Urteil
5 Sa 197/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:0923.5SA197.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin vom 16.02.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.12.2008 – 3 Ca 955/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. 1 2 Tatbestand 3 Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin. 4 Die am 25.05.2077 geborene, ledige Klägerin wurde bei der Beklagten in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 21.06.2000 zur Versicherungskauffrau ausgebildet. Am 21.06.2000 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin ab 22.06.2000 in ihrem erlernten Beruf mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe Anwendung. 5 Die Klägerin schloss im Juni 2005 eine Zusatzausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin erfolgreich ab. Ferner nahm sie in der Zeit von September 2005 bis zum 02.06.2006 an dem IHK-Zertifikatslehrgang „Fachfrau für BUZ-Leistungsregulierung (IHK)" teil. Eingesetzt wird die Klägerin als qualifizierte Leistungssachbearbeiterin in den Bereichen Berufsunfähigkeitsansprüche, qualifizierte Sterbefälle (Kategorie B) sowie Prüfungen und Entscheidungen über Versicherungsschutz. 6 Die Beklagte beschäftigt insgesamt 216 Mitarbeiter (nach Köpfen). Hiervon sind in die Tarifgruppe IV des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe (MTV) eingruppiert 49, in die Tarifgruppe V 56 und in die Tarifgruppe VI 12 Mitarbeiter. In der Abteilung LBV, der die Klägerin angehört, sind von den insgesamt 79 Mitarbeitern 25 in die Tarifgruppe IV, 34 in die Tarifgruppe V und 4 in die Tarifgruppe VI eingruppiert. 7 Der Gruppe der Klägerin (LBV 1) gehören 15 Mitarbeiter an. Die Erledigung der Arbeit ist so organisiert, dass der Posteingang den Mitarbeitern zunächst grob zugeordnet wird. Diese prüfen dann ihre jeweilige Zuständigkeit, welche sich orientiert an der Laufzeit und den bereit zu stellenden Summen sowie danach, ob eine qualifizierte Sachbearbeitung notwendig ist, die von der Klägerin als einziger in der Gruppe Beschäftigten zu übernehmen ist. Das Tätigkeitsfeld der Klägerin umfasst folgende Einzelaufgaben: 8 - Entscheidung zur Informationsbeschaffung bei Leistungsfällen treffen 9 - Notwendige Informationen zur Entscheidungsfindung beschaffen (Anfragen bei Kunden, Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen, Arbeitgebern etc.) 10 - Informationen, Gutachten, Schriftsätze auf Vollständigkeit prüfen und selbständig auswerten hinsichtlich medizinischen, finanziellen und beruflichen Angaben 11 - Individuellen Schriftwechsel führen 12 - Fristen und Termine eigenverantwortlich überwachen und einhalten 13 - Eigenständige Verhandlungen mit Kunden, Rechtsberatern der Kunden etc. führen 14 - Prozessrisiken selbständig einschätzen und vergleichen (Abfindung, Kulanzleistungen, befristete Leistungen etc.) zur Klagevermeidung schließen 15 - Entscheidungen eigenverantwortlich treffen (unter Einhaltung von Gesetzen, Rechtssprechung, Bedingungen, Versicherungsvertrag, geschäftspolitischen Vorgaben etc.) und den Kunden und Rechtsberatern schriftlich erläutern 16 - Bei Fortführungsangeboten Übersterblichkeiten, Risikozuschläge und Ausschlussklauseln ermitteln 17 - Berufsunfähigkeitsansprüche der ID-Mitarbeiter prüfen 18 - Leistungen regulieren und verwalten (technische Durchführung, Auszahlungen überwachen) 19 - Eigenverantwortlich Nachprüfungen veranlassen und über weitere BU-Ansprüche entscheiden 20 - Vorstands-, Ombudsmann-, Bafinbeschwerden eigenständig bearbeiten 21 - Statistiken führen 22 - Jahresabschlussarbeiten (einzelfallbezogene Rückstellungen nach eigener Einschätzung) durchführen 23 - Vertragsänderungen zu Verträgen durchführen, die sich in der Bu-Leistungsphase befinden 24 - Ansprechpartner für Kunden, Interessenten, AD, ID telefonisch und persönlich im Haus der FFL 25 - Fragen zu Versicherungsbedingungen für Kunden, Interessenten, AD und ID klären 26 - Marktbeobachtung bezüglich Entwicklungen in den BU-Bedingungen 27 - Regelmäßiger Besuch von Fortbildungen (zuletzt September 2007 „Aktuelle Rechtssprechung zur BUZ-Leistungsregulierung, neues Versicherungsvertragsrecht") 28 - Aktuelle Rechtssprechung selbständig aneignen und in der täglichen Arbeit beachten bzw. einfließen lassen 29 - Organisation des Arbeitsbereiches (Abstimmung und Informationsaustausch mit den Kolleginnen, Abwesenheitsvertretungen planen, Fortbildungsbedarf organisieren) 30 - Ab dem 01.02.2008 verantwortliche für die Einarbeitung einer neuen Kollegin im Leistungsbereich 31 Eingruppiert ist die Klägerin jedenfalls ab 01.01.2008 in die Gehaltsgruppe V MTV. Mit Schreiben vom 15.04.2008 begehrte sie Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe VI. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 12.06.2008 mit, aufgrund ihres Antrags vom 15.04.2008 werde ihr eine Tätigkeitszulage gemäß § 6 MTV in Höhe von 105,50 Euro monatlich gewährt. Die derzeitige Eingruppierung in die Tarifgruppe V sei jedoch gerechtfertigt. In den Monaten Januar bis März 2008 erhielt die Klägerin jeweils das Tarifgehalt der Gehaltsgruppe V MTV in Höhe von 2.850,-- Euro brutto. Seit April beträgt ihr Gehalt einschließlich der nunmehr gewährten Tätigkeitszulage 2.951,50 Euro brutto. 32 Mit ihrer am 22.07.2008 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI des Gehaltstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe verlangt. 33 Die Klägerin hat vorgetragen, für die von ihr auszuführenden Tätigkeiten seien besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse erforderlich, teilweise auch besondere Entscheidungsbefugnisse. Bei der Prüfung und Entscheidung über Versicherungsschutz gehe es um die Regulierung von Personenschäden, bei denen Leistungen nicht selten im Bereich von mehreren Hunderttausend Euro lägen. Auf dem Wege bis zur Entscheidung in Berufsunfähigkeitsfällen seien immer wieder Überlegungen zu treffen, die in die spätere Entscheidung einflössen, etwa hinsichtlich der Informationsbeschaffung, der Einholung und Bewertung von Gutachten und der Einschätzung von Prozessrisiken. Ein prozentualer Zeitanteil an der täglichen Arbeit könne nur schwer benannt werden. Außerordentlich wichtig sei aber die Fähigkeit und Erforderlichkeit, Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. 34 Die Klägerin hat beantragt, 35 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2008 gemäß der Tarifgruppe VI des Gehaltstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe zu vergüten; 36 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 203,00 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz ab dem 01.02.2008 zu vergüten; 37 3. an die Klägerin € 203,00 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz ab dem 01.03.2008 zu vergüten; 38 4. an die Klägerin € 203,00 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz ab dem 01.04.2008 zu vergüten; 39 5. an die Klägerin € 101,50 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz ab dem 01.05.2008 zu vergüten; 40 6. an die Klägerin € 101,50 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz ab dem 01.06.2008 zu vergüten; 41 7. an die Klägerin € 101,50 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz ab dem 01.07.2008 zu vergüten. 42 Die Beklagte hat beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Sie hat vorgetragen, der überwiegende Teil der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit gehöre zum Tätigkeitsbild eines „normalen" Sachbearbeiters. Nur wenige Tätigkeiten gingen darüber hinaus. Hier handele es sich um die Abschätzung von Prozessrisiken, Beschwerdebearbeitung, Unterstützung des Gruppenleiters und Führen der Statistiken und Vorbereitung von Jahresabschlussarbeiten. Ferner sei die Klägerin als Leistungsprüferin Ansprechpartner des Vertriebes bei Problemen mit Marktbedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese isolierten Einzeltätigkeiten könnten ggf. besonders gründliche und besonders vielseitige Fachkenntnisse erfordern, machten aber weniger als 10 Prozent der Jahresarbeitsleistung der Klägerin aus. Wegen dieser Tätigkeiten sei der Klägerin die Tätigkeitszulage gemäß § 6 a MTV gewährt worden. 45 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe VI MTV zu, da der Sachvortrag der Klägerin nicht den Schluss zulasse, dass Tätigkeiten, die der Gehaltsgruppe VI MTV entsprächen, ihrer Tätigkeit das Gepräge geben. Dem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei den von ihr verrichteten Tätigkeiten insgesamt um solche handele, die der Gehaltsgruppe VI MTV zuzuordnen seien. Es fehle bereits an einem Sachvortrag, aus dem sich ergebe, welcher prozentuale Anteil der von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe VI MTV erfülle. Es werde aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich, weshalb nicht bereits gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse oder umfassende theoretische Kenntnisse im Sinne der Gehaltsgruppe V MTV ausreichten. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts, das der Klägerin am 15.01.2009 zugestellt worden ist, ergänzend Bezug genommen. 