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Urteil

12 Sa 1596/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arzt ist nach § 16 TV-Ärzte/VKA nur dann als Oberarzt (Entgeltgruppe III) einzugruppieren, wenn ihm ausdrücklich die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche übertragen wurde. • Bei der Eingruppierung nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sind Arbeitsvorgänge nicht zeitlich aufspaltbar; maßgeblich ist, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit auf einzelne Arbeitsvorgänge entfällt, die für sich genommen die Anforderungen der betreffenden Entgeltgruppe erfüllen. • Aufgaben der Qualitätssicherung und verwaltungsbezogene Funktionen (z. B. Leitung des Eigenblutspendebetriebs, sachkundige Person nach AMG, Transfusionsbeauftragter) begründen nicht ohne weiteres die für Entgeltgruppe III geforderte medizinische Verantwortung. • Die bloße Führung der Dienstbezeichnung "Oberarzt" vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA begründet keinen Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe III; maßgeblich sind die tariflichen Voraussetzungen. • Die Darlegungslast des Arbeitnehmers umfasst die konkrete Aufschlüsselung der Arbeitsvorgänge und deren zeitliche Anteile, um die Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe zu belegen.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung als Oberarzt ohne übertragene medizinische Verantwortung • Ein Arzt ist nach § 16 TV-Ärzte/VKA nur dann als Oberarzt (Entgeltgruppe III) einzugruppieren, wenn ihm ausdrücklich die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche übertragen wurde. • Bei der Eingruppierung nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sind Arbeitsvorgänge nicht zeitlich aufspaltbar; maßgeblich ist, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit auf einzelne Arbeitsvorgänge entfällt, die für sich genommen die Anforderungen der betreffenden Entgeltgruppe erfüllen. • Aufgaben der Qualitätssicherung und verwaltungsbezogene Funktionen (z. B. Leitung des Eigenblutspendebetriebs, sachkundige Person nach AMG, Transfusionsbeauftragter) begründen nicht ohne weiteres die für Entgeltgruppe III geforderte medizinische Verantwortung. • Die bloße Führung der Dienstbezeichnung "Oberarzt" vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA begründet keinen Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe III; maßgeblich sind die tariflichen Voraussetzungen. • Die Darlegungslast des Arbeitnehmers umfasst die konkrete Aufschlüsselung der Arbeitsvorgänge und deren zeitliche Anteile, um die Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe zu belegen. Der Kläger, Facharzt für Anästhesiologie, ist seit 1995 beim Krankenhaus für Sportverletzte H1 beschäftigt und wurde 1998 als "Oberarzt" bezeichnet. Nach Überleitung auf den TV-Ärzte/VKA ordnete der Arbeitgeber ihn 2006/2007 der Entgeltgruppe II zu; der Kläger begehrt jedoch die Eingruppierung in Entgeltgruppe III Stufe 2 und Lohnnachzahlungen. Er war zugleich in Funktionen tätig wie Leiter des Eigenblutspendebetriebs, Qualitätsbeauftragter/Hämotherapie, sachkundige Person nach AMG und Transfusionsverantwortlicher. Der Kläger trug einen typischen Tagesablauf mit verschiedenen ärztlichen und qualitätssichernden Tätigkeiten vor und behauptet, dadurch dauernd medizinische Verantwortung für Teil- bzw. Funktionsbereiche zu tragen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit auf Arbeitsvorgänge mit der für Entgeltgruppe III erforderlichen medizinischen Verantwortung entfalle. Das LAG hielt an dieser Rechtsauffassung fest. • Anwendbarer Tarifvertrag ist der TV-Ärzte/VKA; die Eingruppierung richtet sich nach § 15 Abs. 2 und § 16 TV-Ärzte/VKA. • Nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist maßgeblich, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der betreffenden Entgeltgruppe erfüllen; Protokollerklärung: Arbeitsvorgänge sind abgrenzbare Arbeitsergebnisse und dürfen zeitlich nicht aufgespalten werden. • Die Protokollerklärung zu § 16 TV-Ärzte/VKA definiert Oberarzt dahingehend, dass medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche ausdrücklich übertragen sein muss; diese "medizinische Verantwortung" ist enger zu verstehen als allgemeine oder administrative Verantwortung und muss über die übliche Verantwortung eines Facharztes hinausgehen. • Die bloße Führung der Berufsbezeichnung "Oberarzt" vor Inkrafttreten des Tarifvertrags begründet keine Eingruppierung, da die tariflichen Voraussetzungen weiterhin erforderlich sind. • Der Kläger hat seine Darlegungslast nicht erfüllt: Er hat nicht hinreichend konkretisiert und zeitlich verlässlich dargelegt, dass mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit auf Arbeitsvorgänge entfällt, die für sich allein die für Entgeltgruppe III erforderliche medizinische Verantwortung begründen. • Tätigkeiten des Klägers in der Hämotherapie, als Leiter des Spendebetriebs, als sachkundige Person nach AMG und als Transfusionsverantwortlicher sind überwiegend qualitätssichernde oder administrative Aufgaben; die gesetzlich geregelten Pflichten nach AMG und TFG betreffen Qualitätsanforderungen und Sachkunde, nicht notwendigerweise die Übernahme medizinischer Patientenverantwortung im Sinn der Eingruppierungsregel. • Selbst wenn einzelne dieser Aufgaben ärztliche Kenntnisse erfordern, ist nicht erkennbar, dass damit die tarifliche Schwelle für die Eingruppierung in Entgeltgruppe III erreicht wird; auch ist nicht dargelegt, dass diese Aufgaben räumlich und personell als selbständige Teil- oder Funktionsbereiche ausgestaltet sind. • Mangels Erfüllung des tariflichen Merkmals der medizinischen Verantwortung kommt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III nicht in Betracht; deshalb besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Differenzzahlungen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm ausdrücklich die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche übertragen wurde und dass mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit auf einzelne Arbeitsvorgänge entfällt, die für sich genommen die Anforderungen der Entgeltgruppe III erfüllen. Aufgaben im Bereich Qualitätskontrolle, Eigenblutspende und als Transfusionsverantwortlicher sind überwiegend qualitätssichernde und administrative Tätigkeiten, die nicht ohne weiteres die geforderte medizinische Verantwortung begründen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.