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Urteil

15 Sa 834/09

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:1029.15SA834.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 13.05.2009 – 1 Ca 1378/08 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 977,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2008 zu zahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 321,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2009 zu zahlen. 3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 65 %, die Klägerin 35 %. 5) Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Weihnachtsgeld für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie um Urlaubsgeld für das Jahr 2007. 3 Die Klägerin ist seit 1997 bei der Beklagten als Packerin beschäftigt. Sie erhielt zuletzt einen Bruttostundenlohn von 9,39 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 20.01.2000. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 17 ff. d.A. Bezug genommen. Zweitinstanzlich hat die Beklagte einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.06.2001 vorgelegt, der von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 wird auf Bl. 92 f. d.A. verwiesen. 4 Die Beklagte hat in der Vergangenheit, so auch in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 an sämtliche Mitarbeiter mit der Abrechnung für den Monat November ein Weihnachtsgeld in Höhe der Hälfte eines Bruttomonatsverdienstes gezahlt. Für die Jahre 2006 und 2007 zahlte sie an ihre Arbeitnehmer jeweils einen Bruttobetrag in Höhe von 400,00 EUR. Wegen der Verdienstabrechnungen für die Monate November 2006 und November 2007 wird auf Blatt 3 f. d.A. Bezug genommen. Für das Jahr 2008 zahlte die Beklagte kein Weihnachtsgeld. 5 Mit Schreiben vom 13.12.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr das Weihnachtsgeld in der vertraglich vereinbarten Höhe umgehend zu überweisen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 13.12.2006 wird auf die Anlage BK 6 zum Schriftsatz vom 15.10.2009 verwiesen. Mit Schreiben vom 11.01.2007 informierte der bei der Beklagten gewählte Betriebsrat die Beschäftigten über Gespräche mit der Geschäftsleitung der Beklagten über die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Wegen des Inhalts des Informationsschreibens vom 11.01.2007 wird auf die Anlage BK 5 zum Schriftsatz vom 15.10.2009 Bezug genommen. 6 Die Beklagte hat an ihre Beschäftigten in den Vorjahren jeweils 50 % der Bruttovergütung pro Urlaubstag als Urlaubsgeld gezahlt. Im Jahre 2007 zahlte sie an die Klägerin lediglich Urlaubsgeld in Höhe von 321,54 EUR brutto. 7 Mit Schreiben vom 08.10.2008 machte die Klägerin die Zahlung von Weihnachtsgeld für 2006 und 2007 sowie Urlaubsgeld für 2007 der Beklagten gegenüber geltend. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 08.10.2008 wird auf Bl. 33 f. d.A. Bezug genommen. 8 Mit Klageschrift vom 27.11.2008, die am 28.11.2008 beim Arbeitsgericht Herford eingegangen und der Beklagten am 11.12.2008 zugestellt worden ist, begehrt die Klägerin Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes für die Jahre 2006 und 2007 sowie des restlichen Urlaubsgeldes für 2007. Mit Klageerweiterung vom 26.01.2009, die am 27.01.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 30.01.2009 zugestellt worden ist, verlangt sie weiterhin Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 in Höhe von 771,69 EUR brutto. 9 Ausgehend von einem Weihnachtsgeldanspruch für das Jahr 2006 in einer Gesamthöhe von 703,00 EUR hat die Klägerin erstinstanzlich insoweit einen Restanspruch von 303,00 EUR brutto geltend gemacht, von dem sie wegen angefallener Krankheitstage im Jahre 2006 88,64 EUR in Abzug gebracht hat. Für das Jahr 2007 hat die Klägerin ausgehend von einem Gesamtanspruch bezüglich des Weihnachtsgeldes von 779,00 EUR brutto einen Restanspruch in Höhe von 379,00 EUR brutto geltend gemacht, von dem sie wegen angefallener Krankheitstage 115,71 EUR in Abzug gebracht hat. 10 Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 50 % einer Bruttomonatsvergütung aufgrund jahrelanger vorbehaltloser Zahlung zu. Ein rechtswirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt sei nicht vereinbart worden. Aus den gleichen Gründen stehe ihr auch Urlaubsgeld in Höhe von 50 % der Bruttovergütung pro Urlaubstag zu. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.223,26 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 11.12.2008 zu zahlen; 13 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 771,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.01.2008 zu zahlen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf restliches Weihnachtsgeld für die Jahre 2006 und 2007 sowie auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008. § 7 des Arbeitsvertrages vom 20.01.2000 enthalte einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Gleiches gelte für das in § 8 des Arbeitsvertrages vom 20.01.2000 geregelte zusätzliche Urlaubsgeld. 