OffeneUrteileSuche
Urteil

13 Sa 640/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Betragswerte kann wegen des geringen Unwertgehalts und der Abwägung der beiderseitigen Interessen unwirksam sein. • Bei sehr geringfügigem Eigenverzehr aus Betriebsproduktion rechtfertigt dieser Umstand allein nicht zwangsläufig die sofortige Beendigung eines länger bestehenden Arbeitsverhältnisses. • Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, besteht regelmäßig ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung, sofern der Arbeitgeber keine überwiegenden betrieblichen Gründe darlegt.
Entscheidungsgründe
Unwirksame fristlose Kündigungen bei geringfügigem Eigenverzehr • Eine außerordentliche Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Betragswerte kann wegen des geringen Unwertgehalts und der Abwägung der beiderseitigen Interessen unwirksam sein. • Bei sehr geringfügigem Eigenverzehr aus Betriebsproduktion rechtfertigt dieser Umstand allein nicht zwangsläufig die sofortige Beendigung eines länger bestehenden Arbeitsverhältnisses. • Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, besteht regelmäßig ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung, sofern der Arbeitgeber keine überwiegenden betrieblichen Gründe darlegt. Der Kläger, seit 15.06.2007 als Bäcker beschäftigt und seit März 2008 Betriebsratsmitglied, nahm am 18.09.2008 aus dem Betriebsminiladen Brötchen und bestrich eines mit Hirtenfladenbelag, den er probierte. Die Beklagte hatte eine schriftliche Arbeitsanweisung, die Personalverzehr reglementierte und bei Nichtbeachtung fristlose Kündigung androhte. Nach Auffinden eines bestrichenen Brötchens wurde der Kläger zur Rede gestellt und räumte den Eigenverzehr ein; daraufhin leitete die Beklagte ein Betriebsratsbeteiligungsverfahren ein und sprach am 25.09.2008 eine außerordentliche Kündigung aus; eine weitere außerordentliche Kündigung wurde am 01.12.2008 ausgesprochen. Der Kläger hielt die Zustimmungen des Betriebsrats für unwirksam und begehrte seine Weiterbeschäftigung; das Arbeitsgericht gab ihm statt. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt den Eigenverzehr für eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die fristlose Kündigung rechtfertige. • Rechtliche Grundlagen: § 626 Abs.1 BGB, § 15 Abs.1 S.1 KSchG; Anspruch auf Weiterbeschäftigung aus §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. GG Art.1,2 Abs.1 und Rechtsprechung des BAG zum Beschäftigungsanspruch. • Tatfrage und Wertermittlung: Der dem Kläger vorgeworfene Eigenverzehr betraf eine sehr geringe Menge (ca. 5–10 g) eines nicht isoliert verkäuflichen Produktionsprodukts mit einem Wert von unter 0,10 €. Die Beklagte konnte nicht konkret darlegen, welche Menge der Kläger verzehrt hatte. • Abwägung der Interessen: Auch wenn Eigentumsverstöße im Arbeitsverhältnis regelmäßig eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, führt hier die Abwägung der beiderseitigen Interessen zum Vorrang des Weiterbeschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers angesichts des geringen Unwerts und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. • Betriebsratsbeteiligung: Da die Kündigungen bereits wegen fehlender Voraussetzung des wichtigen Grundes unwirksam sind, konnte offenbleiben, ob die Betriebsratsanhörung und -zustimmung bei der ersten bzw. zweiten Kündigung ordnungsgemäß erfolgten. • Fortbeschäftigungsanspruch: Mangels besonderer Umstände, die ein fortdauerndes vorrangiges Interesse der Arbeitgeberin an einer Nichtbeschäftigung begründen, überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers auf unveränderte Weiterbeschäftigung. • Verfahrensfolgen: Die Berufung der Beklagten war unbegründet, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; beide angegriffenen außerordentlichen Kündigungen vom 25.09.2008 und 01.12.2008 sind rechtsunwirksam. Der Kläger hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, weil der behauptete Pflichtverstoß wegen des äußerst geringen Werts der entnommenen Ware und nach Abwägung der Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zumutbar macht. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.