OffeneUrteileSuche
Urteil

18 Sa 1423/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine individualvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen bestimmten Verbandstarifvertrag (hier BAT) bleibt auch nach Abschluss betrieblicher Haustarifverträge anwendbar, soweit sie nur eine kleine dynamische Verweisung darstellt. • Zwischen kraft einzelvertraglicher Bezugnahme geltendem Tarifrecht und kraft beiderseitiger Tarifbindung geltendem Tarifrecht besteht keine Rechtsquellenkonkurrenz auf derselben Rangstufe; Konflikte sind nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen (§ 4 Abs.3 TVG). • Eine Änderung der individualvertraglichen Bezugnahmeklausel liegt nur vor, wenn eine eindeutige einvernehmliche Vertragsänderung nach §§ 133, 157 BGB festgestellt werden kann. • Bei der Beurteilung der Günstigkeit ist ein sachgruppenbezogener Vergleich vorzunehmen; hier ist das Urlaubsgeld nach dem in Bezug genommenen Urlaubsgeld-TV günstiger als die Regelungen des ver.di-HausTV. • Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann die Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, dass ersetzende Tarifverträge (Tarifsukzession) automatisch gelten.
Entscheidungsgründe
Individualvertragliche Bezugnahme auf BAT wahrt Anspruch auf Urlaubsgeld • Eine individualvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen bestimmten Verbandstarifvertrag (hier BAT) bleibt auch nach Abschluss betrieblicher Haustarifverträge anwendbar, soweit sie nur eine kleine dynamische Verweisung darstellt. • Zwischen kraft einzelvertraglicher Bezugnahme geltendem Tarifrecht und kraft beiderseitiger Tarifbindung geltendem Tarifrecht besteht keine Rechtsquellenkonkurrenz auf derselben Rangstufe; Konflikte sind nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen (§ 4 Abs.3 TVG). • Eine Änderung der individualvertraglichen Bezugnahmeklausel liegt nur vor, wenn eine eindeutige einvernehmliche Vertragsänderung nach §§ 133, 157 BGB festgestellt werden kann. • Bei der Beurteilung der Günstigkeit ist ein sachgruppenbezogener Vergleich vorzunehmen; hier ist das Urlaubsgeld nach dem in Bezug genommenen Urlaubsgeld-TV günstiger als die Regelungen des ver.di-HausTV. • Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann die Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, dass ersetzende Tarifverträge (Tarifsukzession) automatisch gelten. Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag von 1998 verweist auf den BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge. Nach Ablösung des BAT schloss die Beklagte Haustarifverträge (u.a. ver.di-HausTV) und bot Beschäftigten ein Wahlrecht zwischen Tarifwerken an. Der Kläger bat am 05.02.2007 um Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den ver.di-Haustarifvertrag; er unterzeichnete später zugesandte Änderungsverträge jedoch nicht. Die Beklagte rechnete den Kläger nach dem ver.di-HausTV ab, zahlte aber kein Urlaubsgeld nach dem früheren Urlaubsgeld-TV. Der Kläger verklagte Zahlung von Urlaubsgeld für 2007 in Höhe von 332,34 € brutto. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte und gab dem Kläger recht. • Anwendbarkeit des Urlaubsgeld-TV ergibt sich aus der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel in §2 Arbeitsvertrag, die eine kleine dynamische Verweisung auf BAT darstellt und sich nicht durch Abschluß der ver.di-HausTV automatisch in Bezug auf andere Tarifwerke wandelt. • Zwischen einem aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme geltenden Tarifwerk (Rang des Arbeitsvertrags) und einem kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden Haustarifvertrag besteht keine Rechtsquellenkonkurrenz auf gleicher Rangstufe; daher greift das Günstigkeitsprinzip zugunsten des Arbeitnehmers (BAG-Rechtsprechung). • Die Bezugnahmeklausel ist nach Wortlaut und Entstehung nicht als große dynamische Verweisung oder als Hinweis auf ersetzende Tarifverträge zu verstehen; besondere Umstände für eine andere Auslegung liegen nicht vor. • Tarifsukzession kommt nicht in Betracht, weil es an der Identität der Tarifvertragsparteien fehlt und die Formulierung der Bezugnahme kein Verweis auf ersetzende Tarifverträge enthält. • Eine einvernehmliche Änderung der Bezugnahmeklausel durch das Schreiben des Klägers vom 05.02.2007 oder durch konkludente Annahme ist nicht gegeben; der Kläger unterzeichnete die Änderungsverträge nicht und die Erklärungen waren nicht eindeutig. • Beim Günstigkeitsvergleich ist die Sachgruppe "Urlaub" zu betrachten; die Regelungen des BAT einschließlich des Urlaubsgeld-TV sind günstiger als die Regelungen des D3-Reform-TV/ver.di-HausTV, eine einmalige Einmalzahlung des ver.di-HausTV kompensiert den Wegfall des Urlaubsgeldes nicht. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288, 247 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 91 Abs.1 ZPO; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das LAG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 332,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2008 und lehnte die Auffassung ab, der ver.di-Haustarifvertrag habe die einzelvertraglich in Bezug genommene Regelung zum Urlaubsgeld automatisch abgelöst. Die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel blieb bestehen, eine einvernehmliche Vertragsänderung wurde nicht bewiesen, und nach sachgruppenbezogenem Günstigkeitsvergleich überwiegt der Anspruch aus dem Urlaubsgeld-TV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.