Urteil
4 Sa 611/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:0826.4SA611.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt. 3 Der Kläger war in der Zeit vom 15.05.2006 bis zum 10.10.2008 bei der Beklagten als Dachdeckergeselle gegen einen Stundenlohn von zuletzt 12,00 € beschäftigt. In der Zeit vom 01. bis 18.07.2008 sowie vom 04. bis 12.09.2008 war er für die Beklagte auf einer Baustelle in H3 tätig. Die Beklagte wäre bereit gewesen, vor Ort dem Kläger und seinen Arbeitskollegen eine Übernachtungsmöglichkeit zu verschaffen. Diese wollten jedoch vom Wohnort aus arbeitstäglich anreisen. Auf Wunsch der Beschäftigten hat die Beklagte ihm dafür ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches vom Kläger gefahren wurde. Für die einfache Fahrtstrecke hat er dafür jeweils etwa eine Stunde benötigt. 4 Mit Schreiben vom 11.09.2008 hat der Kläger den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch (21 Arbeitstage x 2 x 12,00 €) geltend gemacht. Die Beklagte hat den Anspruch mit Schreiben vom 17.09.2008 abgelehnt. 5 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27.11.1990 (RTV), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 28.08.2008, Anwendung. 6 Darin heißt es u.a.: 7 "§ 5 8 Regelung der täglichen Arbeitszeit 9 Die Arbeitszeit beginnt und endet an der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbarten, bzw. im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bestimmten, Arbeits- oder Sammelstelle. 10 § 34 11 Auswärtige Arbeitsstellen 12 1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann der Arbeitgeber bestimmen, wo der Arbeitnehmer beschäftigt wird. 13 Er ist insbesondere berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu beschäftigen. 14 2. Auswärts beschäftigt ist, wer auf einer Arbeitsstelle außerhalb der Gemeinde tätig ist, in der sich der Betriebssitz befindet. 15 3. Als Betriebssitz gilt der Ort des Geschäftsbetriebes. Niederlassungen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages, sofern sie alle gewerblichen Voraussetzungen erfüllen, gelten als Betriebssitz. 16 § 35 17 Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr 18 1. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer, die täglich zu ihrem Wohnort zurückkehren, haben Anspruch auf Erstattung des anfallenden Fahrgeldes sowie der durch die Auswärtsbeschäftigung bedingten höheren Kosten, im Rahmen der steuerlichen Freibeträge bis zu deren Obergrenze. 19 Diese Erstattungsleistungen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat vereinbart. 20 Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen zu versteuern sind, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Ziff. 4) als Sachbezug zu versteuern ist. 21 2. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist zumutbar, wenn der Zeitaufwand für den Weg von der Mitte des Wohnortes zur Baustelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 1 Stunde beträgt. 22 3. Legt der Arbeitnehmer, obschon die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, den Weg zurück, so wird ihm der über 1 Stunde hinaus anfallende Zeitaufwand mit dem Tarifstundenlohn ohne Zuschlag vergütet. 23 4. Ein Anspruch auf Fahrgelderstattung besteht dann nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung auf einem für die Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug des Arbeitgebers gegeben ist. 24 5. Für die Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse können die zuständigen Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Berechnung der Entfernungen regional besondere Bestimmungen vereinbaren." 25 Der Kläger ist der Auffassung, da er neben seiner normalen Tätigkeit als Dachdecker für die Beklagte als Fahrer tätig geworden sei, könne er für die von ihm ausgeübte Fahrertätigkeit die vereinbarte Vergütung verlangen. § 35 RTV erfasse diese Fallgestaltung nicht. Dort sei die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem auswärtig beschäftigten Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeitsstelle der Tarifstundenlohn zu zahlen sei. Darum gehe es jedoch nicht. Vielmehr habe er durch die Übernahme der Beförderung seiner Arbeitskollegen zur auswärtigen Baustelle für die Beklagte eine Arbeitsleitung erbracht, für die ihm eine Vergütung zum arbeitsvertraglich vereinbarten Stundensatz zustehe. Dass die Beförderungsleistung für ihn zugleich die Anfahrt zu einer auswärtigen Arbeitsstelle darstelle, trete dahinter zurück. Hätte die Beklagte ihm eine Vergütung von vornherein versagt, hätte er die Fahrertätigkeit nicht übernommen. Im Übrigen habe die Übernahme der täglichen Beförderung seiner Arbeitskollegen zur auswärtigen Baustelle dem Interesse der Beklagten entsprochen, denn diese habe dadurch nicht unerhebliche Kosten für eine auswärtige Unterbringung eingespart. 