Urteil
17 Sa 1098/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung eines Arbeitsvertrags wegen Vertretung ist wirksam, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall des Stammmitarbeiters und der Einstellung des Vertreters besteht.
• Für die Prüfung des Sachgrunds der Vertretung genügt es, wenn der Arbeitgeber die dem Vertreter gedanklich zugeordneten Aufgaben hinreichend deutlich macht; dies kann sich aus dem Arbeitsvertrag und der Unterrichtung des Personalrats ergeben.
• Fachliche Austauschbarkeit reicht allein nicht aus; erforderlich ist darzulegen, dass der Arbeitgeber dem Stammmitarbeiter die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben rechtlich und tatsächlich zuweisen kann.
• Die Beteiligung des Personalrats ist ordnungsgemäß, wenn der Befristungsgrund typisierend angegeben und damit für den Personalrat hinreichend erkennbar ist.
• Bei Kettenbefristungen unterliegt nur der letzte innerhalb der Klagefrist angegriffene Vertrag der Kontrolle; frühere Befristungen sind unbeachtlich, wenn sie nicht fristgerecht angegriffen wurden.
Entscheidungsgründe
Sachgrundbefristung wegen Vertretung durch gedankliche Aufgabenleistung gerechtfertigt • Eine Befristung eines Arbeitsvertrags wegen Vertretung ist wirksam, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall des Stammmitarbeiters und der Einstellung des Vertreters besteht. • Für die Prüfung des Sachgrunds der Vertretung genügt es, wenn der Arbeitgeber die dem Vertreter gedanklich zugeordneten Aufgaben hinreichend deutlich macht; dies kann sich aus dem Arbeitsvertrag und der Unterrichtung des Personalrats ergeben. • Fachliche Austauschbarkeit reicht allein nicht aus; erforderlich ist darzulegen, dass der Arbeitgeber dem Stammmitarbeiter die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben rechtlich und tatsächlich zuweisen kann. • Die Beteiligung des Personalrats ist ordnungsgemäß, wenn der Befristungsgrund typisierend angegeben und damit für den Personalrat hinreichend erkennbar ist. • Bei Kettenbefristungen unterliegt nur der letzte innerhalb der Klagefrist angegriffene Vertrag der Kontrolle; frühere Befristungen sind unbeachtlich, wenn sie nicht fristgerecht angegriffen wurden. Die Klägerin war seit 2000 bei der Beklagten in mehreren befristeten Verträgen beschäftigt; der zuletzt am 25.07.2007 geschlossene Vertrag befristete das Arbeitsverhältnis vom 05.09.2007 bis 31.12.2007 mit dem Befristungsgrund, sie sei zahlenmäßiger Ersatz für die Beurlaubung der Mitarbeiterin W7. Die Klägerin arbeitete im Amt für Gebäudemanagement mit Aufgaben in Angebotsnachrechnung sowie Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung. W7 befand sich seit 1996 in Elternzeit/Sonderurlaub und hatte Anspruch auf Rückkehr; ihr Arbeitsvertrag war in einer vergleichbaren Entgeltgruppe eingruppiert. Die Beklagte suchte intern Mitarbeiter für buchhalterische Aufgaben und plante, nach Rückkehr von W7 deren Einsatzmöglichkeiten offen zu halten. Die Klägerin klagte fristgerecht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung; das Arbeitsgericht gab ihr statt. Die Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die Befristung als sachgerecht wegen Vertretung; sie trug dar, W7 sei fachlich austauschbar und könne nach Schulung die Tätigkeit übernehmen. • Zulässigkeit der Berufung und Prüfung nur des Vertrags vom 25.07.2007: Bei aufeinanderfolgenden Befristungen unterliegt der innerhalb der Klagefrist angegriffene letzte Vertrag der Kontrolle; frühere Befristungen sind unbeachtlich. • Auslegung der Befristungsabrede: Nach §§133,157 BGB ergibt sich, dass die Beklagte die Klägerin als zahlenmäßigen Ersatz wegen der Beurlaubung von W7 beschäftigte; keine Anhaltspunkte für haushaltsrechtliche Befristung. • Rechtliche Voraussetzungen des Sachgrunds Vertretung (§14 Abs.1 Satz2 Ziff.3 TzBfG): Der Sachgrund setzt einen Kausalzusammenhang zwischen Ausfall des Stammmitarbeiters und Einstellung des Vertreters voraus; der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast. • Gedankliche Zuordnung erforderlich bei Übertragung neuer Tätigkeiten: Wenn der Vertreter Tätigkeiten übernimmt, die der Stammkraft bislang nie ausgeübt hat, muss der Arbeitgeber darlegen, dass er diese Aufgaben bei Vertragsschluss gedanklich dem/den Abwesenden zugeordnet hat; dies kann sich aus Arbeitsvertrag und Personalratsbeteiligung ergeben. • Vorliegend hat die Beklagte die Aufgaben der Klägerin gedanklich W7 zugeordnet (Arbeitsvertragstext und Schreiben an den Personalrat), womit der erforderliche Kausalzusammenhang hergestellt ist. • Direktionsrecht und Zuordnung der Aufgaben: Arbeitgeber ist befugt, nach §106 GewO innerhalb der Vergütungsgruppe die konkret auszuführenden Tätigkeiten zuzuweisen; tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen schränken das Direktionsrecht hier nicht entgegenstehend ein. • Fachliche Austauschbarkeit und Qualifizierungsbedarf: Zwar war W7 lange abwesend und bedarf Fortbildung (NKF-Modullehrgang), doch mindert dies die fachliche Austauschbarkeit nicht; Arbeitgeber kann Qualifizierungen anordnen und tragen (§5 TVöD-VKA). • Beteiligung des Personalrats ordnungsgemäß: Die Mitteilung vom 16.07.2007 nennt den Befristungsgrund typisierend (zahlenmäßiger Ersatz) und ermöglichte dem Personalrat die Überprüfung, weshalb die Zustimmung wirksam war. • Befristungsdauer und Vorbehalte: Die Befristungsdauer bis 31.12.2007 steht der Wirksamkeit nicht entgegen; der Arbeitgeber kann zunächst nur vorübergehend vertreten lassen und später neu entscheiden. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Feststellungsklage der Klägerin ist unbegründet, da die Befristung vom 25.07.2007 wirksam ist und das Arbeitsverhältnis am 31.12.2007 endete. Die Befristung war sachlich gerechtfertigt als Befristung zur Vertretung im Sinne des §14 Abs.1 Satz2 Ziff.3 TzBfG, weil die Beklagte die Aufgaben der Klägerin dem abwesenden Stammmitarbeiter W7 gedanklich zugeordnet und die erforderliche Kausalverbindung dargelegt hat. Die fachliche Austauschbarkeit von Klägerin und W7 sowie das bestehende Direktionsrecht und die Möglichkeit, Fortbildungsmaßnahmen anzuordnen, stützen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Der Personalrat wurde hinreichend unterrichtet, sodass seine Zustimmung wirksam war. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.