47 Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am Montag, den 16.02.2009, eingelegte und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.04.2009 – am 16.04.2009 begründete Berufung. 48 Die Klägerin hält zweitinstanzlich an ihrer Rechtsauffassung fest, die zutreffende Eingruppierung habe in die Tarifgruppe VI MTV zu erfolgen. Sie allein sei in ihrer Gruppe zuständig für Berufsunfähigkeitsansprüche und so genannte qualifizierte Sterbefälle. Sie allein sei auch befugt, in Fällen über Leistungen zu entscheiden, wenn nachträglich Risiken gemeldet oder offenbar würden, die bei Vertragsschluss von den Versicherungsnehmern noch nicht angegeben worden seien. Zuständig sei sie allein auch, wenn es um Versicherungsfälle gehe, in denen Entscheidungen mit Auslandberührung zu treffen seien. Sie sei auch die einzige Mitarbeiterin in ihrer Gruppe, die für ihre Tätigkeit auf die unterstützende Fortbildung des nach den hausinternen Regelungen verpflichtenden IHK-Zertifikatslehrgangs „Fachfrau für BUZ-Leistungsregelung (IHK) angewiesen sei. Diese Fortbildung habe sich mit rechtlichen und medizinischen Aspekten befasst und auch die Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer umfasst. Die von ihr vorzunehmende Risikobewertung sei im Wesentlichen abhängig vom Verständnis medizinischer Fragen. Die Beklagte selbst räume ein, dass aufgrund ihrer Position als Spezialistin innerhalb der Gruppe mitunter auch der Gruppenleiter auf ihre Fachkenntnisse zurückgreifen müsse. Auch verfüge sie über einen Nachweis ihrer Eignung als Ausbilderin. Die entsprechende Aufgabe sei ihr auch übertragen. Besondere Rechtskenntnisse benötige sie im Bereich des BGB, etwa wegen der Verjährungsfristen, aber auch bei Fragen der Anfechtung von Willenserklärungen oder bei erbrechtlichen Fragestellungen. Das Versicherungsvertragsgesetz sei darüber hinaus Grundlage für jegliche Tätigkeit. Die Versicherungsbedingungen/Tarife müsse sie ebenso kennen wie die Bestimmungen der für die gesetzlichen Sozialversicherungsträger maßgeblichen Regelwerke. Im Gegensatz zu den „normalen" Sachbearbeitern, zeichne sie ab einer Größenordnung von 26.000,00 Euro verantwortlich bei problematischen Fallgestaltungen. Soweit die Beklagte lediglich Zeitanteile im Umfange von insgesamt 10 Prozent an der Gesamtarbeitsleistung den Tätigkeiten zuordnen wolle, die mit einer besonderen Entscheidungsbefugnis verbunden seien, berücksichtige die Beklagte dabei nicht, dass sie gegenüber den anderen Sachbearbeiterinnen, die in Gehaltsgruppe V MTV eingruppiert seien, etwa 90 Prozent ihrer Arbeitsleistung auf ihrem Spezialgebiet und bei besonderen Fällen zu erbringen habe, die von den normalen Sachbearbeiterinnen gerade nicht bearbeitet werden dürften. Die von ihr ausgeübten besonderen Aufgaben fielen zwar grundsätzlich in allen selbständigen Gruppen an, dort seien sie aber jeweils besonderen Leistungsprüfern zugeordnet. 49 In rechtlicher Hinsicht habe das Arbeitsgericht die in den Gehaltsgruppen genannten Oberbegriffe nicht vollständig angesprochen. Insbesondere habe es die Alternative „oder Tätigkeiten, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe V entsprechen und mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden sind" nicht gewürdigt. Ebenso fehle ein Hinweis auf das insoweit einschlägige Regelbeispiel „qualifizierte Schaden- und Sachbearbeitung". Wegen ihrer bisherigen Eingruppierung in die Gehaltsgruppe V MTV und der Zahlung der Zulage gehe sie davon aus, dass ihre Zuordnung zu dieser Gehaltsgruppe weder tatsächlich noch in der rechtlichen Bewertung umstritten sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Arbeitsgerichts erfülle sie jedoch alle drei Alternativen der Gehaltsgruppe VI MTV: Zunächst erfordere ihre Tätigkeit besonders gründliche Fachkenntnisse. Damit sei der qualitative Aspekt angesprochen. Sie benötige nämlich gründlichere Fachkenntnisse als die in der Gehaltsgruppe V eingruppierten Mitarbeiterinnen. Sie müsse nämlich immer dann tätig werden, wenn so genannte qualifizierte Fälle zu bearbeiten seien. Demgemäß hätten die anderen Mitarbeiterinnen – unstreitig – keine Aufgaben im Bereich der Berufsunfähigkeit zu bearbeiten. Entsprechend erwarte die Beklagte von einer Leistungsprüferin wie ihr auch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrgangsreihen. Die hier erworbenen Kenntnisse würden bei der von ihr vorzunehmenden Risikoabschätzung benötigt. Was andere