26 Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, der Kläger könne eine Vergütung für die Fahrtzeit nicht beanspruchen. Dies stehe im Einklang mit dem Tarifvertrag. Aus § 35 Ziff. 3 RTV ergebe sich, dass vergütungspflichtig erst der über eine Stunde hinausgehende Zeitaufwand sei. Eine Differenzierung danach, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Fahrer oder einen Mitfahrer handele, werde dabei nicht vorgenommen. § 35 des Tarifvertrages regele umfassend sämtliche Entgeltansprüche der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Sowohl hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten als auch der Frage, inwieweit die Fahrzeit zur auswärtigen Baustelle zu vergüten sei, finde sich in dieser Vorschrift eine abschließende und nicht auslegungsbedürftige Reglung. § 35 RTV sei hinsichtlich der Frage der Entgeltpflichtigkeit von Fahrzeiten lex specialis zu den allgemeinen Vorschriften. Deshalb komme auch eine Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. 27 Das Arbeitsgericht Herford hat die Klage durch Urteil vom 18.03.2009 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es angenommen, § 35 Satz 3 RTV sei eine spezielle Regelung zur Frage der Entgeltpflichtigkeit von Fahrzeiten, die sowohl § 3 RTV vorgehe, als auch der Regelung nach § 612 BGB. § 35 Abs. 3 RTV bestimme, dass nur die über eine Stunde hinausgehende Fahrtzeit als Zeitaufwand zu vergüten sei. Im logischen Umkehrschluss folge daraus, dass Fahrtzeiten unterhalb einer Stunde nicht vergütungspflichtig seien. Die Regelung der Tarifvertragsparteien sei vor dem Hintergrund verständlich, dass Anfahrtszeiten zur Arbeitsstelle bis zu einer Stunde als nicht ausgleichspflichtig angesehen würden, soweit eine auswärtige Beschäftigung i.S.d. § 35 RTV vorliege. Dies sei bei der Baustelle in H3 der Fall gewesen, da H3 außerhalb der Gemeinde liege, in der sich der Betriebssitz der Beklagten befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf Aktenblatt 26 – 29 verwiesen. 28 Gegen das dem Kläger am 27.03.2009 zugestellte Urteil hat dieser mit am 22.04.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 26.05.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. 29 Die Parteien wiederholen und vertiefen im Rahmen der Berufungsbegründung bzw. der Berufungserwiderung ihren bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsstandpunkt. 30 Der Kläger beantragt , 31 das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.03.2009, - 2 Ca 1236/08 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 504,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 32 Die Beklagte beantragt , 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe 36 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Arbeitsgericht nach § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG auch statthaft. 37 Die Berufung ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen der von ihm in der Zeit vom 01. bis 18.07. sowie 04. bis 12.09.2008 unternommenen Fahrten vom Betriebssitz der Beklagten zur Baustelle in H3 nicht zu. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für die mit der Klage verfolgte Forderung. 38 Ein Anspruch zu Gunsten des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus einer einzelvertraglichen Abrede zwischen den Parteien. Eine solche wäre etwa in der Form möglich gewesen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten die Übernahme der Fahrtätigkeit im fraglichen Zeitraum von einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht hätte. Dies ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger stattdessen vorträgt, er hätte die Fahrtätigkeit nicht übernommen, wenn ihm eine Vergütung versagt worden wäre, ergibt sich daraus jedenfalls keine positive einzelvertragliche Abrede zu seinen Gunsten. 39 Auch aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) ergibt sich kein Anspruch zu Gunsten des Klägers. Aus § 5 RTV ergibt sich, dass die (vergütungspflichtige) Arbeitszeit an der vereinbarten oder bestimmten Arbeitsstelle einsetzt. Da nach § 34 Ziff. 1 RTV der Arbeitgeber bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung, die hier nicht vorgetragen ist, den Arbeitnehmer auch an auswärtigen Baustellen beschäftigen kann, begann für den Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Vergütungspflicht mit Aufnahme der Dachdeckertätigkeit auf der Baustelle in H3. Unstreitig sind auch die Voraussetzungen des § 35 Ziff. 3 RTV nicht erfüllt, weil der Fahraufwand für die einfache Entfernungsstrecke den Zeitraum von jeweils einer Stunde nicht überschritten hat. Schließlich ergibt sich ein Anspruch zu Gunsten des Klägers auch nicht aus § 36 Ziff. 3 RTV, denn die darin vorgesehene Vergütung der Reisezeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an einem Arbeitsort beschäftigt wird, von dem aus die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist. Nach der Definition in § 35 Ziff. 2 RTV ist jedoch die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar, wenn der Zeitaufwand für den Weg von der Mitte des Wohnortes zur Baustelle bei der Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als eine Stunde beträgt. