Urteil
2 Sa 1138/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Rückzahlungspflicht für vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildungskosten ist nicht generell unwirksam; sie unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
• Eine typisierte Unterscheidung zwischen Beendigungsgründen in der Sphäre des Arbeitnehmers und der des Arbeitgebers genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
• Bei einer Ausbildungsdauer von mehr als vier Monaten ist eine Bindungsfrist von zwei Jahren sowie eine abgestufte Rückzahlungshöhe grundsätzlich angemessen.
• Die Höhe der vereinbarten Höchstsumme ist zu prüfen, darf aber unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten den Arbeitnehmer nicht unangemessen belasten.
Entscheidungsgründe
Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten: typisierte Differenzierung genügt § 307 BGB • Eine vertraglich vereinbarte Rückzahlungspflicht für vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildungskosten ist nicht generell unwirksam; sie unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. • Eine typisierte Unterscheidung zwischen Beendigungsgründen in der Sphäre des Arbeitnehmers und der des Arbeitgebers genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. • Bei einer Ausbildungsdauer von mehr als vier Monaten ist eine Bindungsfrist von zwei Jahren sowie eine abgestufte Rückzahlungshöhe grundsätzlich angemessen. • Die Höhe der vereinbarten Höchstsumme ist zu prüfen, darf aber unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten den Arbeitnehmer nicht unangemessen belasten. Der Beklagte war seit 01.08.2003 bei der Klägerin als Service-Mitarbeiter beschäftigt. Ab 04.10.2005 absolvierte er eine von der Klägerin finanzierte Ausbildung zum Triebwagenführer; die Parteien schlossen am 31.01.2006 eine Vereinbarung über die Erstattung von Ausbildungskosten. Die Vereinbarung sah eine Rückzahlungspflicht bis zu einem Höchstbetrag von 7.500 € bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei arbeitgeberseitiger Kündigung aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, sowie eine Staffelung nach Laufzeit vor. Der Beklagte bestand die Prüfung im März 2006, verlor aber nach einem Vorfall im April 2006 die Fahrerlaubnis und kehrte in den Service zurück. Er kündigte zum 31.12.2006. Die Klägerin forderte daraufhin 7.500 € nebst Zinsen; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufung begehrt die Klägerin die Verurteilung zur Zahlung, der Beklagte hält die Klausel für nach § 307 BGB unwirksam. • Die Rückzahlungsklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB zu prüfen; maßgeblich ist § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. • Die Klausel differenziert typisiert zwischen Kündigungsgründen in der Sphäre des Arbeitnehmers und solchen in der Sphäre des Arbeitgebers; damit wird der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. • Rückzahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie einem berechtigten und billigenswerten Arbeitgeberinteresse entsprechen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung verbleibt; hier verschaffte die Ausbildung dem Beklagten erkennbare Vorteile auf dem Arbeitsmarkt. • Die Staffelung (100% während Ausbildung bzw. bis 12 Monate, 50% bis 18 Monate, 25% bis 24 Monate) und die Bindungsdauer von zwei Jahren sind angesichts der Ausbildungsdauer von mehr als vier Monaten sachgerecht. • Die Klausel ist sprachlich klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; eine weitergehende Aufschlüsselung aller denkbaren individuellen Kündigungsgründe ist nicht erforderlich. • Die vereinbarte Höchstsumme von 7.500 € übersteigt nicht die von der Klägerin plausibel gemachten tatsächlichen Kosten, selbst bei Zurückstellung interner Aufwendungen. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold wird abgeändert. Der Beklagte ist zur Rückzahlung von 7.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2006 verpflichtet. Die Rückzahlungsklausel im Ausbildungsvertrag vom 31.01.2006 ist nach § 307 BGB wirksam, weil sie typisiert zwischen Kündigungsgründen in der Sphäre des Arbeitnehmers und solchen in der Sphäre des Arbeitgebers unterscheidet, die Bindungsdauer und Staffelung verhältnismäßig sind und die Klausel klar formuliert ist. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Erstattung der Ausbildungskosten, und die vereinbarte Höchstsumme ist im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten nicht unangemessen hoch. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, soweit nicht Kosten durch das Verschulden der Klägerin im Versäumnistermin entstanden sind.