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Urteil

11 Sa 20/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Firmentarifvereinbarung zur Sanierung kann während ihrer Laufzeit betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich ausschließen und stattdessen die Zustimmung der Gewerkschaft für Ausnahmen vorsehen. • Für das Eingreifen einer tarifvertraglich geregelten Beschäftigungssicherung ist der Zugang der Kündigung maßgeblich, nicht der gewählte Beendigungstermin. • Eine vom Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung erst erteilter Zustimmung der Gewerkschaft kann die zuvor unwirksame, zustimmungsbedürftige arbeitgeberseitige Kündigung nicht retten; solche Kündigungen sind nicht genehmigungsfähig und damit nichtig. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, dass die tarifvertraglich vorgesehene Zustimmung der Gewerkschaft vor dem Zugang der Kündigung wirksam eingeholt wurde.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung wegen fehlender gewerkschaftlicher Zustimmung • Eine Firmentarifvereinbarung zur Sanierung kann während ihrer Laufzeit betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich ausschließen und stattdessen die Zustimmung der Gewerkschaft für Ausnahmen vorsehen. • Für das Eingreifen einer tarifvertraglich geregelten Beschäftigungssicherung ist der Zugang der Kündigung maßgeblich, nicht der gewählte Beendigungstermin. • Eine vom Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung erst erteilter Zustimmung der Gewerkschaft kann die zuvor unwirksame, zustimmungsbedürftige arbeitgeberseitige Kündigung nicht retten; solche Kündigungen sind nicht genehmigungsfähig und damit nichtig. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, dass die tarifvertraglich vorgesehene Zustimmung der Gewerkschaft vor dem Zugang der Kündigung wirksam eingeholt wurde. Die Klägerin, seit 1996 als Korrektorin/Setzerin beschäftigt, erhielt am 11.07.2008 eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2008; sie klagte fristgerecht. Die Beklagte hatte mit ver.di eine Firmentarifvereinbarung (Tarifvereinbarung 2007) geschlossen, die für die Laufzeit eine Beschäftigungssicherung vorsah und betriebsbedingte Kündigungen in Einzelfällen nur mit Zustimmung von Betriebsrat und ver.di zuließ. Die Beklagte hörte den Betriebsrat an; dieser erklärte schriftlich Zustimmung. Die Beklagte behauptet, ver.di habe der Kündigung zuvor oder zumindest mündlich zugestimmt und beruft sich auf spätere Protokollnotizen vom 24.09.2008 und 13.10.2008. Die Klägerin rügte fehlende gewerkschaftliche Zustimmung, fehlerhafte Betriebsrats-Anhörung und machte hilfsweise Ansprüche nach § 113 BetrVG geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Tarifvereinbarung 2007 ist wirksamer Firmentarifvertrag und für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgeblich (§§ 3,4 TVG). • Die in § 4 der Tarifvereinbarung 2007 geregelte Beschäftigungssicherung erfasst Kündigungen, die während der Laufzeit der Vereinbarung zugehen; maßgeblich ist der Zugang der Kündigung, nicht ihr Beendigungstermin. • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass ver.di vor Zugang der Kündigung wirksam zugestimmt hat; bloße Angaben über zahlreiche Verhandlungen ohne konkrete Zeit- und Inhaltsangaben genügen nicht zur Entlastung der Darlegungslast des Arbeitgebers. • Eine erst nachträgliche Zustimmung der Gewerkschaft (z. B. Protokollnotizen vom 24.09.2008 oder 13.10.2008) kann die zuvor ohne erforderliche Zustimmung erklärte Kündigung nicht genehmigen; zustimmungsbedürftige einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht genehmigungsfähig (§§ 182 ff. BGB nicht eingreifend; vgl. Grundsatz der Nichtigkeit). • Mangels wirksamer gewerkschaftlicher Zustimmung verstößt die Kündigung gegen das tarifvertragliche Kündigungsverbot und ist nach § 134 BGB unwirksam; weitere Prüfungen (soziale Rechtfertigung, Betriebsänderung, § 102 BetrVG-Anhörung) waren nichtmehr erforderlich. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung nach § 97 Abs.1 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kündigung der Klägerin vom 11.07.2008 zum 31.12.2008 ist unwirksam, weil die tarifvertraglich vorgeschriebene Zustimmung der Gewerkschaft ver.di nicht substantiiert vor dem Zugang der Kündigung nachgewiesen wurde. Eine nachträgliche Zustimmung konnte die Nichtigkeit der zustimmungsbedürftigen Kündigung nicht heilen. Die Klägerin hat damit obsiegt; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde zugelassen.