Urteil
11 Sa 1356/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Zuordnung von tariflich Beschäftigten im Rahmen der Auflösung von Behörden kann durch einen ministeriellen Zuordnungsplan wirksam erfolgen, wenn das einschlägige Gesetz auf dessen Erstellung verweist und die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.
• Die Zuordnung ist wirksam, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere dienstliche Belange und soziale Kriterien nach § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter berücksichtigt.
• Bei Tarifbeschäftigten bleibt das Arbeitsverhältnis zum Land bestehen; Personalgestellung an Dritte ist nach § 4 Abs. 3 TV‑L möglich und greift nicht in die Person des Arbeitgebers ein.
• Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach dem LPVG NW für die Personalgestellung besteht nicht generell; ein ursprünglich fehlendes Mitbestimmungsverfahren kann durch nachträgliche Zustimmung der Einigungsstelle geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Gesetzliche Zuordnung tariflicher Beschäftigter durch Zuordnungsplan und Personalgestellung zulässig • Die gesetzliche Zuordnung von tariflich Beschäftigten im Rahmen der Auflösung von Behörden kann durch einen ministeriellen Zuordnungsplan wirksam erfolgen, wenn das einschlägige Gesetz auf dessen Erstellung verweist und die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. • Die Zuordnung ist wirksam, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere dienstliche Belange und soziale Kriterien nach § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter berücksichtigt. • Bei Tarifbeschäftigten bleibt das Arbeitsverhältnis zum Land bestehen; Personalgestellung an Dritte ist nach § 4 Abs. 3 TV‑L möglich und greift nicht in die Person des Arbeitgebers ein. • Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach dem LPVG NW für die Personalgestellung besteht nicht generell; ein ursprünglich fehlendes Mitbestimmungsverfahren kann durch nachträgliche Zustimmung der Einigungsstelle geheilt werden. Die Klägerin war seit 1981 als tariflich Beschäftigte (Assistenzbereich, Elterngeld) beim Versorgungsamt Soest tätig. Mit dem EingliederungsG Versorgungsämter wurden die Versorgungsämter zum 31.12.2007 aufgelöst und die Aufgaben den Kreisen u. a. übertragen; tariflich Beschäftigte sollten im Wege der Personalgestellung zugeordnet werden. Das MAGS erstellte einen Zuordnungsplan mit einem Punkteschema zur Berücksichtigung sozialer Kriterien; die Klägerin wurde dem Kreis Olpe zugewiesen (Entfernung 113 km). Die Klägerin begehrte Feststellung, dass die Zuordnung rechtswidrig sei, da keine gesetzliche Personalüberleitung eingetreten und eine arbeitgeberseitige Weisung unterblieben sei. Das Arbeitsgericht gab ihr statt; das Land legte Berufung ein. • Die Zuordnung findet ihre Grundlage im EingliederungsG Versorgungsämter (insbesondere §§ 1,5,10,20) und entspricht den dortigen Vorgaben für die Personalgestellung. • Der ministerielle Zuordnungsplan erfüllt die Anforderungen des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter: dienstliche Belange und soziale Kriterien wurden durch ein nachvollziehbares Punkteschema berücksichtigt. • Das Punkteschema ist geeignet, Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen abzubilden (Alter, Beschäftigungsdauer, Familienstand, Kinder, Teilzeit, Schwerbehinderung, Entfernung). Die konkrete Punktewertung zeigt, dass die Klägerin gegenüber anderen Bewerbern in den ortsnäheren Einsatzorten zurückbleibt; besondere Härtefälle lagen nicht vor (fixe Punkte der Klägerin 17,39 Die Berufung des beklagten Landes hatte Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert: die Klage wird abgewiesen. Die Zuordnung der Klägerin zum Kreis Olpe ist rechtmäßig, weil sie auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruht, der ministerielle Zuordnungsplan die gesetzlichen Kriterien (dienstliche Belange und soziale Gesichtspunkte) berücksichtigt und die Personalgestellung durch § 4 Abs. 3 TV‑L gedeckt ist. Ein Arbeitgeberwechsel liegt nicht vor und Mitbestimmungsdefizite sind entfallen bzw. nicht gegeben. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.