Sachbearbeiter der Gruppe ebenfalls nicht erledigen müssten, sei eine Vielzahl von Fällen, in denen Verhandlungen mit Versicherten und/oder ihren Anwälten geführt werden müssten. Dabei seien möglichst alternative Streitbeilegungen zu erreichen. Auch hierzu benötige sie besonders gründliche Fachkenntnisse. Aber auch der quantitative Aspekt, was die Steigerung im Fachwissen (besonders vielseitig) angeht, sei bei ihrer Arbeit festzustellen. Ihr Aufgabenfeld erfordere im Vergleich ein wesentlich breiteres Wissen. Ausschlaggebend dürfte auf jeden Fall sein, dass sie als in Gehaltsgruppe V derzeit Eingruppierte mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbundene Tätigkeiten erbringe. Sie allein dürfe nämlich – unstreitig – in BU-Fällen die Bearbeitung und Entscheidung vornehmen und sei insofern zeichnungsberechtigt. Sie allein bearbeite so genannte qualifizierte Sterbefälle. Sie allein dürfe Verträge mit „riskanten" Laufzeiten oder Versicherungssummen über 26.000, 00 Euro betreuen. Wenn sie mit Klägern oder Dritten verhandele, inwieweit ein durchgeführter Vertrag beendet werden könne oder Zahlungen verweigert werden könnten, sei auch darin eine anderen Sachbearbeiterin nicht zugestandene Entscheidungsbefugnis zu erkennen. Diese qualifizierten Tätigkeiten seien in 90 Prozent der von ihr zu bearbeiteten Fälle erforderlich und nicht nur, wie die Beklagte meine, in 10 Prozent der Fälle. Die Beklagte habe dabei übersehen, dass der Zahl qualifizierter Fälle auch der für die Bearbeitung erforderliche Zeitanteil entspreche. Gerade auch die Vermittlung von Wissen im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit fordere darüber hinaus von ihr, laufend auf dem neusten Stand der Kenntnisse zu sein im Bereich der von ihr zu verantworteten Ausbildungsabschnitte. 50 Die Klägerin beantragt, 51 das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.12.2008 – 3 Ca 955/08 – abzuändern und 52 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2008 gemäß der Tarifgruppe VI des Gehaltstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe zu vergüten; 53 2. die Beklage zu verurteilen, an die Klägerin € 203,00 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2008 zu vergüten; 54 3. an die Klägerin € 203,00 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2008 zu vergüten; 55 4. an die Klägerin € 203,00 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.21008 zu vergüten; 56 5. an die Klägerin € 101,50 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2008 zu vergüten; 57 6. an die Klägerin € 101,50 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2008 zu vergüten; 58 7. an die Klägerin € 101,50 brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2008 zu vergüten. 59 Die Beklagte beantragt, 60 die Berufung zurück zu weisen. 61 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend und trägt ergänzend vor, nach der Gehaltsgruppe IV würden Tätigkeiten vergütet, die bereits „vertiefte Fachkenntnisse" voraussetzen. Diese Gehaltsgruppe sei die „klassische" Tarifgruppe für den qualifizierten Sachbearbeiter nach einer Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Demgegenüber forderten die Regelbeispiele zur Gehaltsgruppe V „erhöhte Anforderungen" an die Sachbearbeitung. Die Tätigkeit der in der Gehaltsgruppe IV eingruppierten Angestellten weise nach der Tarifsystematik einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. 62 Grundlage für die Eingruppierungsüberlegungen betreffend die Klägerin müsse diese geschilderte Tarifsystematik sein. Sie gestehe zu, dass die Klägerin über gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse verfüge und dass ihre Tätigkeit auch umfassende theoretische Kenntnisse voraussetze (Gehaltsgruppe V). Die Klägerin bleibe allerdings weiterhin eine Begründung schuldig, wo die „Besonderheit" der gründlichen oder vielseitigen Fachkenntnisse liegen solle, die eine Eingruppierung in die Tarifgruppe VI rechtfertigen könne. Auch die angesprochene besondere Entscheidungsbefugnis werde nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass Verträge mit Versicherungssummen über 26.000,00 Euro betraut würden, sei „unspektakulär", da bei jeglicher Sachbearbeitung im fachlichen Umfeld der Klägerin hochdotierte Verträge zu bearbeiten seien. Dass sich die Klägerin aus dem Kreise der normalen Sachbearbeiter der Tarifgruppe IV heraushebe, sei bereits doppelt zugestanden, und zwar sowohl über die Eingruppierung in die Tarifgruppe V als auch über die Zahlung der Zulage. 