17 Durch Urteil vom 13.05.2009 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe der zuletzt gestellten Anträge stattgegeben. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 19.05.2009 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 12.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.08.2009 – am 19.08.2009 begründet worden ist. 18 Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld für 2006, 2007 und 2008. Nach den Bestimmungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.01.2000 sei ein dahingehender Anspruch der Klägerin nicht gegeben. Denn § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.01.2000 enthalte einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Jedenfalls aber habe die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht. § 17 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 laute wie folgt: "Alle Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag sind innerhalb der Ausschlussfristen geltend zu machen, die die unter Nr. 2 aufgeführten Tarifverträge vorsehen, auch wenn sie für die Firma nicht verbindlich sein sollten." Sie, die Beklagte, sei nicht tarifgebunden durch Mitgliedschaft in einer entsprechenden Arbeitgebervereinigung. Insofern seien die tariflichen Bestimmungen der Metall- und Elektroindustrie gemäß Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 grundsätzlich nicht anzuwenden. Nach Ziffer 17 dieses Arbeitsvertrages gelte dies jedoch nicht für die tarifliche Ausschlussfrist nach § 19 des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie. Nach § 19 Ziffer 2 b dieses Manteltarifvertrages, der nach der arbeitsvertraglichen Regelung anwendbar sei, hätten sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Daran fehle es vorliegend. 19 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2007. Auch insoweit ergebe sich ein dahingehender Anspruch nicht aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.01.2000. Zudem sei auch insoweit der geltend gemachte Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht und damit verfallen. 20 Soweit die Klägerin auf das Geltendmachungsschreiben der IG Metall vom 08.10.2008 verweise, sei die dort vertretene Auffassung, die Forderungen seien gestundet, unzutreffend. Dass sie, die Beklagte, diesem Schreiben nicht widersprochen habe, sei unerheblich. Welche Rechtsauffassung eine Gewerkschaft in einem von ihrem Bevollmächtigten verfassten Schreiben vertrete, müsse durch den Arbeitgeber nicht kommentiert werden. Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht von einer angeblich vereinbarten Stundung aus. Tatsachen, die diese rechtliche Würdigung rechtfertigten, seien von den Parteien weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr habe die Klägerin selbst schriftsätzlich vorgetragen, eine Stundung sei nicht wirksam vereinbart worden. 21 Die Beklagte beantragt, 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 13.05.2009 – 1 Ca 1378/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2006, 2007 und 2008 seien begründet. Soweit die Beklagte auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.01.2000 verweise, sei darin kein rechtswirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart worden. § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.01.2000 sei in sich widersprüchlich und damit unwirksam. Soweit die Beklagte sich auf den Arbeitsvertrag vom 29.06.2001 beziehe, enthalte dieser keinerlei Regelungen zum Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Die Beklagte habe aber in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % des jeweils im Monat Oktober gezahlten Durchschnittslohns (= Feiertagslohn) auf der Grundlage einer Arbeitszeit von 165 Stunden bezahlt. Sie, die Klägerin, verweise auf die Lohnabrechnungen der entsprechenden Jahre (Anlagen BK 2 zum Schriftsatz vom 15.10.2009). Ausgehend hiervon errechne sich für das Jahr 2006 ein Weihnachtsgeldanspruch in einer Gesamthöhe von 703,00 EUR. Hierauf habe die Beklagte 400,00 EUR gezahlt, so dass sich ein Restbetrag von 303,00 EUR brutto ergebe. 