Urteil
2 Sa 331/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO wegen unterlassener Freistellung scheidet aus, weil Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht haben.
• Eine schuldhafte verspätete Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter auf der Grundlage einer plausiblen Finanz- und Liquiditätsplanung berechtigterweise von einer Fortführung ausgehen durfte und unvorhersehbare Störungen eingetreten sind.
• Die Hinnahme von durch das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses entstandenen Lohnansprüchen sind aufgezwungene Masseverbindlichkeiten und damit keine Rechtshandlung i.S. von § 61 InsO; eine Haftung nach § 61 InsO kommt nicht in Betracht.
• Der Insolvenzverwalter erfüllt seinen Entlastungsbeweis nach § 61 S.2 InsO durch Vorlage einer realistischen Liquiditätsrechnung und kann bei nicht vorhersehbaren nachträglichen Einnahmeausfällen nicht haftbar gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Insolvenzverwalters für nicht freigestellte Arbeitnehmer bei plausibler Liquiditätsplanung • Eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO wegen unterlassener Freistellung scheidet aus, weil Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht haben. • Eine schuldhafte verspätete Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter auf der Grundlage einer plausiblen Finanz- und Liquiditätsplanung berechtigterweise von einer Fortführung ausgehen durfte und unvorhersehbare Störungen eingetreten sind. • Die Hinnahme von durch das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses entstandenen Lohnansprüchen sind aufgezwungene Masseverbindlichkeiten und damit keine Rechtshandlung i.S. von § 61 InsO; eine Haftung nach § 61 InsO kommt nicht in Betracht. • Der Insolvenzverwalter erfüllt seinen Entlastungsbeweis nach § 61 S.2 InsO durch Vorlage einer realistischen Liquiditätsrechnung und kann bei nicht vorhersehbaren nachträglichen Einnahmeausfällen nicht haftbar gemacht werden. Über das Vermögen der E1 GmbH wurde am 30.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Bei Insolvenzeröffnung waren noch 78 Arbeitnehmer beschäftigt; der Beklagte kündigte die Arbeitsverhältnisse zum 31.03.2007, die Klägerin arbeitete bis zum 29.01.2007. Am 26.01.2007 zeigte der Beklagte die Masseunzulänglichkeit an. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2007–28.01.2007, weil sie meint, der Insolvenzverwalter hätte bei vorhersehbarer Masseunzulänglichkeit rechtzeitig freistellen müssen. Der Beklagte legt eine Finanz- und Liquiditätsplanung vor, die am 18.12.2006 zusammen mit einem Wirtschaftsprüfer und dem Controller erstellt wurde, und beruft sich darauf, dass unvorhersehbare Einnahmeausfälle und Störungen zu der späteren Masseunzulänglichkeit führten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin führt Berufung. • § 60 InsO: Eine Haftung wegen unterlassener Freistellung scheidet aus, weil Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Freistellung von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitspflicht haben und der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet ist, Vergütungszahlungen einzustellen oder Gleichwohlgewährung vorzunehmen. • § 208 InsO: Eine Pflichtverletzung zur rechtzeitigen Anzeige der Masseunzulänglichkeit setzt voraus, dass der Verwalter den Anzeigegrund früher hätte erkennen müssen; hier rechtfertigt die vorgelegte Finanzplanung die Annahme, die Fortführung sei realistisch gewesen. • § 61 InsO: Die Annahme von Lohnansprüchen durch Fortführung sind aufgezwungene Masseverbindlichkeiten und keine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters im Sinne des § 61 S.1 InsO; daher entfällt eine Haftung nach § 61 S.1. • § 61 S.2 InsO: Eine Haftung nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Verwalter den Nachweis führt, dass er die Unzulänglichkeit nicht erkennen konnte; die plausible Liquiditätsrechnung vom 18.12.2006 und die unvorhersehbaren späteren Störungen entlasten den Beklagten. • § 209 InsO: Lohnansprüche bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind als Altmasseverbindlichkeiten zu behandeln. • Verantwortung des Insolvenzverwalters: Nach § 80 InsO und den kaufmännischen Erfordernissen durfte der Verwalter Entscheidungen zur Abwicklung treffen, um einen optimalen Erlös für die Gläubiger zu erzielen; dies schließt die Fortführung bei vertretbarer Planung ein. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Das Gericht sieht keine verletzten insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters: Eine Freistellungspflicht bestand nicht, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte nicht verspätet, weil der Beklagte auf einer realistischen Finanzplanung beruhen durfte, und die Lohnansprüche sind als aufgezwungene Masseverbindlichkeiten keine durch eine Rechtshandlung hervorgerufenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 61 InsO. Deshalb haftet der Beklagte nicht für das geltend gemachte Arbeitslosengeld. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen.