundlage der Zuordnung ist das EingliederungsG Versorgungsämter, wonach Aufgaben des SER auf die Landschaftsverbände übertragen und Tarifbeschäftigte im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden (§§ 1,4,10,12 EingliederungsG). • Der Zuordnungsplan entsprach den gesetzlichen Vorgaben (§ 10 Abs.5 EingliederungsG) und berücksichtigte dienstliche Belange sowie soziale Kriterien; das verwendete Punkteschema erfüllt Billigkeitsanforderungen und härtefallmäßige Abwägungen wurden geprüft. • Arbeitsvertraglich bestand keine Bindung des Klägers auf den ehemaligen Einsatzort. Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den BAT und ergänzende Tarifverträge lässt die Anwendung der Nachfolgeregelung TV-L zu; damit greift das tarifliche Direktionsrecht (§ 4 TV-L) und die Regelung zur Personalgestellung (§ 4 Abs.3 TV-L) ist einschlägig. • Eine behauptete fehlende unmittelbar-direktionsrechtliche Anordnung steht der Wirksamkeit nicht entgegen; die Zuordnung war durch Bekanntgabe des Zuordnungsplans und die tatsächliche Aufnahme der Arbeit am neuen Dienstort praktisch umgesetzt. • Mitbestimmungsrechte nach dem LPVG NW stehen der Maßnahme nicht entgegen: Das neue LPVG enthält kein Mitbestimmungsrecht für Personalgestellung, und das vorsorglich eingeleitete Mitbestimmungsverfahren wurde durch einstimmigen Beschluss der Einigungsstelle abgeschlossen, wodurch ein etwaiger Mitbestimmungsfehler geheilt wurde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster war rechtmäßig. Das EingliederungsG und der Zuordnungsplan begründen eine wirksame Personalgestellung, die weder gegen arbeitsvertragliche Bindungen noch gegen Tarifrecht (§ 4 TV-L) verstößt. Ebenso liegt kein unbehebbarer Mitbestimmungsverstoß vor; das nachträglich abgeschlossene Einigungsstellenverfahren hat die Vorgänge bestätigt. Der Kläger erhält daher keinen Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch gegen das Land; die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Revision wurde zugelassen.