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Urteil

15 Sa 848/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, insbesondere bei erheblicher Vernachlässigung der Arbeitspflicht oder Herunterladen problematischer Inhalte. • Bei unklarer Zuordnung von Internetnutzungen zu einem bestimmten Arbeitnehmer und bei fehlenden oder widersprüchlichen Regelungen des Arbeitgebers spricht dies in der Interessenabwägung gegen eine sofortige Kündigung. • Nach einer umfassenden Abwägung sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Lebenssachverhalte (Alter, Unterhaltspflichten) und das Fehlen konkreter Nachweise für eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; eine weitere Abmahnung und klare Betriebsregeln hätten hier Vorrang vor einer fristlosen Kündigung. • Auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der Interessenabwägung nicht zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung: fehlende Aufklärung und unklare Zuordnung verhindern Wirksamkeit • Private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, insbesondere bei erheblicher Vernachlässigung der Arbeitspflicht oder Herunterladen problematischer Inhalte. • Bei unklarer Zuordnung von Internetnutzungen zu einem bestimmten Arbeitnehmer und bei fehlenden oder widersprüchlichen Regelungen des Arbeitgebers spricht dies in der Interessenabwägung gegen eine sofortige Kündigung. • Nach einer umfassenden Abwägung sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Lebenssachverhalte (Alter, Unterhaltspflichten) und das Fehlen konkreter Nachweise für eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; eine weitere Abmahnung und klare Betriebsregeln hätten hier Vorrang vor einer fristlosen Kündigung. • Auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der Interessenabwägung nicht zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Der seit 1987 beschäftigte Kläger leitete eine Abteilung und nutzte am Arbeitsplatz einen vom Arbeitgeber bereitgestellten PC mit Internetzugang. Die Beklagte erteilte ihm 2006 eine Abmahnung wegen Aufrufens pornografischer Seiten und untersagte jegliche Internetnutzung; später wurde der Internetzugang am Arbeitsplatz zu dienstlichen Zwecken ermöglicht. Die Beklagte stellte Auswertungen (Cookies, temporäre Dateien) sicher und kündigte dem Kläger am 13.11.2008 außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich wegen angeblich umfangreicher privater Internetnutzung und Gefährdung der Systemsicherheit. Der Kläger räumte eingeschränkte private Nutzung ein, wies aber darauf hin, dass der Rechner von anderen Mitarbeitern genutzt werden konnte und Pausenzeiten flexibel waren. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Klägers statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbare Normen und Prüfungsrahmen: § 626 Abs. 1 BGB für fristlose Kündigung; im Verfahren ist § 4 KSchG einschlägig; bei ordentlicher Kündigung sind sozialrechtliche Aspekte zu prüfen. • Zumutbarkeitsprüfung: Zunächst ist zu prüfen, ob das Verhalten "an sich" einen wichtigen Grund darstellt; private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann dies sein, insbesondere bei erheblicher Vernachlässigung der Hauptleistungspflicht oder beim unbefugten Download problematischer Inhalte. • Interessenabwägung: Bei der abschließenden Abwägung sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Stellung des Arbeitnehmers, Lebensverhältnisse (Alter, Unterhaltsverpflichtungen), Schwere und Umfang der Pflichtverletzung, mögliche Schäden bzw. Sicherheitsrisiken sowie Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. • Beweiserwägung und Zuordnungsunsicherheit: Die Beklagte konnte nicht mit hinreichender Sicherheit darstellen, in welchem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang die dokumentierte Internetnutzung dem Kläger allein zuzuordnen war; es bestehen Hinweise auf Nutzung durch andere Mitarbeiter und Unklarheiten bei Passwörtern und Betriebsnutzung. • Verhalten des Arbeitgebers: Nach der früheren Abmahnung von 2006 hat die Beklagte später den Internetzugang am Arbeitsplatz ermöglicht, ohne klare verbindliche Nutzungsregeln oder Passwortregelungen zu schaffen; dadurch entstand eine Regelungs- und Zuordnungsunsicherheit, die zu Lasten der Beklagten geht. • Erforderlichkeit milderer Mittel: Angesichts der Unsicherheiten und der Bedeutung des Bestandsschutzinteresses des langjährigen Arbeitnehmers wäre vor einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine neue, eindeutige Abmahnung und klare betriebliche Regelungen geboten gewesen. • Ordentliche Kündigung: Soweit hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt wurde, ist diese sozial nicht gerechtfertigt; die vom Arbeitsgericht dargelegten Erwägungen gelten entsprechend. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die außerordentliche fristlose Kündigung vom 13.11.2008 ist unwirksam und auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt. Die Kammer hat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und berücksichtigt, dass die Beklagte den Internetzugang am Arbeitsplatz eröffnet, jedoch keine klaren Nutzungs- und Passwortregeln geschaffen hat, wodurch die Zuordnung der dokumentierten Internetnutzung zum Kläger unsicher blieb. Wegen dieser Unklarheiten, der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers, seines Alters und seiner Unterhaltspflichten überwiegt das Interesse am Erhalt des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitgeber hätte vor einer Kündigung eine weitere Abmahnung und klare betriebliche Regelungen vornehmen müssen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; eine Revision wird nicht zugelassen.