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass ihm unter Beachtung dieser Voraussetzungen die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar war und jedenfalls bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs die Einstundengrenze auch tatsächlich nicht überschritten wurde, steht fest, dass dem Kläger eine Vergütung für die von ihm übernommene Fahrtätigkeit aufgrund der Bestimmungen des Tarifvertrags nicht zusteht. 40 Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien, wie dies die Beklagte geltend macht, davon ausgegangen sind, dass Wegezeiten, also Zeiten, die die Arbeitnehmer dafür benötigen, um an die auswärtige Baustelle zu kommen, vergütungsfrei bleiben, soweit diese Zeiten nicht die Dauer von einer Stunde übersteigen. Eine tarifliche Vorschrift, wie sie etwa im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in § 5 Nr. 3 Abs. vorgesehen ist, wonach die Vergütung von außerhalb der Arbeitszeit liegende Fahrtätigkeit einzelvertraglich zu regeln ist (dazu LAG Hamm, Urt. v. 16.12.1998 - 18 Sa 1882/98 – Juris) existiert für das Dachdeckerhandwerk nicht. 41 Daraus lässt sich allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten noch nicht der Schluss ableiten, dass die vom Kläger durchgeführte Fahrtätigkeit von vornherein nicht vergütungspflichtig war. Zu Recht macht der Kläger geltend, dass die Übernahme einer Fahrtätigkeit außerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit im Tarifvertrag weder positiv noch negativ geregelt ist. Eine Vergütungspflicht kann sich insbesondere aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies wäre insbesondere der Fall gewesen, wenn der Kläger die fragliche Fahrtätigkeit auf Wunsch oder gar auf Anweisung der Beklagten durchgeführt hätte. Anders ist es dagegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich gestattet, ein Firmenfahrzeug für den Weg zur Einsatzstelle zu benutzen (LAG Hamm, Urt. v. 12.02.2009 – 8 Sa 1576/08 – Juris). So liegt der Fall hier. Nach unwidersprochenem Sachvortrag der Beklagten erfolgten die täglichen Fahrten von und zur Baustelle in H3 auf ausdrücklichen Wunsch der dort eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten, während diese selbst bereit gewesen wäre, in H3 ihre Mitarbeiter unter-zubringen. Erfolgt aber die tägliche An- und Abreise zur Baustelle auf Wunsch der Arbeitnehmer, entscheidet letztendlich der oben dargelegte Grundsatz, dass Wegezeiten bis zu einer Stunde nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Wäre der Kläger nicht mit dem firmeneigenen Kraftfahrzeug unter Mitnahme seiner Arbeitskollegen zur Baustelle gefahren, dann hätte er sich auf andere Art und Weise selbst und ohne Anspruch auf Vergütung der anfallenden Reisezeiten zur auswärtigen Baustelle begeben müssen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Transport der Mitarbeiter zur Baustelle auch im Interesse der Beklagten gelegen hat, denn sie hat dadurch Fahrtkosten eingespart, die andernfalls nach § 35 Ziff. 1 RTV zu erstatten gewesen wären (vgl. zum BRTV-Bau: BAG, Urt. v. 01.12.1992 – 1 AZR 234/92 = NZA 1993, 613 ff.). Die Übernahme der Fahrten durch den Kläger geschah somit im beiderseitigen Interesse. Der Aspekt der eingesparten Fahrtkostenerstattung rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer Vergütungspflicht, zumal der Beklagten beim Einsatz eines firmeneigenen Fahrzeugs auch entsprechende Aufwendungen, wie etwa Kraftstoffkosten, entgegenstehen. Insgesamt nimmt die Kammer in Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB an, dass der Kläger nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung eine Vergütung für die zusätzlich von ihm übernommene Fahrtätigkeit nicht erwarten durfte, weil diese Tätigkeit nur deshalb anfiel, weil die auf der Baustelle H3 beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten dies so wollten. Die Zurverfügungstellung des Firmenkraftwagens stellt daher bereits ein Entgegenkommen seitens der Beklagten dar. Der Kläger konnte bei dieser Sachlage nicht damit rechnen, dass er zusätzlich auch eine Vergütung für die von ihm vorgenommenen Fahrten erhält. Er wurde nicht auf ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers tätig und hätte deshalb im Vorfeld darauf drängen müssen, dass ihm eine angemessene Vergütung für die Fahrten zugesagt wird. Nachdem dies nicht geschehen ist, muss er es hinnehmen, dass die freiwillige Übernahme der Fahrtätigkeit im vorliegenden Fall vergütungsfrei erfolgte. 42 Nach alledem hat das Arbeitsgericht Herford zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers musste daher erfolglos bleiben. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 44 Für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 bestand kein Anlass.