26 Für das Jahr 2007 errechne sich ein Weihnachtsgeldanspruch in einer Gesamthöhe von 779,00 EUR, auf den die Beklagte ebenfalls 400,00 EUR gezahlt habe. Die Restforderung betrage demnach 379,00 EUR brutto. Für das Jahr 2008 stehe ihr ein Weihnachtsgeldanspruch von insgesamt 762,30 EUR brutto zu. 27 Sie, die Klägerin, habe auch Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2007. Soweit die Beklagte sich insoweit auf § 8 des Arbeitsvertrages vom 20.01.2000 beziehe, sei der dort enthaltene Widerrufsvorbehalt unwirksam. Zudem habe die Beklagte von ihrem angeblichen Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht. Soweit die Beklagte sich auf den Arbeitsvertrag vom 29.06.2001 beziehe, berufe sie, die Klägerin, sich im Hinblick auf das Urlaubsgeld auf betriebliche Übung. Die Beklagte habe an alle Beschäftigten viele Jahre lang ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt. Das Urlaubsgeld sei jährlich für 30 Tage gezahlt worden, entsprechend dem Urlaubsanspruch der Beschäftigten. Die Höhe des pro Urlaubstag gezahlten zusätzlichen Urlaubsgeldes habe sich nach dem aktuellen Stundenlohn multipliziert mit der täglichen Arbeitszeit von 7,62 Stunden bestimmt. Von dem so ermittelten Betrag seien 50 % als tägliches Urlaubsgeld gezahlt worden. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes sei dabei jeweils zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung erfolgt, wobei für 10 Tage das Urlaubsgeld in Monat Juni gezahlt worden sei. Das restliche Urlaubsgeld sei spätestens im Januar des Folgejahres gezahlt worden. Für das Jahr 2007 habe die Beklagte das ihr zustehende Urlaubsgeld in einer Gesamthöhe von 643,08 EUR brutto nicht gezahlt. 28 Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht im Hinblick auf die vereinbarte Ausschlussfrist verfallen. Sie habe mit der Beklagten keine eigenen Vereinbarungen über die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes abgeschlossen, insbesondere keinen Verzicht auf das Urlaubsgeld für 10 Tage oder auf Weihnachtsgeld erklärt. Sie habe die Stundung des restlichen, nicht gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes zunächst akzeptiert, diese jedoch mit dem Geltendmachungsschreiben der Gewerkschaft vom 08.10.2008 beendet und die Forderung damit fällig gestellt. Den Anspruch auf das restliche Weihnachtsgeld für 2006 habe sie zudem mit Schreiben vom 13.12.2006 geltend gemacht. Der Einwand der Beklagten, die Forderungen seien wegen der vereinbarten Ausschlussfristen verfallen, sei zumindest treuwidrig. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe 31 I. 32 Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 33 II. 34 Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, an die Klägerin 977,87 EUR brutto sowie 321,54 EUR brutto jeweils nebst Zinsen im zuerkannten Umfang zu zahlen. Im Übrigen war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Denn der Klägerin stehen weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2006, 2007 und 2008 sowie auf Urlaubsgeld für 2007 nicht zu. 35 1. Soweit das Arbeitsgericht der Klägerin für 2006 Weihnachtsgeld in Höhe von 213,89 EUR brutto zugesprochen hat, ist ein Anspruch der Klägerin jedenfalls in dieser Höhe nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung gegeben. 36 a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen konnten, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Willenserklärung zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf üblich gewordene Leistungen. Bei der Anspruchsentstehung ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers ausschlaggebend, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit eines Verhaltens eine in Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, dass der Vorbehalt klar und unmissverständlich kundgetan wird (so BAG, Urteil vom 16.04.1997 – 10 AZR 705/96 – DB 1997, 1927 m.w.N.). 37 b) Nach diesen Grundsätzen, denen die erkennende Kammer sich anschließt, ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2006 nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung gegeben. 38 aa) Erstinstanzlich haben die Parteien sich auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.01.2000 bezogen, der in § 7 Regelungen hinsichtlich der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation enthält. Der Streit der Parteien ging dabei im Wesentlichen um die Frage, ob § 7 des Arbeitsvertrages vom 20.01.2000 einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt enthält. Zweitinstanzlich hat die Beklagte den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.06.2001 vorgelegt, der unstreitig von beiden Parteien unterschrieben worden ist. Die Parteien haben damit ihre Vertragsbeziehungen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Mit Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch durch die Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages und nicht mehr durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.01.2000 gestaltet. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.06.2001 enthält keine Regelungen über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bzw. eines Weihnachtsgeldes. Soweit es in Ziffer 18 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 heißt, dass sonstige Vereinbarungen laut Vertrag vom 20.01.2000 übernommen werden, ist nicht ersichtlich, welche Vereinbarungen hiermit gemeint sein sollen. Die Klägerin als sorgfältige Erklärungsempfängerin konnte nur davon ausgehen, dass der Vertrag vom 29.06.2001 keine Regelungen im Hinblick auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes enthalten sollte. 