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Urteil

7 Sa 89/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach englischem Recht wirksam gegründete Gesellschaft ist im Inland als solche anzuerkennen; daraus folgt keine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 11 Abs. 2 GmbHG. • Zur Begründung einer Durchgriffshaftung oder deliktischen Haftung (§§ 823, 826 BGB; § 263 StGB) sind substantiierte tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen oder spätere Insolvenzanträge genügen nicht. • Fehlende Eintragung einer Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister zieht keine persönliche Haftung des Handelnden nach sich; die gesetzliche Sanktion ist Zwangsgeld, nicht Haftung.
Entscheidungsgründe
Keine persönliche Haftung des Direktors für Verbindlichkeiten einer rechtswirksam gegründeten englischen Gesellschaft • Eine nach englischem Recht wirksam gegründete Gesellschaft ist im Inland als solche anzuerkennen; daraus folgt keine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 11 Abs. 2 GmbHG. • Zur Begründung einer Durchgriffshaftung oder deliktischen Haftung (§§ 823, 826 BGB; § 263 StGB) sind substantiierte tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen oder spätere Insolvenzanträge genügen nicht. • Fehlende Eintragung einer Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister zieht keine persönliche Haftung des Handelnden nach sich; die gesetzliche Sanktion ist Zwangsgeld, nicht Haftung. Der Kläger war vom 31.10.2006 bis 31.12.2007 bei der in England gegründeten L2-Montagen L3 als Monteur beschäftigt. Die Gesellschaft geriet später in Insolvenz; ein Insolvenzeröffnungsantrag wurde mangels Masse abgewiesen und die Gesellschaft liquidiert. Der Kläger verlangt Restvergütungen von seinem ehemaligen Arbeitgeber und macht diese gegen den Beklagten als Direktor der L3 geltend. Er behauptet, ein höherer Stundensatz sei vereinbart gewesen und rechnet offene Beträge aus verschiedenen Monaten ein. Zur Begründung der persönlichen Haftung des Beklagten trägt der Kläger vor, die Gesellschaft sei eine Scheinfirma, der Beklagte habe persönlich gehandelt und von vornherein gewusst, dass Verbindlichkeiten nicht erfüllt würden. Der Beklagte legt Gründungs- und Registerunterlagen vor und bestreitet die Vorwürfe; er macht geltend, die Vergütungsansprüche seien überwiegend erfüllt worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. • Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG: Eine nach englischem Recht wirksam gegründete Gesellschaft ist auch in Deutschland als solche anzuerkennen; damit finden die deutschen Haftungsvorschriften der GmbH nicht ohne Weiteres Anwendung und eine Analogie zur deutschen § 11 Abs. 2 GmbHG scheidet aus. • Fehlende Eintragung der Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister begründet keine persönliche Haftung des Geschäftsführers; gesetzliche Folge ist lediglich ein Zwangsgeld nach § 14 HGB. • Durchgriffshaftung: Englisches Recht kennt zwar Durchgriffsregeln, doch hat der Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die einen Durchgriff rechtfertigen könnten; bloße Vermutungen über Insolvenzgefahr bei Gründung genügen nicht. • Deliktische Haftung (§§ 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB): Es fehlt an substantiiertem Vortrag, dass der Beklagte bei Vertragsschluss bewusst oder billigend in Kauf genommen habe, die Lohnforderungen nicht erfüllen zu können; überwiegend sind Lohnansprüche erfüllt worden. • Der Vortrag des Klägers zu behaupteten Unregelmäßigkeiten (z. B. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, persönliche Antworten des Beklagten) ist unsubstantiiert und genügt nicht zur Durchsetzung einer persönlichen Haftung. • Für die Ansprüche aus Dezember 2007, die nicht erfüllt wurden, steht dem Kläger gegebenenfalls ein Antrag auf Insolvenzgeld offen; dies ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderung nach § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Der Beklagte haftet nicht persönlich für die restlichen Vergütungsansprüche des Klägers. Eine Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG kommt nicht in Betracht, weil die englische Gesellschaft rechtswirksam gegründet und als solche anzuerkennen ist. Auch eine Durchgriffshaftung oder deliktische Haftung ist mangels substantiierter Tatsachen vorliegend nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt; die Revision wurde nicht zugelassen.