63 Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene „Alleinstellung" im Arbeitsablauf in der Gruppe LBV 1 sei rechtlich unerheblich, da kein tarifliches Merkmal. Auch Aus- und Fortbildung sei kein Eingruppierungsmerkmal. Es komme allein auf die Tätigkeit und die an die Tätigkeit anknüpfenden Forderungen an. Die Tatsache, dass die Klägerin andere Mitarbeiterinnen einarbeite, sei eine Selbstverständlichkeit. Die von der Klägerin beschriebenen Rechtskenntnisse seien von jeder Sachbearbeiterin zu erwarten. Bei der Tarifgruppe V seien bereits Tätigkeiten aufgeführt, die „umfassende theoretische Kenntnisse" erforderlich machten. Soweit beschriebene Tätigkeiten der Klägerin über das Leistungsbild eines Sachbearbeiters der Tarifgruppe V hinausgingen, nähmen diese lediglich einen zeitlichen Anteil von 10 Prozent der Gesamtarbeitsleistung der Klägerin in Anspruch. Dem widerspreche die Klägerin jetzt. Für sie bleibe allerdings unklar, ob die Klägerin behaupten wolle, dass die ihrerseits zugestandenen Tätigkeiten insgesamt 90 Prozent ihrer Tätigkeit ausmachten, was dann grob unrichtig wäre. 64 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen ist. 65 Entscheidungsgründe 66 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 67 Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht nämlich kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu, nach der Gehaltsgruppe VI des Manteltarifvertrages des privaten Versicherungsgewerbes (§ 4 Ziff. 1 Gruppe VI MTV) vergütet zu werden. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Soweit die Klägerin zweitinstanzlich ergänzend und vertiefend vorgetragen hat, rechtfertigt sich hieraus keine andere Beurteilung. 68 Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Vergütung der Klägerin derzeit zutreffend aus der Vergütungsgruppe V ergibt und ob ihr ein Anspruch auf Gewährung einer Tätigkeitszulage gemäß § 6 MTV zusteht. Beides wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. 69 Auch aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Klägerin eine der drei Alternativen der Gehaltsgruppe VI erfüllt. 70 Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe ist gemäß § 4 Nr. 2 a) Satz 1 MTV die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Umfasst diese mehrere Einzeltätigkeiten, die für sich allein betrachtet jeweils unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen wären, richtet sich die Eingruppierung nach der überwiegenden Einzeltätigkeit oder, wenn keine überwiegt, nach derjenigen Einzeltätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Der Klägerin obliegt die qualifizierte Leistungssachbearbeitung. 71 Für die Eingruppierung vorrangig sind die Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen, die die Tarifvertragsparteien den Gehaltsgruppen im Anhang zu § 4 Ziff. 1 MTV zugeordnet haben. In Satz 3 dieses Anhangs ist nämlich bestimmt, dass immer dann, wenn eine Tätigkeit als Beispiel für eine Gehaltsgruppe benannt ist, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie in diese Gehaltsgruppe einzustufen ist. Für die Gehaltsgruppe VI wird als Tätigkeitsbeispiel ausdrücklich genannt die „qualifizierte Schaden- und Leistungssachbearbeitung". Dennoch ist hier auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurück zu greifen, weil das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können (BAG, Beschluss vom 20.04.1993 – 1 ABR 53/92 - ). Das Tätigkeitsbeispiel Leistungssachbearbeitung ist genannt in den Gehaltsgruppen III bis VI, allerdings mit jeweils unterschiedlichen Zusätzen. Gehaltsgruppe V erfasst die Leistungssachbearbeitung mit erhöhten Anforderungen, Gehaltsgruppe VI die qualifizierte Leistungssachbearbeitung. Diese Tätigkeitsbeispiele lassen sich nach der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus sich heraus nicht auslegen. „Erhöhte" Anforderungen setzen nämlich notwendigerweise eine Wertung an einem Normalmaßstab voraus, über den die verlangten Anforderungen hinausgehen müssen. Die Tarifvertragsparteien haben dem Rechnung getragen, indem sie im Anhang zu § 4 MTV festgehalten haben, dass mit derart gestaffelten Zusätzen unterschiedliche Schwierigkeitsgrade zum Ausdruck gebracht werden sollen und es sich bei dem Tätigkeitsbeispiel ohne Zusatz (Gehaltsgruppe IV) um den normalen Schwierigkeitsgrad der betreffenden Tätigkeit handelt. Was aber als normaler Schwierigkeitsgrad angenommen wird, lässt sich allein der Skala „einfach" bis „besonders qualifiziert" nicht entnehmen. Die tariflichen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale und Tätigkeitsbeispiele sind dabei in eine Wechselbeziehung zu setzen. 