39 bb) Nicht streitig ist, dass die Beklagte im Anschluss an den Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % des jeweils im Oktober gezahlten Durchschnittslohns (= Feiertagslohn) bezogen auf eine Arbeitszeit von 165 Stunden pro Monat gezahlt hat. Die Klägerin hat entsprechende Lohnabrechnungen zur Akte gereicht, aus denen sich die Zahlungen ergeben. Dass die Beklagte die Zahlung von Weihnachtsgeld unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat damit ein Weihnachtsgeld in der oben genannten Höhe mindestens dreimal vorbehaltlos gezahlt, so dass eine dahingehende betriebliche Übung begründet worden ist. 40 Von dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber sich nicht mehr durch einseitigen Widerruf lossagen. Der so begründete Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes wird zum Inhalt des Arbeitsvertrages, so dass er auf individualrechtlichem Wege nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1996 – 10 AZR 69/96 -, NZA 1996, 1323 m.w.N.). Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob die Beklagte mit dem Betriebsrat Vereinbarungen über die Bezahlung von Weihnachtsgeld getroffen hat, wie sie im Informationsschreiben des Betriebsrats vom 11.01.2007 niedergelegt sind. Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, zu Lasten einzelner Arbeitnehmer kollektivrechtliche Verzichtserklärungen über individualrechtliche Ansprüche abzugeben. Die Klägerin selbst hat unbestritten vorgetragen, sie habe mit der Beklagten keine eigenen Vereinbarungen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Ansprüche abgeschlossen, insbesondere keinen Verzicht auf das Weihnachtsgeld erklärt. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2006 ist damit dem Grunde nach gegeben. 41 c) Zur Höhe des Weihnachtsgeldes hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass der jeweils im Monat Oktober gezahlte Durchschnittslohn (= Feiertagslohn) mit der Arbeitszeit von 165 Stunden multipliziert worden ist. Dieser Durchschnittslohn ist nach dem weiteren Sachvortrag der Klägerin jeweils zu 50 % als Weihnachtsgeld ausgezahlt worden. Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht für das Jahr 2006 einen Gesamtanspruch von 702,53 EUR als Weihnachtsgeld errechnet. Hierauf hat die Beklagte unstreitig 400,00 EUR gezahlt, so dass ein Restanspruch von 302,53 EUR brutto verblieb. Hiervon hat das Arbeitsgericht wegen der Fehlzeiten der Klägerin im Jahre 2006 88,64 EUR brutto als von der Klägerin selbst vorgenommene und akzeptierte Minderung des Weihnachtsgeldanspruchs berücksichtigt, so dass ein Restanspruch von 213,89 EUR brutto verbleib, den das Arbeitsgericht der Klägerin zugesprochen hat. 42 d) Der Betrag von 213,89 EUR brutto ist nicht gemäß Ziff. 17 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 verfallen. Denn die Klägerin hat diesen Anspruch nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag mit Schreiben vom 13.12.2006 der Beklagten gegenüber geltend gemacht. Die in Ziff. 17 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 vereinbarte Ausschlussfrist nach § 19 Ziff. 2 b des Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen von drei Monaten ist damit eingehalten worden. 43 2. Für 2007 steht der Klägerin lediglich noch ein Restanspruch von 1,68 EUR brutto im Hinblick auf das Weihnachtsgeld zu. 44 a) Dem Grunde nach hat die Klägerin auch für 2007 einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld entsprechend der von der Beklagten begründeten betrieblichen Übung. Die erkennende Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen. 45 b) Soweit die Höhe des Weihnachtsgeldes für 2007 in Frage steht, ist das Arbeitsgericht von einem Gesamtanspruch von 776,08 EUR brutto ausgegangen, auf den die Beklagte 400,00 EUR brutto gezahlt hat. Von dem sich ergebenden Restanspruch von 376,08 EUR brutto hat das Arbeitsgericht entsprechend der von der Klägerin selbst vorgenommenen und akzeptierten Minderung des Weihnachtsgeldanspruchs wegen ihrer Arbeitsunfähigkeitstage einen Betrag von 115,71 EUR abgezogen und der Klägerin den Restbetrag von 260,37 EUR brutto zugesprochen. Einwände gegen diese Berechnung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin nicht erhoben. 46 c) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2007 ist jedoch in Höhe von 258,69 EUR brutto gemäß Ziff. 17 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 verfallen. 