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Urteil

14 Sa 728/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gewährung von Geldvorschüssen zur Aufbauhilfe fällt die Rückzahlungspflicht bei Nichtentstehen oder Nichtfälligkeit der bevorschussten Forderung unter die im Arbeitsrecht anerkannten Vorschussregelung; eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung kann lediglich deklaratorisch den gesetzlichen Rechtsfolgen Rechnung tragen. • Eine Rückzahlungsvereinbarung in vorformulierten Vertragsbedingungen ist dann keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen, wenn sie deklaratorisch lediglich die gesetzliche Rechtslage wiedergibt und nicht von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt. • Die Abgrenzung zwischen selbständigem Vertreter und Arbeitnehmer ist anhand des wirklichen Geschäftsinhalts zu beurteilen; Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit und Art der Tätigkeit ist für Arbeitnehmerstellung erforderlich und war hier nicht nachgewiesen. • Bei einem selbständigen Versicherungsvertreter ist die Vereinbarung einer reinen Erfolgsvergütung grundsätzlich zulässig; ein Anspruch auf übliche Vergütung nach § 612 BGB besteht nur bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung von Provisionsvorschüssen; Selbständigenstatus und Zulässigkeit reiner Erfolgsvergütung • Bei Gewährung von Geldvorschüssen zur Aufbauhilfe fällt die Rückzahlungspflicht bei Nichtentstehen oder Nichtfälligkeit der bevorschussten Forderung unter die im Arbeitsrecht anerkannten Vorschussregelung; eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung kann lediglich deklaratorisch den gesetzlichen Rechtsfolgen Rechnung tragen. • Eine Rückzahlungsvereinbarung in vorformulierten Vertragsbedingungen ist dann keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen, wenn sie deklaratorisch lediglich die gesetzliche Rechtslage wiedergibt und nicht von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt. • Die Abgrenzung zwischen selbständigem Vertreter und Arbeitnehmer ist anhand des wirklichen Geschäftsinhalts zu beurteilen; Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit und Art der Tätigkeit ist für Arbeitnehmerstellung erforderlich und war hier nicht nachgewiesen. • Bei einem selbständigen Versicherungsvertreter ist die Vereinbarung einer reinen Erfolgsvergütung grundsätzlich zulässig; ein Anspruch auf übliche Vergütung nach § 612 BGB besteht nur bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, zahlte dem Beklagten in den ersten Monaten seiner Tätigkeit als Vertreter Aufbauvorschüsse gemäß besonderer Vereinbarungen. Die Vereinbarungen regelten Verrechnung der Vorschüsse mit späteren Provisionen und die Rückzahlung eines eventuellen Unterschusses bei Vertragsbeendigung in Raten, falls der Vertreter kündigt. Der Beklagte beendete das Vertragsverhältnis und erhielt insgesamt 10.344,73 Euro Vorschüsse; die Klägerin forderte nach Verrechnung 9.698,24 Euro zurück. Der Beklagte hielt sich für Arbeitnehmer und machte Entgeltansprüche aus tariflicher Vergütung bzw. üblicher Vergütung geltend; er rügte außerdem Unwirksamkeit bzw. Unangemessenheit der Rückzahlungsregelung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab; der Beklagte legte Berufung ein. • Rückzahlungsverpflichtung: Nach Nr.7 der besonderen Vereinbarungen ist der Vertreter zur sofortigen Ausgleichung eines verbleibenden Unterschusses bei Kündigung verpflichtet; bei Eigenkündigung ist Ratenzahlung in 12 Monatsraten vorgesehen, weshalb die Forderung bei Beendigung fällig wurde. • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die einschlägigen Klauseln sind vorformuliert und AGB; Nr.7 stellt jedoch eine deklaratorische Regelung dar, die die bereits durch die Rechtsprechung des BAG bestehende Rechtsfolge einer Rückzahlung von Vorschüssen bei Nichtentstehen der bevorschussten Forderung ausdrücklich wiedergibt und deshalb keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. • Angemessenheitskontrolle: § 307 Abs.3 BGB schließt die Inhaltskontrolle aus, wenn die Klausel keine von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelung enthält; hier liegt keine solche Abweichung vor, sodass eine unangemessene Benachteiligung nicht festgestellt wird. • Statusfeststellung: Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag, ist prüfbar; maßgeblich ist die tatsächliche Weisungsgebundenheit in Zeit und Gestaltung der Tätigkeit. Nach umfassender Würdigung der Umstände war der Beklagte in für Selbständigen notwendigem Maße frei und unterlag nicht der erforderlichen zeitlichen und inhaltlichen Weisungsgebundenheit. • Berichte, Wochenpläne, Seminarteilnahme und Gebietszuteilung: Diese Pflichten und Vorgaben fallen in den Bereich der Interessenwahrungspflichten des Handelsvertreters (§ 86 HGB) und sind mit selbständiger Tätigkeit vereinbar; sie begründen keine Arbeitnehmerstellung. • Erfolgsvergütung und § 612 BGB: Mangels Arbeitsverhältnis kommt ein Anspruch auf übliche Vergütung nach § 612 BGB nicht in Betracht; die Vereinbarung reiner Erfolgsvergütung ist bei selbständigen Versicherungsvertretern grundsätzlich zulässig. • Zinsen und Fälligkeit: Teilbeträge wurden erst zu späteren Zeitpunkten fällig; deshalb war das erstinstanzliche Urteil insoweit zu korrigieren: Zinsen sind für bestimmte Teilbeträge erst ab den konkreten Fälligkeitszeitpunkten zu berechnen. • Kostenentscheidung: Wegen unzuständiger Klageerhebung vor dem Landgericht Münster hat die Klägerin hierfür die Kosten zu tragen; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; er muss die aus den gewährten Vorschüssen verbleibende Restforderung in Höhe von 9.698,24 Euro erstatten. Die Rückzahlungsvereinbarung ist wirksam, da sie lediglich die gesetzliche Rechtsfolge der Vorschussgewährung bestätigt und nicht unangemessen benachteiligt. Ein Aufrechnungsanspruch des Beklagten mit einem Anspruch auf übliche bzw. tarifliche Vergütung (§ 612 BGB) besteht nicht, weil kein Arbeitsverhältnis vorlag; die tatsächlichen Umstände sprechen für einen selbständigen Versicherungsvertreterstatus, sodass die Vereinbarung einer reinen Erfolgsvergütung zulässig ist. Das erstinstanzliche Urteil wurde insoweit berichtigt, dass Zinsen für bestimmte Teilbeträge erst ab den konkreten Fälligkeitsterminen zu laufen haben; die Kostenentscheidung wurde entsprechend angepasst und die Revision zugelassen.