Beschluss
10 TaBVGa 3/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0814.10TABVGA3.09.00
2mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Wahlvorstandes der G1 GmbH & Co. KG Transporte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.04.2009 – 2 BVGa 2/09 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Wahlvorstandes der G1 GmbH & Co. KG Transporte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.04.2009 – 2 BVGa 2/09 – wird zurückgewiesen. Gründe : A. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin ist ein Luftfrachttransporteur mit derzeit 297 Arbeitnehmern. In ihrem Betrieb besteht kein Betriebsrat. In einer Benachrichtigung vom 19.11.2008 riefen drei im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer, die Mitarbeiter B2, R1 und W4, zu einer Betriebsversammlung am 14.12.2008 auf, in der ein Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrates gebildet werden sollte. Auf der Betriebsversammlung vom 14.12.2008 erschienen ca. 90 Mitarbeiter. Fünf Mitarbeiter, unter ihnen die Arbeitnehmer B2, R1 und W4, erklärten sich bereit, als Wahlvorstand zu fungieren, wobei darüber diskutiert wurde, ob ein fünfköpfiger oder ein dreiköpfiger Wahlvorstand gebildet werden sollte. 21 Anwesende stimmten daraufhin mit Handzeichen für die Bildung eines fünfköpfigen Wahlvorstandes mit den fünf vorgeschlagenen Kandidaten. Aufgrund sich daraufhin ergebender Unruhen wurde entschieden, dass diejenigen Mitarbeiter, die einen Wahlvorstand wählen wollten, im Versammlungsraum verblieben, die übrigen Mitarbeiter sollten sich draußen versammeln. 71 Mitarbeiter verließen daraufhin den Versammlungsraum. Die Betriebsversammlung wurde daraufhin für beendet erklärt. In einem anschließend eingeleiteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte die Arbeitgeberin daraufhin geltend, dass der angeblich gewählte Wahlvorstand keine Tätigkeiten entfalten dürfe – 2 BVGa 8/08 Arbeitsgericht Siegen. In dem anberaumten Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 06.01.2009 erklärten die angeblich gewählten fünf Mitarbeiter, sie fühlten sich nicht gewählt und würden auch keine Aktivitäten als Wahlvorstand entfalten. Daraufhin nahm die Arbeitgeberin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Anschließend leiteten die Mitarbeiter B2, R1 und W4 beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren auf Bestellung eines Wahlvorstandes ein mit der Begründung, ein Wahlvorstand sei auf der Betriebsversammlung vom 14.12.2008 nicht gewählt worden, deshalb sei der Wahlvorstand von der Arbeitgeberin zu bestellen. Die Arbeitgeberin hat in diesem Verfahren vorgetragen, auf der Betriebsversammlung vom 14.12.2008 sei ein Wahlvorstand gewählt worden. Auch wenn diese Wahl nichtig sei, könne, solange die Nichtigkeit des gewählten Wahlvorstandes nicht feststehe, kein neuer Wahlvorstand bestellt werden. Durch Beschluss vom 03.02.2009 hat das Arbeitsgericht dem Antrag auf Bestellung des Wahlvorstandes stattgegeben, weil eine wirksame Wahl eines Wahlvorstandes nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten nicht vorliege und die Wahl eines Wahlvorstandes auf der Betriebsversammlung vom 14.12.2008 gescheitert sei. Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.02.2009, der Arbeitgeberin am 11.03.2009 zugestellt, hat die Arbeitgeberin inzwischen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Hamm – 10 TaBV 27/09 – eingelegt. Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht ist anberaumt auf den 02.10.2009. Nach Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 03.02.2009 – 2 BV 1/09 Arbeitsgericht Siegen – forderte der Wahlvorstand durch seine Verfahrensbevollmächtigten die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 08.04.2009 auf, dem Wahlvorstand unverzüglich eine Mitarbeiterliste für die durchzuführende Betriebsratswahl zur Verfügung zu stellen; der vom Arbeitsgericht eingesetzte Wahlvorstand werde unverzüglich seine Tätigkeit aufnehmen. Die Arbeitgeberin widersprach dem Begehren des Wahlvorstandes mit Schreiben vom 08.04.2009 (Bl. 23 der Akten) unter Hinweis auf die inzwischen eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.02.2009 und wies darauf hin, dass