Urteil
12 Sa 1109/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Protokollerklärung zu §1 Abs.1 TVÜ-Länder macht Unterbrechungen bis zu einem Monat unschädlich; Lehrkräfte sind hiervon umfasst und zusätzlich sind Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich.
• Die Protokollerklärung ist materielles Tarifrecht und nach Auslegungsregeln wie ein Gesetz zu verstehen; ihr Wortlaut führt nicht zur Addition eines weiteren Monats zu den Sommerferien.
• Treu und Glauben (§242 BGB) gebietet hier kein Abweichen von der tarifvertraglichen Regelung, wenn die Arbeitnehmerin die schädliche Unterbrechung durch Annahme eines Anschlussvertrages vermeiden konnte.
Entscheidungsgründe
Einstufung nach TV‑L: Keine Zusatzmonatregelung zu den Sommerferien bei Unterbrechungen • Die Protokollerklärung zu §1 Abs.1 TVÜ-Länder macht Unterbrechungen bis zu einem Monat unschädlich; Lehrkräfte sind hiervon umfasst und zusätzlich sind Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich. • Die Protokollerklärung ist materielles Tarifrecht und nach Auslegungsregeln wie ein Gesetz zu verstehen; ihr Wortlaut führt nicht zur Addition eines weiteren Monats zu den Sommerferien. • Treu und Glauben (§242 BGB) gebietet hier kein Abweichen von der tarifvertraglichen Regelung, wenn die Arbeitnehmerin die schädliche Unterbrechung durch Annahme eines Anschlussvertrages vermeiden konnte. Die Klägerin, Lehrerin für Deutsch und Englisch, war seit 2000 wiederholt befristet beim beklagten Land beschäftigt und nach TV‑L in Entgeltgruppe 13 eingeordnet. Vor dem Schuljahr 2007/2008 war sie mit 20 Wochenstunden beschäftigt; ein angebotenes Anschlussangebot mit 9,5 Stunden nahm sie nicht an. Die Schule plantszte sie dennoch für 20 Stunden ein. Aufgrund späterer Personalmaßnahmen wurde sie erst ab 17.08.2007 erneut befristet eingestellt und in Entwicklungsstufe 4 eingestuft. Die Klägerin verlangte Einstufung rückwirkend in Entwicklungsstufe 5 mit Nachzahlung; sie berief sich auf die Protokollerklärung zu §1 Abs.1 TVÜ‑Länder, wonach Unterbrechungen bis zu einem Monat und bei Lehrkräften zusätzlich die Sommerferien unschädlich seien. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt, das LAG änderte teilweise ab. • Anwendbarkeit: Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem TV‑L sowie dem TVÜ‑Länder wegen Bezugnahme des Arbeitsvertrags. • Auslegung Protokollerklärung: Protokollerklärungen sind materielles Tarifrecht und nach den Auslegungsregeln wie Gesetze zu interpretieren; Maßstab sind Wortlaut, tariflicher Zusammenhang und Zweck. • Wortlautauslegung: Der Ausdruck ‚darüber hinaus‘ regelt eine zusätzliche Besonderheit für Lehrkräfte: Neben der unschädlichen Monatsunterbrechung sind bei Lehrkräften zusätzlich die gesamten Sommerferien unschädlich. Daraus folgt nicht, dass zu den Sommerferien noch ein weiterer Monat hinzuzurechnen ist. • Systematik und Zweck: Die Regelung soll die typische Befristung auf das Schuljahresende erfassen; eine Addition von Sommerferien plus Monat würde der Systematik widersprechen und der Schulverwaltung unnötig größere zeitliche Spielräume geben. • Treu und Glauben: Ein entgegenstehendes Gebot des §242 BGB liegt nicht vor. Die Klägerin hätte die durch Angebot möglichen Nachteile vermeiden können, indem sie den angebotenen Anschlussvertrag annahm; damit trägt sie Mitverantwortung für die Unterbrechung. • Rechtsfolgen: Folglich war die schädliche Unterbrechung anzunehmen und die Eingruppierung in Entwicklungsstufe 4 war zutreffend. Die Berufung des beklagten Landes hatte Erfolg; die Klage wurde teilweise abgewiesen, weil die Klägerin zu Recht in Entwicklungsstufe 4 eingeordnet wurde. Die tarifvertragliche Protokollerklärung begründet keine zusätzliche unschädliche Monatsfrist neben den Sommerferien, sodass die behauptete durchgehende Überleitung in Entwicklungsstufe 5 nicht greift. Zudem besteht kein Anspruch aus Treu und Glauben, weil die Klägerin das angebotene Anschlussverhältnis nicht annahm und dadurch die Unterbrechung mitverursachte. Das beklagte Land trägt nicht die Kosten der verspäteten Wiedereinstellung im Sinne einer Pflicht zur Höhergruppierung; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.