72 Ausgehend von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen werden nach der Gehaltsgruppe VI solche Angestellte bezahlt, die Tätigkeiten verrichten, die besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse erfordern, oder aber Tätigkeiten, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe V entsprechen und mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden sind. Dem gleichzusetzen sind zudem Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. 73 Die Gehaltsgruppe VI wurde bei der Bearbeitung des Tarifgruppensystems im Jahre 1990 mit Wirkung ab dem 01.01.1991 in das Gehaltsgruppensystem neu eingefügt. In der Protokollnotiz zur „Tarifvereinbarung zur Einführung einer neuen Gehaltsstruktur" vom 25.10.2990 heißt es dazu: 74 „Durch die Einführung der Gehaltsgruppe VI (neu) wollen die Tarifvertragsparteien der Tatsache Rechnung tragen, dass der Abstand zwischen den bisherigen Gruppen V und VI unverhältnismäßig groß war, was eine der konkreten Tätigkeit entsprechenden Eingruppierung in diesem Bereich erschwerte. Der Gehaltsgruppe VI (neu) werden Tätigkeiten zugeordnet, die über die Anforderungen der Gruppe V hinausgehen, ohne diejenige der Gruppe VII (bisher VI) zu erreichen." 75 Entsprechend dieses Übereinkommens der Tarifvertragsparteien sind Gehaltsgruppenmerkmale und Tätigkeitsbeispiele dieser Gehaltsgruppe so formuliert, dass ein Teil der bis dahin in V zugeordneten Arbeiten nunmehr zu der neuen Gehaltsgruppe VI gehört. Dies wurde in der abstrakten Anforderungsbeschreibung in unterschiedlicher Weise zum Ausdruck gebracht: 76 - Die Fachkenntnisse, die für eine Tätigkeit gemäß Gruppe VI erforderlich sind, müssen „besonders Gründlich" oder „besonders vielseitig" sein, anstatt wie in Gehaltsgruppe V nur „gründlich" oder nur „vielseitig‘"; 77 - Die Fachkenntnisse müssen gründlich und vielseitig sein, anstatt wie in Gehaltsgruppe V entweder gründlich oder vielseitig ; Beide auf die Fachkenntnisse bezogenen Merkmale müssen also kumulativ vorliegen. 78 - Es liegen die Anforderungen der Gehaltsgruppe V vor, hinzu kommen aber auch besondere Entscheidungsbefugnisse des Arbeitsnehmers. 79 Mit dem Begriff der „besonderen Entscheidungsbefugnis" erfolgt in der abstrakten Anforderungsbeschreibung der Gehaltsgruppe VI erstmals die Heranziehung eines Kriteriums, das von der fachlichen Kompetenz unabhängig ist. Die besondere Entscheidungsbefugnis ist als Vorstufe zu der in Gehaltsgruppe VII und VIII genannten „Verantwortung" anzusehen. Indem der Begriff „besondere" verwendet wird, wird klargestellt, dass im Grunde genommen jede Tätigkeit eine gewisse Entscheidungsbefugnis voraussetzt. Die Entscheidungsbefugnis des Angestellten, der in Gehaltsgruppe VI einzugruppieren ist, muss sich von der normalen Entscheidungsbefugnis erheblich abheben (vgl. zu dieser Gehaltsgruppenentwicklung Seifert/Hopfner Tarifverträge für die private Versicherungwirtschaft 7. Auflage § 4 MTV Rdnr. 22). 80 Entgegen ihrer Auffassung erfüllt die Klägerin keine dieser drei Alternativen. 81 Für die nähere Bestimmung der Begriffe der gründlichen bzw. vielseitigen Fachkenntnisse ist nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.1993 (a.a.O.) der Aufbau der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe zu beachten, denen das Tätigkeitsbeispiel Sachbearbeitung zugeordnet ist. Gehaltsgruppe III – einfache Leistungssachbearbeitung – setzt Tätigkeiten voraus, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch einschlägige Erfahrungen erworben werden. Gehaltsgruppe IV, der das Tätigkeitsbeispiel Leistungssachbearbeitung ohne Zusatz und damit gemäß den Erläuterungen der Tarifvertragsparteien im Anhang zu § 4 MTV die Sachbearbeitung mit normalem Schwierigkeitsgrad zugeordnet ist, setzt in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vertiefte Fachkenntnisse voraus, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann erworben werden. Die Leistungssachbearbeitung mit normalem Schwierigkeitsgrad verlangt danach im Allgemeinen neben der Ausbildung auch noch Berufserfahrung. Werden in Gehaltsgruppe V (Leistungssachbearbeitung mit erhöhten Anforderungen) in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse verlangt, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, müssen diese über die vertieften Fachkenntnisse im vorstehenden Sinne hinaus gehen. Hieran müssen dann gemessen werden die in Gehaltsgruppe VI in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vorausgesetzten besonders gründlichen oder besonders vielseitigen oder gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse (qualifizierte Sachbearbeitung). Der Begriff der gründlichen Fachkenntnisse ist qualitativ, der Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse quantitativ bestimmt. Das Tätigkeitsmerkmal „gründlich" setzt eine Erweiterung der Fachkenntnisse der Tiefe nach, das Merkmal „vielseitige" eine Erweiterung der Breite nach voraus (BAG, a.a.O.). 