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Urteil

17 Sa 619/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung von Abmahnungen durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich keine Vertragsverletzung dar; sie ist Ausübung des vertraglichen Rügerechts. • Zur Beurteilung von Mobbing ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen; erst fortdauernde, systematische Verhaltensweisen können ein Umfeld der Erniedrigung oder Entwürdigung begründen. • Arbeitgeber haften nur dann für das Verhalten von Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zu den ihnen übertragenen Aufgaben besteht und eine Pflichtverletzung nachweisbar ist. • Häufige Kontrollen, Nachfragen zu Fehlzeiten oder das Angebot einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründen allein noch kein schikanöses Verhalten, wenn sachliche Gründe vorliegen oder mildere Maßnahmen ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Schmerzensgeldpflicht bei Vielzahl von Abmahnungen ohne systematische Schikane • Die Erteilung von Abmahnungen durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich keine Vertragsverletzung dar; sie ist Ausübung des vertraglichen Rügerechts. • Zur Beurteilung von Mobbing ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen; erst fortdauernde, systematische Verhaltensweisen können ein Umfeld der Erniedrigung oder Entwürdigung begründen. • Arbeitgeber haften nur dann für das Verhalten von Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zu den ihnen übertragenen Aufgaben besteht und eine Pflichtverletzung nachweisbar ist. • Häufige Kontrollen, Nachfragen zu Fehlzeiten oder das Angebot einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründen allein noch kein schikanöses Verhalten, wenn sachliche Gründe vorliegen oder mildere Maßnahmen ersichtlich sind. Die Klägerin, seit 1991 Verkaufsstellenverwalterin, machte gegenüber ihrer Arbeitgeberin Schmerzensgeld wegen angeblichen Mobbings geltend. Seit 2001 kam es wiederholt zu Abmahnungen, Ermahnungen und vereinzelten Auseinandersetzungen; in mehreren Fällen einigten sich die Parteien auf Entfernung der Maßnahmen aus der Personalakte. Ende 2002/Anfang 2003 erfolgten zahlreiche Kontrollbesuche der Verkaufsstelle; die Klägerin war in dieser Zeit teilweise arbeitsunfähig. Die Beklagte stellte wiederholt schriftlich Fragen zu den Fehlzeiten, bot 2007 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung an; die Klägerin lehnte ab und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlagen: vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs.2 BGB), Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), Ansprüche nach §§ 280, 253 BGB sowie deliktische Ansprüche (§§ 823, 831 BGB) sind in Erwägung gezogen worden. • Mobbingprüfung: Maßgeblich ist die Gesamtschau aller unerwünschten Verhaltensweisen; nur fortdauernde, systematisch auf Einschüchterung zielende Handlungen begründen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. • Abmahnungen: Der Arbeitgeber darf sein Rügerecht ausüben; Abmahnungen sind nicht schon deshalb rechtswidrig oder schikanös, weil sie zahlreich waren oder später einvernehmlich oder gerichtlich aus der Personalakte entfernt wurden. • Fehlvortrag der Klägerin: Es wurde nicht hinreichend dargelegt, dass Vorgesetzte als Erfüllungsgehilfen in einem inneren sachlichen Zusammenhang pflichtwidrig gehandelt haben oder gezielt zusammengewirkt hätten, um ein feindliches Umfeld zu schaffen. • Kontrollen und Nachfragen: Die erhöhten Besuche Ende 2002/Anfang 2003 sowie Anfragen zu Fehlzeiten sind durch sachliche Gründe (Vertretungsbedarf, saisonale Warenumstellungen, legitimes Interesse an Einsatzfähigkeit) erklärt worden und rechtfertigen keinen Schmerzensgeldanspruch. • Führungsstil vs. Schikane: Lautstarke oder unangemessene Gesprächsführung kann auf mangelhaften Führungsstil, nicht aber zwingend auf systematische Mobbingabsicht hindeuten; eine Täter-Opfer-Konstellation war nicht belegt. • Interessenabwägung: Unter Würdigung aller Umstände fehlte eine ausreichende Pflichtverletzung der Beklagten; somit besteht kein Anspruch auf billige Entschädigung. • Rechtsfolge: Mangels nachgewiesener Verletzung von Schutzpflichten oder Kausalität für gesundheitliche Beeinträchtigungen ist der Schmerzensgeldanspruch abzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil blieb bestehen. Das Landesarbeitsgericht hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld angenommen, weil die Vielzahl von Abmahnungen, Kontrollen und Nachfragen bei Gesamtwürdigung nicht als systematische, auf Erniedrigung oder Einschüchterung zielende Pflichtverletzung der Arbeitgeberin zu qualifizieren war. Es lagen überwiegend sachliche Gründe für die Maßnahmen vor, vielfach wurden Abmahnungen nach Vergleichen aus der Personalakte entfernt, und es wurde keine klare Täter-Opfer-Konstellation bzw. ein innerer Zusammenhang nachgewiesen, der eine Haftung der Beklagten begründen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.