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Urteil

14 Sa 1689/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer, die gegen das im Arbeitsverhältnis bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen haben, sind zur Auskunft über die zur Aufklärung erforderlichen Vorgänge verpflichtet. • Die Pflicht zur Auskunft nach § 242 BGB i.V.m. § 60 HGB besteht auch dann, wenn der Auskunftspflichtige sich dadurch möglicherweise selbst strafrechtlich belasten könnte; insoweit greift ein strafprozessuales Verwertungsverbot. • Der Arbeitgeber kann Auskunft über Bestellungen, Empfänger sowie Erlöse verlangen, soweit diese Auskünfte zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder der Ausübung eines Eintrittsrechts nach § 61 HGB erforderlich sind. • Die Auskunftspflicht kann auch bestehen unabhängig von einem Wettbewerbsverstoß, wenn ohne Auskunft Ansprüche nicht geltend gemacht werden können und die Wahrscheinlichkeit des Anspruchs dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht des Arbeitnehmers bei Wettbewerbsverstößen trotz Gefahr der Selbstbelastung • Arbeitnehmer, die gegen das im Arbeitsverhältnis bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen haben, sind zur Auskunft über die zur Aufklärung erforderlichen Vorgänge verpflichtet. • Die Pflicht zur Auskunft nach § 242 BGB i.V.m. § 60 HGB besteht auch dann, wenn der Auskunftspflichtige sich dadurch möglicherweise selbst strafrechtlich belasten könnte; insoweit greift ein strafprozessuales Verwertungsverbot. • Der Arbeitgeber kann Auskunft über Bestellungen, Empfänger sowie Erlöse verlangen, soweit diese Auskünfte zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder der Ausübung eines Eintrittsrechts nach § 61 HGB erforderlich sind. • Die Auskunftspflicht kann auch bestehen unabhängig von einem Wettbewerbsverstoß, wenn ohne Auskunft Ansprüche nicht geltend gemacht werden können und die Wahrscheinlichkeit des Anspruchs dargelegt ist. Die Klägerin betreibt einen Kfz-Handel und verlangt vom langjährigen Mitarbeiter Beklagten Auskunft über Personen und Empfänger, die sich hinter den Kürzeln "AS" und "VS" in einem konzernseitig vorgeschriebenen Bestellsystem verbergen, sowie über verkaufte oder weitergegebene Ersatzteile und erzielte Erlöse. Im Teiledienst wurden Bestellungen teils zur Rechnungsstellung geführt, teils ohne Bezahlung als "Verbrauch ET-Lager" weggebucht. Die Klägerin entdeckte diese Vorgänge im Juni 2007 und kündigte den Beklagten fristlos zum 1. August 2007; gegen ihn läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung/Diebstahl/Untreue. Die Klägerin klagte auf umfassende Auskunft, der Beklagte verweigerte dies mit dem Einwand der Selbstbelastung und bestritt die Substantiierung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück und ließ Revision zu. • Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Verbindung mit § 60 HGB sowie § 687 Abs. 2 BGB, da erheblicher Anlass für einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten besteht. • Unabhängig von einem Wettbewerbsverstoß besteht eine rechtsgeschäftlich begründete Auskunftspflicht, wenn ohne vorherige Auskunft Ansprüche nicht geltend gemacht werden können und die Wahrscheinlichkeit des Anspruchs dargelegt ist (vgl. § 241 Abs.2, § 242 BGB). • Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Verbots der Selbstbelastung sind nicht tragend: Die Rechtsprechung erlaubt Auskunftspflichten trotz Gefahr der Selbstbezichtigung, wenn besondere Rechtsgründe eine Informationspflicht begründen; der Schutz des Auskunftspflichtigen wird durch ein strafprozessuales Verwertungsverbot gewährleistet. • Die Entscheidung stützt sich auf Vergleichbares in der Rechtsprechung (BGH, BVerfG) und auf die Funktion des Wettbewerbsverbots für Arbeitnehmer (§ 60 HGB, § 61 HGB). Bei gewichtigen Indizien für vorsätzliche unerlaubte Konkurrenz ist die Auskunftspflicht geboten, damit der Arbeitgeber sein Wahlrecht nach § 61 Abs.1 HGB ausüben und Schaden sowie Eintrittsrecht ermitteln kann. • Das Herausgreifen des Beklagten aus dem Kreis der Beschuldigten ist nicht willkürlich: Er war stellvertretender Teiledienstleiter und unter seinem Kürzel sind überwiegend Buchungen erfolgt, sodass die konkret begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich sind, um Schadensersatzansprüche oder ein Eintrittsrecht vorzubereiten. • Ein strafprozessuales Verwertungsverbot schließt die arbeitsgerichtliche Auskunftspflicht nicht aus; über die Reichweite des Verwertungsverbots entscheiden die zuständigen Strafgerichte. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster wird zurückgewiesen; die Klägerin obsiegt mit ihrem Auskunftsanspruch. Der Beklagte ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen über die hinter den Kürzeln "AS" und "VS" stehenden Personen, über die Empfänger der entsprechenden Teile sowie über Verkauf, Weitergabe und erzielte Erlöse, weil erheblicher Anlass für einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot nach § 60 HGB besteht und die Auskünfte zur Vorbereitung von Schadensersatz- oder Eintrittsansprüchen nach § 61 HGB erforderlich sind. Die Gefahr einer Selbstbelastung des Beklagten steht der Auskunftspflicht nicht entgegen; stattdessen besteht ein strafprozessuales Verwertungsverbot, das die Verwendung der Auskünfte in einem späteren Strafverfahren regelt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.