Urteil
16 Sa 1557/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei entgangener Naturalvergütung (Liquidationsrecht) tritt kein originärer Geldanspruch nach § 611 BGB ein; Ersatz ist nach den Schadensersatzvorschriften (§§ 280, 283 BGB) zu leisten.
• Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitgebers durch unwirksame Kündigungen entsteht dem Arbeitnehmer ein Ersatzanspruch für entgangene Liquidationseinnahmen; der Arbeitgeber kann sich nicht auf vertretbare Kündigungsentscheidungen berufen, wenn die Kündigungserklärung ungeprüft und hastig erfolgte.
• Bei der Schadensbemessung für entgangene Liquidationseinnahmen ist eine Schätzung nach §§ 252, 287 ZPO zulässig; herangezogene Bezugszeiträume müssen repräsentativ und nachvollziehbar sein.
• Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB ist zu berücksichtigen, wenn dieser seiner Melde- und Prüfpflicht hinsichtlich Liquidationserlösen nicht genügte.
• Urlaubsansprüche verfallen nach Ablauf der vertraglich bzw. betrieblich geregelten Übertragungsfristen; gegen Entgeltabgeltung besteht kein Anspruch, wenn die Erfüllung nach dem Übertragungszeitraum unmöglich geworden ist.
• Feststellungsansprüche auf Versorgungsschaden können begründet sein, wenn eine nachgewiesene Minderung der Versorgungswirkung durch verspätete Beitragsnachzahlungen wahrscheinlich ist.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz für entgangene Liquidationseinnahmen bei unwirksamer Kündigung • Bei entgangener Naturalvergütung (Liquidationsrecht) tritt kein originärer Geldanspruch nach § 611 BGB ein; Ersatz ist nach den Schadensersatzvorschriften (§§ 280, 283 BGB) zu leisten. • Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitgebers durch unwirksame Kündigungen entsteht dem Arbeitnehmer ein Ersatzanspruch für entgangene Liquidationseinnahmen; der Arbeitgeber kann sich nicht auf vertretbare Kündigungsentscheidungen berufen, wenn die Kündigungserklärung ungeprüft und hastig erfolgte. • Bei der Schadensbemessung für entgangene Liquidationseinnahmen ist eine Schätzung nach §§ 252, 287 ZPO zulässig; herangezogene Bezugszeiträume müssen repräsentativ und nachvollziehbar sein. • Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB ist zu berücksichtigen, wenn dieser seiner Melde- und Prüfpflicht hinsichtlich Liquidationserlösen nicht genügte. • Urlaubsansprüche verfallen nach Ablauf der vertraglich bzw. betrieblich geregelten Übertragungsfristen; gegen Entgeltabgeltung besteht kein Anspruch, wenn die Erfüllung nach dem Übertragungszeitraum unmöglich geworden ist. • Feststellungsansprüche auf Versorgungsschaden können begründet sein, wenn eine nachgewiesene Minderung der Versorgungswirkung durch verspätete Beitragsnachzahlungen wahrscheinlich ist. Der Kläger, seit 1976 leitender Arzt der Anästhesie, beansprucht nach mehreren außerordentlichen, später unwirksam erklärten Kündigungen Vergütungsansprüche für die Zeit ab 27.05.2004 bis 31.12.2004. Vertraglich war ihm ein Liquidationsrecht (Naturalvergütung) eingeräumt; ein Prozentsatz des Bruttoerlöses war als Nutzungsentgelt an das Krankenhaus abzuführen. Nach Unstimmigkeiten bei Abrechnungen und verspäteten Meldungen erklärte die Beklagte mehrfach außerordentliche Kündigungen, die letztlich unwirksam waren. Der Kläger klagte auf Auszahlung von Grundgehalt, entgangenen Liquidations- und Ambulanzeinnahmen, Urlaubsabgeltung, Steuerschaden und Versorgungsschaden. Das Arbeitsgericht gewährte Teilansprüche; beide Parteien legten Berufung ein. Streitpunkte waren insbesondere die Anspruchsgrundlagen für Liquidationserlöse, die Höhe des Schadens, Mitverschulden des Klägers sowie Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen. • Anspruchsgrundlage: Für den Ausfall des Liquidationsrechts besteht kein originärer Geldanspruch aus §§ 611, 615 BGB; wegen der Unmöglichkeit der Leistung tritt statt der Naturalvergütung ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 BGB ein. • Vertretenmüssen der Beklagten: Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung vom 26.05.2004 auf nicht hinreichender Grundlage und in zu kurzer Vorbereitung ausgesprochen, sodass sie die Pflichtverletzung zu vertreten hat; spätere außerordentliche Kündigungen beruhten teilweise auf unzutreffenden Vorwürfen. • Schadensbemessung: Die Höhe des ersatzfähigen Schadens ist nach §§ 252, 287 ZPO zu schätzen; vom Gericht herangezogene, von beiden Parteien akzeptierte Durchschnittswerte der Liquidationseinnahmen der Jahre 1996–Mitte 2004 führen zu einem Schadensbetrag von 129.376,06 € für den Zeitraum 27.05.–31.12.2004. • Mitverschulden: Der Anspruch ist nach § 254 BGB wegen Mitverschuldens des Klägers um 20 % zu mindern, da der Kläger seinen Melde- und Überprüfungspflichten hinsichtlich erheblicher Liquidationseingänge nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. • Urlaub und AZV-Tage: Vom Kläger geltend gemachte weitergehende Urlaubs- und AZV-Ansprüche sind nicht durchsetzbar; verfallene Urlaubsansprüche sind nicht abgeltungsfähig, wenn Erfüllung nach Ablauf der Übertragungsfrist unmöglich wurde, und AZV-Tage stellen Freizeitausgleich dar, nicht gesondert abgeltungspflichtig. • Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen: Ansprüche auf einmalige Sonderzuwendungen, die erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemacht wurden, sind verjährt bzw. verfahrensgegenständlich nicht statthaft, wenn sie nicht bereits in der Klage geltend gemacht wurden. • Ambulanz- und kassenärztliche Einnahmen: Diese bilden vergütungsähnliche Ansprüche und sind grundsätzlich ersatzfähig; die Beklagte haftet hierfür, ihre Berufung gegen die Feststellung eines Versorgungsschadens bleibt jedoch erfolglos, weil der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines Versorgungsnachteils durch Vorlage einer Auskunft dargetan hat. • Zinsen und Rechtshängigkeit: Der Zahlungsanspruch ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen; Verzugszinsen nach § 288 BGB greifen nicht vor Rechtshängigkeit, weil Liquidationseinnahmen nicht kalendermäßig fällig waren und einer Mahnung bedurften. Die Berufungen beider Parteien sind teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 102.309,44 € zu zahlen; dieser Betrag ergibt sich aus dem ersatzfähigen Schadensbetrag für entgangene Liquidationseinnahmen nach Schätzung abzüglich der Minderung wegen Mitverschuldens sowie Berücksichtigung bereits zugesprochener Beträge. Weitere Anträge des Klägers, insbesondere auf zusätzliche Grundvergütung für 2004, Weihnachtsgeld, umfassende Urlaubsabgeltung und Zahlung für AZV-Tage, werden abgewiesen oder als unbegründet zurückgewiesen, teils aus Verjährungs- oder Verfahrensgründen. Die Feststellungsklage zum Versorgungsschaden ist begründet; der Kläger kann einen solchen Schaden wegen verspäteter Beitragsnachzahlung nachweisen, ohne dass die Beklagte die Haftung verhindert hat. Die Zinsen sind ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Revision wird nicht zugelassen.