82 Die Klägerin benötigt für ihre Tätigkeit keine besonders gründlichen Fachkenntnisse. Sie mag für ihre Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse benötigen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden (Gehaltsgruppe V). Die Klägerin ist unstreitig in ihrer Gruppe alleine zuständig für die Berufsunfähigkeitsansprüche, qualifizierte Sterbefälle sowie Prüfungen und Entscheidung über Versicherungsschutz. Unstreitig hat sie den für diese Tätigkeit hausintern notwendigen IHK-Zertifikatslehrgang zur Fachfrau für BUZ-Leistungsregulierung (IHK) am 02.06.2006 erfolgreich abschlossen. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass die Klägerin die in diesem Lehrgang vermittelten Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die möglichen Folgen einer Fehleinschätzung benötigt. Allein aus der Tatsache, dass – wie die Klägerin meint – sie in ihrer Tätigkeit allein deswegen gründlichere Fachkenntnisse benötigt als die in Gehaltsgruppe V Eingruppierten in ihrer Gruppe, weil nicht unterstellt werden könne, dass diese fälschlich zu hoch eingruppiert seien, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Klägerin über solche Fachkenntnisse hinaus gehende Fachkenntnisse benötigt, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden und die ihrerseits wiederum über die vertieften Fachkenntnisse im Sinne der Gehaltsgruppe IV hinaus gehen. Die Klägerin mag aufgrund ihrer Zusatzausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt bzw. aufgrund des von ihr absolvierten IHK-Zertifikatslehrgangs über umfassende theoretische Kenntnisse im Sinne der Gehaltsgruppe V verfügen. Dies allein lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass sie für ihre Tätigkeiten nicht nur über gründliche, sondern über besonders gründliche Fachkenntnisse verfügen muss. Die Klägerin wendet vielmehr ihre bei zusätzlichen Ausbildungen erworbenen umfassenden theoretischen Kenntnisse an, um die von ihr vorzunehmende Risikoabschätzung vorzunehmen und um zu prüfen, ob bei bestimmten gesundheitlichen Problemen überhaupt und unter welchen Bedingungen ein Vertragsschluss in Betracht gezogen werden kann ( soweit die Klägerin überhaupt in der Vertragssachbearbeitung tätig ist). Gleiches gilt für die Notwendigkeit, mit Versicherten und/oder ihren Anwälten zu verhandeln und gerichtliche Auseinandersetzungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin über gründliche Fachkenntnisse, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, hinausgehende, besondere Fachkenntnisse verfügen müsste, die nicht bereits durch das Merkmal „umfassende theoretische Kenntnisse" der Gehaltsgruppe V erfasst werden. 83 Die Klägerin benötigt für ihre Tätigkeit auch keine besonders vielseitigen Fachkenntnisse. Vielseitige Fachkenntnisse sind Kenntnisse, die in der Breite diejenigen übertreffen, die für Arbeiten nach der Lohngruppe IV gebraucht werden. Der Umstand allein, dass ein Sachbearbeiter zahlreiche Bestimmungen aus Gesetzen, Rechtsverordnungen und Versicherungsbedingungen anzuwenden hat, belegt noch nicht, dass er vielseitige Fachkenntnisse in tariflichem Sinne aufzuwenden hat (Seifert/Hopfner, Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft, 7. Auflage, § 4 MTV Rdnr. 20 m.w.N.). Selbst wenn die Klägerin Versicherungsfälle auch „haushaltstechnisch begleitet" und Ausbildungsleistungen erbringt, ist nicht zu erkennen, inwiefern eine besondere Vielseitigkeit der Fachkenntnisse vorausgesetzt wird, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben wird. 84 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie benötige für die Bewältigung ihres Arbeitsfeldes gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Unstreitig umfasst die Tätigkeit der Klägerin mehrere Einzeltätigkeiten wie es sich aus der Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift vom 22.07.2008 ergibt. Umfasst aber die ausgeübte Tätigkeit, die gemäß § 4 Ziff. 2 a MTV für die Eingruppierung maßgebend ist, mehrere Einzeltätigkeiten, die für sich allein betrachtet jeweils unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen wären, so richtet sich die Eingruppierung nach der überwiegenden Einzeltätigkeit, oder, wenn keine überwiegt, nach derjenigen Einzeltätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Die Klägerin behauptet zwar, die von ihr zu verrichtenden qualifizierten Tätigkeiten seien in 90 % der von ihr zu bearbeitenden Fälle „erforderlich". Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass der Zahl qualifizierter Fälle auch der für die Bearbeitung erforderliche Zeitanteil entspreche, wobei die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit eher relativ höher sei, weil die schwierigeren Fälle in der Regel auch eine längere Bearbeitungszeit erfordern. Die Klägerin macht jedoch keine konkreten Angaben zur „Zahl qualifizierter Fälle" und dem für die Bearbeitung dieser Fälle konkret erforderlichen Zeitanteil. Sie räumt allerdings inzidenter ein, dass es Fälle mit mehr oder weniger großem Schwierigkeitsgrad gibt. Damit hat die Klägerin aber nicht vorgetragen, welche Einzeltätigkeit warum sowohl gründliche als auch vielseitige Fachkenntnisse erfordert und inwieweit eine solche Einzeltätigkeit als überwiegende Einzeltätigkeit im Rahmen ihrer Gesamttätigkeit angesehen werden kann. Bei Durchsicht der von der Klägerin aufgeführten Einzelaufgaben ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen eines relativ eng gesteckten Arbeitsfeldes (Berufsunfähigkeitsansprüche, qualifizierte Sterbefälle sowie Prüfungen und Entscheidungen über Versicherungsschutz) eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten zu verrichten hat, bei denen hinsichtlich der notwendigen Fachkenntnisse unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind. Dass etwa Kundengespräche, Vertragsänderungen, Statistiken, Fortführungsangebote, Terminüberwachungen, Informationseinholungen und Marktbeobachtungen durchgängig oder überwiegend sowohl gründliche als auch vielseitige Fachkenntnisse erforderlich machen, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Auch lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, welche Einzeltätigkeit, für die nach Auffassung der Klägerin gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt werden, ihrer Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. 85 Die Klägerin übt auch keine Tätigkeiten aus, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe V entsprechen und mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden sind. Die Entscheidungsbefugnis des Angestellten, der in Gehaltsgruppe VI einzugruppieren ist, muss sich nämlich von der normalen Entscheidungsbefugnis erheblich abheben. Sie kann zum Beispiel auf fachlichem Gebiet liegen, in dem zum Beispiel eine Ermächtigung besteht, über die Regulierung bestimmter Schäden oder die Annahme bestimmter Risiken über ein bestimmtes Normalmaß hinaus zu entscheiden (Seifert,/Hopfner, Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft, 7. Auflage, § 4 MTV Rdnr. 23). Insoweit trägt die Klägerin zwar – unbestritten – vor, dass sie ab einer Größenordnung von 26.000,00 Euro verantwortlich zeichnet und bei problematischen Fallgestaltungen entscheidungsbefugt ist. Inwieweit es sich insoweit jedoch um eine besondere Entscheidungsbefugnis handelt, wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Dies kann jedenfalls nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass andere Mitarbeiter in der Gruppe der Klägerin Fälle, wie sie die Klägerin bearbeitet, ihrerseits nicht bearbeiten und infolgedessen insoweit auch nicht entscheiden müssen. Die Beklagte hat hierzu im Übrigen auch vorgetragen, dass bei jeglicher Sachbearbeitung im fachlichen Umfeld der Klägerin hochdotierte Verträge in Rede stehen. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin Aufgaben zugeteilt bekommen hat, die von keiner anderen Person in der Gruppe übernommen werden, leitet sich eine besondere Entscheidungsbefugnis nicht ab. Ihre Entscheidungsbefugnis entspricht vielmehr eher dem für ihr Tätigkeitsbild entsprechenden Normalmaß. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. 87 Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Der Vertreter der Beklagten hat hierzu in der Berufungsverhandlung erklärt, die Beklagte sei konzerngebunden (HUK-C1), es gebe im Konzern eine Vielzahl von Mitarbeitern mit ähnlicher Aufgabenstellung wie der Klägerin, so dass die Angelegenheit deswegen übergeordnete Bedeutung habe.