47 aa) Nach Ziff. 17 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag der Parteien innerhalb der Ausschlussfristen geltend zu machen, die die unter Nr. 2 des Arbeitsvertrages aufgeführten Tarifverträge vorsehen, auch wenn sie für die Beklagte nicht verbindlich sein sollten. In Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass die Arbeitsbedingungen sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen richten, soweit sie für die Firma verbindlich sind. Die Parteien haben damit einzelvertraglich die Geltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 19 des Manteltarifvertrages für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vereinbart. Danach sind die streitgegenständlichen Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend zu machen. 48 bb) Die Vereinbarung der Geltung der tariflichen Ausschlussfrist des genannten Manteltarifvertrages von drei Monaten in Ziff. 17 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht unwirksam. Insbesondere ist die vereinbarte Regelung nicht unklar bzw. unverständlich im Sinne des § 307 BGB. 49 (1) Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 bestimmt, dass sich die Arbeitsbedingungen der Parteien nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen richten, soweit sie für die Firma verbindlich sind. Nach Ziffer 17 des schriftlichen Arbeitsvertrages sind jedenfalls alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag der Parteien innerhalb der Ausschlussfristen geltend zu machen, die die unter Ziffer 2 aufgeführten Tarifverträge vorsehen, auch wenn sie für die Firma nicht verbindlich sein sollten. Damit war für die Klägerin zweifelsfrei ersichtlich, dass jedenfalls die Ausschlussfristen des im Arbeitsvertrag vom 29.06.2001 genannten Tarifvertrages zu beachten waren. Da die Klägerin Mitglied der IG Metall ist, war es ihr ohne Weiteres möglich, sich durch Einsichtnahme in den genannten Manteltarifvertrag Kenntnis von den dort geregelten Ausschlussfristen zu verschaffen. Im Übrigen verlangt § 2 des Nachweisgesetzes lediglich einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. 50 (2) War die Klägerin damit grundsätzlich gehalten, die Verfallfristen in § 19 des Manteltarifvertrages in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen zu beachten, so ist der Weihnachtsgeldanspruch der Klägerin für 2007 im Umfang von 258,69 EUR brutto verfallen. 51 (a) Der Weihnachtsgeldanspruch für 2007 war mit Zahlung der Novembervergütung fällig geworden. Da die Beklagte hierauf lediglich 400,00 EUR brutto gezahlt hat, war die Klägerin grundsätzlich gehalten, den Restanspruch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist von drei Monaten geltend zu machen. Allerdings hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Informationsschreiben des Betriebsrats zum 11.01.2007 geltend gemacht, der Betriebsrat habe mit der Geschäftsleitung eine Vereinbarung getroffen, nach der 1/3 des Weihnachtsgeldes für 2007 zum üblichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, ein weiteres Drittel zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2008 nachbezahlt wird und die Belegschaft auf das dritte Drittel des Weihnachtsgeldes 2007 verzichtet. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie habe mit der Beklagten keine eigenen Vereinbarungen im Hinblick auf Weihnachts- und Urlaubsgeld abgeschlossen, insbesondere keinen Verzicht auf das Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld erklärt; sie habe lediglich die Stundung des restlichen nicht gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes zunächst akzeptiert, diese jedoch mit dem Geltendmachungsschreiben der Einzelgewerkschaft vom 08.10.2008 beendet und die Forderung damit fällig gestellt. Diesem Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der Vereinbarungen des Betriebsrats mit der Beklagten über die Zahlung von Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beklagte dem Betriebsrat mitgeteilt hat, sie werde 1/3 des Weihnachtsgeldes für 2007 zum üblichen Zeitpunkt und ein weiteres Drittel zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2008 zahlen, während die Arbeitnehmer auf das dritte Drittel des Weihnachtsgeldes für 2007 verzichten sollten. Angesichts dieser Ergebnisse der Gespräche mit der Beklagten, die der Betriebsrat im Informationsschreiben vom 11.01.2007 der Belegschaft bekannt gemacht hat, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte nach Zahlung von 400,00 EUR brutto einen weiteren Betrag im Hinblick auf das Weihnachtsgeld für 2007 bis zu einer Gesamthöhe von 2/3 des Jahresanspruchs vornehmen werde. 