OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TaBV 165/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Eingruppierung nach dem Lohnrahmentarifvertrag (LRTV) ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich, nicht die Berufsbezeichnung oder -ausbildung (§ 3 Nr.1 LRTV). • Eine Eingruppierung in Lohngruppe V LRTV kann durch längere systematische Unterweisung (regelmäßig 10 Monate) begründet sein; Lohngruppe VI setzt regelmäßig eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung oder gleichwertige einschlägige Erfahrung voraus (§ 2 Nr.2 LRTV). • Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist beachtlich, wenn sie auf tarifrechtlichen Eingruppierungsgründen beruht; die Gerichte prüfen jedoch, ob die tatsächlichen Tätigkeiten die höhere Lohngruppe rechtfertigen. • Eine vorübergehende Übernahme zusätzlicher oder projektbezogener Aufgaben rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine dauerhafte Höhergruppierung, wenn die überwiegende Tätigkeit weiterhin die frühere Eingruppierung trägt.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung von Rollenschneider-Maschinenführern: Lohngruppe V LRTV bestätigt • Für die Eingruppierung nach dem Lohnrahmentarifvertrag (LRTV) ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich, nicht die Berufsbezeichnung oder -ausbildung (§ 3 Nr.1 LRTV). • Eine Eingruppierung in Lohngruppe V LRTV kann durch längere systematische Unterweisung (regelmäßig 10 Monate) begründet sein; Lohngruppe VI setzt regelmäßig eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung oder gleichwertige einschlägige Erfahrung voraus (§ 2 Nr.2 LRTV). • Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist beachtlich, wenn sie auf tarifrechtlichen Eingruppierungsgründen beruht; die Gerichte prüfen jedoch, ob die tatsächlichen Tätigkeiten die höhere Lohngruppe rechtfertigen. • Eine vorübergehende Übernahme zusätzlicher oder projektbezogener Aufgaben rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine dauerhafte Höhergruppierung, wenn die überwiegende Tätigkeit weiterhin die frühere Eingruppierung trägt. Die Arbeitgeberin (Verpackungsindustrie, ca. 400 Beschäftigte) wandte den Lohnrahmentarifvertrag für die Papierbranche (LRTV) an und wollte Maschinenführer an Rollenschneidern in Lohngruppe V eingruppieren. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und forderte Eingruppierung zumindest in Lohngruppe VI bzw. VII für zwei betroffene Mitarbeiter (S5, V4), da diese nach Auffassung des Betriebsrats Facharbeiten verrichteten und über langjährige Erfahrung bzw. zusätzliche Aufgaben verfügten. Die Arbeitgeberin hielt dagegen, die Tätigkeiten seien angelernt und innerhalb von ca. drei Monaten erlernbar; S5 und V4 verfügten nicht über eine einschlägige dreijährige Berufsausbildung. Das Arbeitsgericht setzte die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe V durch; der Betriebsrat legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG war eröffnet, das Verfahren nach ArbGG ist zulässig und die Zustimmungsverweigerung form- und fristgerecht erfolgt. • Maßgeblichkeit der tatsächlichen Tätigkeit: Nach § 3 Nr.1 LRTV ist für die Eingruppierung die ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend; Berufsbezeichnung oder Ausbildung sind nicht entscheidend. • Abgrenzung der Lohngruppen: Lohngruppe V erfordert längere systematische Unterweisung (regelmäßig 10 Monate), Lohngruppe VI Facharbeiten, die regelmäßig eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung oder gleichwertige einschlägige Erfahrung voraussetzen (§ 2 Nr.2 LRTV). • Tatsächliche Anforderungen der Tätigkeit: Die Tätigkeit als Maschinenführer am Rollenschneider erfordert nach Würdigung der Parteien und des Gerichts keine dreijährige Berufsausbildung; die notwendigen Kenntnisse können regelmäßig in ca. drei Monaten, höchstens bis zu sechs Monaten, angeeignet werden. Daher entspricht die Tätigkeit den Merkmalen der Lohngruppe V. • Zusatzaufgaben und Auslandsentsendung: Vorübergehende Übernahme von Analyseaufgaben und kurzfristige Entsendung zur Einarbeitung von ausländischem Personal rechtfertigen keine dauerhafte Höhergruppierung, weil die überwiegende Tätigkeit weiterhin Maschinenführung ist. • Benachteiligungsprüfung (§ 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG): Eine tarifgerechte Eingruppierung stellt keinen Nachteil des Arbeitnehmers dar; eine höhere Eingruppierung wäre nur gerechtfertigt, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt wären. • Ermessensrecht des Gerichts: Das Landesarbeitsgericht bestätigt das Arbeitsgericht, weil die Beweiswürdigung und die rechtliche Einordnung der Tätigkeit als Lohngruppe V sachgerecht und nachvollziehbar ist. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zurückgewiesen; die Eingruppierung der Maschinenführer am Rollenschneider, insbesondere der Mitarbeiter S5 und V4, in Lohngruppe V LRTV ist tarifgerecht und bleibt bestehen. Die Arbeitgeberin hat damit die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung ersetzt bekommen, weil die ausgeübten Tätigkeiten nach dem LRTV nicht das facharbeiterspezifische Können der Lohngruppe VI oder VII erfordern. Vorübergehende Projekt- oder Anleitungstätigkeiten sowie die kurzzeitige Entsendung zur Einarbeitung ausländischer Mitarbeiter begründen keine höhere dauerhafte Eingruppierung. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde bestätigt.