der vom Arbeitsgericht bestellte Wahlvorstand nicht vor Rechtskraft des Beschlusses tätig werden dürfe. Gleichzeitig forderte er den Wahlvorstand vergeblich zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung auf. Da der vom Arbeitsgericht eingesetzte Wahlvorstand die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, leitete die Arbeitgeberin am 15.04.2009 das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem dem eingesetzten Wahlvorstand untersagt werden sollte, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 03.02.2009 – 2 BV 1/09 – eine Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin durchzuführen. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Wahlvorstand sei erst dann berechtigt, eine Betriebsratswahl durchzuführen, wenn über seine Einsetzung rechtskräftig entschieden worden sei. Das sei aber bislang eben gerade noch nicht der Fall. Eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung würde im Fall einer bereits erfolgten Durchführung der Wahl durch den bislang eingesetzten Wahlvorstand die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben. Da der Wahlvorstand angekündigt habe, unverzüglich mit der Wahl beginnen zu wollen, stehe ihr auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die Arbeitgeberin hat beantragt, dem Wahlvorstand der G1 GmbH & Co. KG Transporte, vertreten durch die Mitglieder des Wahlvorstandes M3 B2, F2 R1, W3 W4, W5 J2, S2 J2, zu untersagen, bis zur Rechtskraft der Ersetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts Siegen, Aktenzeichen 2 BV 1/09, eine Betriebsratswahl im Betrieb der G1 GmbH & Co. KG Transporte durchzuführen. Der Wahlvorstand hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Durch Beschluss vom 23.04.2009 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Wahlvorstand dürfe nicht tätig werden, solange er nicht rechtskräftig bestellt sei. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Bestellungsbeschluss habe aufschiebende Wirkung. Der Wahlvorstand dürfe erst tätig werden, wenn endgültig feststehe, dass er ordnungsgemäß und wirksam durch das Gericht bestellt worden sei. Gegen den dem Wahlvorstand am 04.05.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe einschließlich der beigefügten Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen wird, hat der Wahlvorstand am 30.06.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. Der Wahlvorstand ist der Auffassung, dass die Einlegung der Beschwerde durch die Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.02.2009 nicht dazu führe, dass der Wahlvorstand nicht berechtigt wäre, die Betriebsratswahl zügig einzuleiten und durchzuführen. Die Einsetzung des Wahlvorstandes sei offensichtlich rechtmäßig. Demzufolge bestehe kein Anlass, dem Wahlvorstand die Durchführung der Wahl zu untersagen. Weder dem Wahlvorstand noch der Belegschaft der Arbeitgeberin sei zuzumuten, die Rechtskraft des Verfahrens 2 BV 1/09 abzuwarten. Nur bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht könne dem Wahlvorstand die weitere Tätigkeit untersagt werden. Der Wahlvorstand beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.04.2009 – 2 BVGa 2/09 – abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin, die den erstinstanzlichen Beschluss am 20.05.2009 (Bl. 77 der Akten) zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt zugestellt hat, verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, der Wahlvorstand könne die Betriebsratswahl erst dann durchführen, wenn rechtskräftig feststehe, dass er ordnungsgemäß bestellt worden sei. Durch die Einlegung der Beschwerde gegen den Bestellungsbeschluss des Arbeitsgerichts sei eine aufschiebende Wirkung eingetreten. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Arbeitsgerichtsgesetz sähen eine sofortige Vollziehung von Ersetzungsentscheidungen der Arbeitsgerichte vor. Hieraus ergebe sich, dass vermieden werden solle, dass durch bereits in Gang gesetzte Betriebsratswahlen unnötige Kosten beim Arbeitgeber entstünden, obwohl noch gar nicht feststehe, dass der Wahlvorstand ordnungsgemäß bestellt oder eingesetzt worden sei. Das Gebot an den Wahlvorstand, unverzüglich mit der Wahl des Betriebsrates zu beginnen, greife nur dann ein, wenn der Wahlvorstand ordnungsgemäß gewählt bzw. eingesetzt worden sei; dies sei im vorliegenden Fall aber gerade streitig. Die Beschwerdekammer hat die Akten 2 BVGa 8/08 Arbeitsgericht Siegen sowie 2 BV 1/09 Arbeitsgericht Siegen = 10 TaBV 27/09 LAG Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze. B. Die zulässige Beschwerde des Wahlvorstandes ist unbegründet. Der Wahlvorstand hat seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Unzulässigkeit der Beschwerde des Wahlvorstandes ergibt sich nicht daraus, dass der Wahlvorstand die vorliegende Beschwerde nicht nach den § 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses eingelegt hat. Der arbeitsgerichtliche Beschluss vom 23.04.2009 enthält nämlich keine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung entspricht nicht den §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG. Die Frist für das Rechtsmittel für den Wahlvorstand begann danach nicht bereits innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und die einzuhaltende Frist und Form ordnungsgemäß schriftlich belehrt worden ist. Ist diese Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, kann die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung erfolgen, § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Diese Frist hat der Wahlvorstand mit der Beschwerde vom 26.06.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 30.06.2009, eingehalten. I. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig. 1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine zwischen den Beteiligten streitige Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligten streiten nämlich darum, ob der angeblich gewählte Wahlvorstand seine Tätigkeit bereits vor Rechtskraft der Bestellungsentscheidung des Arbeitsgerichts Siegen ausüben kann. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, §§ 17 f. BetrVG. Auch im Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. 2. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung des Wahlvorstandes folgte aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. II. Die Beschwerde des Betriebsrates ist in der Sache unbegründet, weil das Arbeitsgericht dem Wahlvorstand zu Recht untersagt hat, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung des Wahlvorstandes eine Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin durchzuführen. Diesen Anspruch kann die Arbeitgeberin auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. 1. Der Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin ist begründet. Die Arbeitgeberin hat einen Anspruch darauf, dass die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand solange nicht durchgeführt wird, als über die Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden ist. Eine Betriebsratswahl kann auf Antrag durch die Arbeitsgerichte gestoppt werden, wenn eine Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung oder die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte, der festgestellte Rechtsmangel eindeutig ist und auch nicht nachträglich korrigiert werden kann. Der Wahlvorstand darf vorliegend nicht tätig werden, da er – bislang – nicht rechtskräftig bestellt worden ist. Zwar bleibt der durch das Arbeitsgericht bestellte Wahlvorstand bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 03.02.2009 – 2 BV 1/09 – im Amt. Die erstinstanzliche Ersetzungsentscheidung ist aber durch die Beschwerde gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG anfechtbar und hat gemäß § 87 Abs. 4 ArbGG aufschiebende Wirkung. In § 87 Abs. 4 ArbGG wird auf § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hingewiesen, wonach Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorläufig vollstreckbar sind. Hieraus folgte, dass Beschlüsse in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten erst wirksam werden, sobald sie rechtskräftig sind (vgl. statt aller: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 87 Rn. 6). Hieraus ergibt sich, dass der vom Arbeitsgericht eingesetzte Wahlvorstand erst tätig werden und die Betriebsratswahl durchführen darf, wenn dieser Bestellungsbeschluss rechtskräftig ist (LAG Niedersachsen, 04.12.2003 – 16 TaBV 91/03 – NZA-RR 2004, 197 = BB 2004, 1114, Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 18 Rn. 42; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 17 Rn. 30; Beyerlein/Wytibul, EWiR 2004, 579). Diese auch von der Beschwerdekammer vertretene Rechtsauffassung wird durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt. Hiernach behält nämlich ein Wahlvorstand sein Amt solange, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung des Wahlvorstandes erfolgt ist (BAG, 25.09.1986 – 6 ABR 68/84 – AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 7). Darüber hinaus kann auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden, solange keine rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte über diese Ersetzung eines Wahlvorstandes vorliegt (BAG, 19.03.1974 – 1 ABR 87/73 – AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 1). Aus diesen Entscheidungen folgt auch zur Überzeugung der erkennenden Beschwerdekammer, dass entweder bis zur Rechtskraft der Entscheidung der alte Wahlvorstand weiterhin tätig bleiben kann bzw. eine Bestellung des Wahlvorstandes solange noch erfolgen kann, solange nicht rechtskräftig feststeht, dass ein Wahlvorstand wirksam gebildet ist. Selbst im Verlaufe eines Bestellungsverfahrens kann eine Betriebsversammlung noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts die Wahl eines Wahlvorstandes vornehmen (BAG, 19.03.1974 – 1 ABR 87/73 -; Fitting, aaO., § 17 Rn. 36; Richardi/Thüsing, aaO., § 17 Rn. 8; ErfK/Eisemann, 9. Aufl., § 17 BetrVG Rn. 10; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 11. Aufl., § 17 Rn. 15 m.w.N.). Dies hat zwingend zur Folge, dass der Wahlvorstand erst dann, wenn endgültig feststeht, dass er durch das Gericht wirksam bestellt worden ist, tätig werden darf; Handlungen, die der Wahlvorstand vor seiner rechtskräftigen Bestellung vornimmt, wären unwirksam. Zwar tritt hierdurch eine nicht unerhebliche Wahlverzögerung ein. Dies könnte unter Umständen auch dazu führen, dass über eine gewisse Zeit im Betrieb der Arbeitgeberin kein Betriebsrat gebildet werden kann. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesetz keine andere Alternative, zumal der Gesetzgeber in anderen Fällen Eilregelungen getroffen hat, was bei der Wahl eines Betriebsrates nicht der Fall ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch darauf hingewiesen, dass eine Betriebsratswahl, die ohne rechtmäßig legitimierten Wahlvorstand stattgefunden hat, erfolgreich angefochten werden könnte (Fitting, aaO., Rn. 22). Ein solcher Rechtsmangel wäre eindeutig und könnte auch nicht nachträglich korrigiert werden. Dies führt im vorliegenden Fall im Ergebnis dazu, dass dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen war. Die Aussetzung der Wahl hat solange stattzufinden, wie keine rechtskräftige Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt ist. 2. Für die vorliegende einstweilige Verfügung ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Der vom Arbeitsgericht eingesetzte Wahlvorstand hat nämlich vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 03.02.2009 – 2 BV 1/09 – bereits angekündigt, die Wahl umgehend durchzuführen. Ohne die Untersagung der Durchführung der Betriebsratswahl droht letztlich deren Fehlerhaftigkeit. Insoweit ist auch eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Im Hinblick auf den bereits am 02.10.2009 anberaumten Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren 10 TaBV 27/09 LAG Hamm haben der Wahlvorstand und die Belegschaft der Arbeitgeberin den durch den Erlass der vorliegenden einstweiligen Verfügung sich ergebenden Nachteil auch nicht für eine übermäßig lange Zeit zu tragen. In dem bereits in ca. sechs Wochen stattfindenden Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer im Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach eine endgültige Entscheidung über die wirksame Bestellung des Wahlvorstandes ergehen können. Aus welchen Gründen bereits zum derzeitigen Zeitpunkt ein Tätigwerden des Wahlvorstandes im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsratswahl unumgänglich ist, hat auch der Wahlvorstand nicht vorgetragen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Schierbaum Sprenger Jostes /Spo.