52 (b) Angesichts dieser Zusage der Beklagten, die nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin das Ergebnis der Gespräche des Betriebsrats mit der Beklagten waren, musste die Klägerin ihren Weihnachtsgeldanspruch für 2007 jedenfalls im Umfang von zwei Dritteln nicht gemäß Ziffer 17 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 innerhalb der Fristen der unter Ziffer 2 des Arbeitsvertrages genannten tariflichen Bestimmungen geltend machen. Lediglich in Höhe von einem Drittel des Gesamtanspruchs des Weihnachtsgeldes für 2007 von 776,08 EUR brutto war eine Geltendmachung erforderlich, da die Beklagte ausweislich der Information des Betriebsrats vom 11.01.2007 insoweit nicht zur Zahlung bereit war, da sie von einem Verzicht der Belegschaft ausging. Da der Klägerin dies mit Informationsschreiben des Betriebsrats vom 11.01.2007 bekannt gegeben war, hätte sie die Forderung in Höhe von 1/3 des Gesamtanspruchs für 2007 entsprechend 258,69 EUR brutto innerhalb der vereinbarten Ausschlussfristen geltend machen müssen. Sie hat den Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2007 jedoch erst mit Schreiben der IG Metall vom 08.10.2008 geltend gemacht. 53 3. Die Klägerin hat für 2008 einen Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 762,30 EUR brutto. 54 a) Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus der von der Beklagten begründeten betrieblichen Übung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zweitinstanzlich hat die Klägerin den Anspruch mit 762,30 EUR beziffert. Dieser Berechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. 55 b) Die Forderung der Klägerin auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2008 war mit der Vergütung für November 2008 zur Zahlung fällig. Die Klägerin hat diesen Anspruch, den sie erstinstanzlich mit 771,69 EUR brutto beziffert hat, mit Klageerweiterung vom 26.01.2009, die der Beklagten am 30.01.2009 zugestellt worden ist, gerichtlich geltend gemacht und damit gleichzeitig die Ausschlussfristen nach Ziffer 17 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 eingehalten. 56 4. Der Klägerin stehen restliche Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsgeld für 2007 in Höhe von 321,54 EUR brutto zu. 57 a) Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.06.2001, der die vertraglichen Beziehungen der Parteien auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt hat, enthält keine Regelungen über die Zahlung von Urlaubsgeld. Die Beklagte hat aber zumindest seit dem Jahre 2002 zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend dem nicht bestrittenen Sachvortrag der Klägerin gezahlt. Sie hat damit eine dahingehende betriebliche Übung begründet. Die erkennende Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Weihnachtsgeld, die entsprechend auch in diesem Zusammenhang gelten. 58 b) Der Höhe nach ergibt sich zugunsten der Klägerin ein Urlaubsgeld für 2007 in einer Gesamthöhe von 964,62 EUR. Den Berechnungen der Klägerin, die sie zweitinstanzlich vorgenommen hat, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Nach dem weiteren Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte hierauf 321,54 EUR brutto gezahlt. Demnach ergibt sic h ein Restanspruch von 643,08 EUR brutto hinsichtlich des Urlaubsgeldes für 2007. 59 c) Der Restanspruch der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2007 ist jedoch in Höhe von 321,54 EUR brutto verfallen. 60 aa) Ausgehend vom Informationsschreiben des Betriebsrats vom 11.01.2007 hinsichtlich der Gesprächsergebnisse über die Nachzahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld war die Klägerin gehalten, 1/3 des Urlaubsgeldes für 2007 entsprechend 321,54 EUR brutto innerhalb der Ausschlussfristen gemäß Ziffer 17 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 geltend zu machen. Auch insoweit musste die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte nicht bereit war, das Urlaubsgeld für 2007 in diesem Umfang zu zahlen, da diese von einem Verzicht ausging. Die erkennende Kammer verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Weihnachtsgeld für 2007, die in diesem Zusammenhang entsprechend gelten. 61 bb) Die Klägerin hat das restliche Urlaubsgeld für 2007 erstmalig mit Schreiben der IG Metall vom 08.10.2008 der Beklagten gegenüber geltend gemacht. Da das restliche Urlaubsgeld für 2007 nach dem Sachvortrag der Klägerin spätestens im Januar des Jahres 2008 zur Zahlung fällig war, ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlichen Urlaubsgeldes für 2007 in Höhe von 321,54 EUR nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfristen gemäß Ziffer 17 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 geltend gemacht worden. 62 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB. Danach sind die geltend gemachten Restansprüche auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2006 und 2007 sowie auf Zahlung restlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 mit Zustellung der Klage am 11.12.2008 zu verzinsen. Der im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.01.2009 am 31.01.2009 zu verzinsen. 63 III. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. 65 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.