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Beschluss

13 TaBV 42/09

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2009:1120.13TABV42.09.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.03.2009 – 2 BV 163/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.03.2009 – 2 BV 163/08 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Arbeitgeberin begehrt in erster Linie die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden L1 (Beteiligter zu 3). Die Arbeitgeberin, bei der 372 Arbeitnehmer (Stand Mai 2008) beschäftigt sind, führt Logistikleistungen im Zeitungsgewerbe durch, namentlich die Zustellung von Tageszeitungen, darunter der "H7 Anzeiger". Im Unternehmen wurde erstmals im Frühjahr 2007 ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitzender der Beteiligte L1 ist. Der am 16.07.1950 geborene, geschiedene Arbeitnehmer, der zwei Kinder hat, gehört dem Betrieb als Zeitungszusteller seit dem 10.02.2000 an und erzielte zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von durchschnittlich 1.417,11 €. Mit Schreiben vom 08.05.2008 wandte sich die Arbeitgeberin an den Betriebsrat mit der Absicht, dem Beteiligten L1 eine fristlose Kündigung auszusprechen. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, der Arbeitnehmer habe anlässlich einer Überprüfung Anfang November 2007 falsche Angaben zu den von ihm in seinen vier Zustellbezirken tatsächlich zurückgelegten Kilometern gemacht. Statt insgesamt 22,3 habe er 31 km angegeben und damit im Zeitraum von Januar 2007 bis März 2008 bewusst zu viele Kilometer im Gesamtumfang von 585,77 € abgerechnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 16.05.2008 eingereichte Kopie des Schreibens (Bl. 39 ff. d.A.). Am 13.05.2008 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin mit einem beim Arbeitsgericht am 16.05.2008 eingegangenen Antrag das vorliegende Beschlussverfahren ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.10.2008 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat erneut die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten L1. Darin führte sie zur Begründung u.a. aus: "… 1. Vorgeschichte In seiner ersten Zusammensetzung gehörte dem Betriebsrat auch die Zustellerin Frau B5 B6 an, die bei der Betriebsratswahl die viertmeisten Stimmen erhalten hatte. Im Zuge der gemeinsamen Betriebsratsarbeit kam es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn L1 und – unter anderem – Frau B6. Diese nahm Frau B6 im März 2008 zum Anlass, ihr Betriebsratsamt – wie viele andere vor und nach ihr auch – niederzulegen. Im Juli 2008 haben wir für den völlig überlasteten Vertriebsservice der V1 eine weitere Inspektorenstelle ausgeschrieben. Auf die Stelle bewarb sich auch Frau B6 und wurde von uns nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens als am besten geeignete Bewerberin ausgewählt. Unser Antrag auf Zustimmung zur Einstellung/Versetzung von Frau B6 wurde vom – von Herrn L1 dominierten – Betriebsrat jedoch abgelehnt, und zwar mit völlig unzureichender Begründung. Die erste Ablehnung datierte vom 02.09.2008 und wurde unter dem 15.09.2008 noch einmal bekräftigt. 2. …ist Herr L1 seit der Einleitung des Ihnen bekannten anderweitigen Verfahrens wegen der Unregelmäßigkeiten bei den Kilometerabrechnungen von der Arbeitsleistung freigestellt. Er hat daher eigentlich auf den nächtlichen und frühmorgendlichen Zustellungsrouten der Kollegen nichts mehr zu suchen. Dennoch begab sich am frühen Morgen des 04.09.2008 das Folgende: Gegen 05.30 Uhr wollte Frau B6 im Haus K3-A2-S4. 5 in K4 ihre letzten Zustellungen vornehmen. Völlig unvermittelt stand plötzlich Herr L1 vor ihr, offenbar war er ihr schon vorher nachgefahren. Herr L1 sprach die überraschte und erschrockene Frau B6 an und gab nur einen Satz von sich, der sinngemäß lautete: "Ich will Dich nie wieder im V1-Büro sehen; sonst bringe ich Dich lieber um!" Nach Aussage von Frau B6 tätigte er diese Äußerung in einer alles andere als scherzhaften Art und Weise, sondern in totalem Ernst und in bedrohlich wirkendem Tonfall. Danach drehte sich Herr L1 um und verschwand zwischen parkenden Autos und hinter einer Hauswand. Den Vorfall beobachtete aus einiger Entfernung auch der Lebensgefährte von Frau B6, der sich mit ihr am Ende ihrer Schicht zu einem gemeinsamen Kaffee verabredet hatte. Er konnte Herrn L1 erkennen, wie er Frau B6 ansprach und anschließend hinter der Häuserwand verschwand. 3. Frau B6 hat diesen Vorfall erstmalig am 24.09.2008 gegenüber Herrn H2 erwähnt, und zwar eher beiläufig anlässlich eines Telefongesprächs mit ihr über die Vertriebsservicestelle. Sie wurde daraufhin am 26.09.2008 von dem für uns tätigen Herrn Rechtsanwalt S5 ausführlich befragt, der dann an Herrn H2 berichtete. Die Detailinformationen des Vorgangs, die Frau B6 nach Aussage von Herrn S5 in sehr glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise schilderte, sind Herrn H2 also seit dem 26.09.2008 bekannt." Mit Schreiben vom 09.10.2008 verweigerte der Betriebsrat auch insoweit seine Zustimmung, woraufhin die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 10.10.2008 ihren Ersetzungsantrag auch auf diesen Sachverhalt stützte. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte L1 habe sie durch bewusst falsche Kilometerangaben betrogen; in jedem Falle bestehe ein entsprechender Verdacht. Davon abgesehen seien die Voraussetzungen des § 626 BGB auch deshalb erfüllt, weil der genannte Arbeitnehmer am 04.09.2008 gegenüber der Zeugin B6 eine ernst gemeinte Morddrohung ausgesprochen habe und dadurch jedwedes Vertrauensverhältnis zu ihm irreparabel zerstört worden sei. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3), des Betriebsratsmitgliedes (Vorsitzenden) W3 L1, W4. 23, 56789 H3, zu ersetzen und der Kündigung zuzustimmen. hilfsweise 2. die Zustimmung des Betriebsrates entsprechend zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) entsprechend dem vorstehenden Hauptantrag, jedoch mit einer sozialen Auslauffrist, zu ersetzen, 3. den Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat auszuschließen. Der Betriebsrat und der Beteiligte L1 haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben vorgetragen, Letzterer habe keine Kenntnis davon gehabt, die tatsächlich selbst gefahrenen Kilometer angeben und eintragen zu müssen. – Im Übrigen sei die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden, weil der Arbeitgeberin die bereits am 16.04.2008 vorhanden gewesene Kenntnis des Vorgesetzten von W5 zugerechnet werden müsse. Was die Vorhaltungen zum 04.09.2008 angehe, sei er an dem Morgen gar nicht mit der Zeugin B6 zusammengetroffen. Vielmehr habe er in U1 im Zeitraum ab 3:45 Uhr seine Zeitungen ausgetragen und sei dann gegen 5:40 Uhr bis 5:45 Uhr in seine Wohnung in U1 an der W6 S3 34 zu seiner Lebensgefährtin, der Zeugin R2, zurückgekehrt. – Davon abgesehen habe die Arbeitgeberin auch insoweit die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B6. Hinsichtlich des Ergebnisses wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2009 (Bl. 338 ff. d.A.). Mit Beschluss ebenfalls vom 24.03.2009 hat das Arbeitsgericht die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten L1 ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der Vernehmung der Zeugin B6 stehe fest, dass der Beteiligte L1 seine Arbeitskollegin in ernsthafter und massiver Weise bedroht und damit bei dieser erhebliche Angstzustände ausgelöst habe. Darin liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die zu einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe. Unabhängig von der Frage, ob der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bereits mit dem 24. oder erst mit dem 26.09.2008 begonnen habe, sei die Frist durch die Mitteilung an den Betriebsrat am 06.10.2008 in jedem Falle gewahrt worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, die Einführung des Kündigungskomplexes "Bedrohung der Zeugin B6" scheitere bereits an der Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Geschäftsführung habe nämlich bereits am 24.09.2008 von dem Sachverhalt in vollem Umfang Kenntnis erlangt; somit sei der Kündigungsgrund durch den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 10.10.2008 um zwei Tage verspätet in das Verfahren eingeführt worden. Davon abgesehen habe der Beteiligte L1 die behauptete Äußerung gegenüber der Zeugin B6 nicht gemacht. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.03.2009 – 2 BV 163/08 – abzuändern und die Anträge abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie behauptet, die Zeugin B6 habe am 24.09.2008 lediglich angegeben, bedroht worden zu sein. Der genaue Sachverhalt mit der Morddrohung sei ihr dann erst am 26.09.2008 anlässlich der Unterredung mit Rechtsanwalt S5 bekannt geworden. In der Sache sei den zutreffenden Angaben der Zeugin B6 zu folgen, woraus sich ein Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebe. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B6, R3 und R2. Hinsichtlich des Ergebnisses wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 20.11.2009 (Bl. 506 ff. d.A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Zu Recht hat nämlich das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten L1 ersetzt. I. Nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds dieses Gremiums verlangen, wenn die Maßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies bedingt wiederum, dass die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sind. Danach kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. In dem Zusammenhang ist allgemein anerkannt, dass massive Bedrohungen gegenüber Arbeitskollegen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen können ( z.B. LAG Schleswig-Holstein, 21.10.2009 – 3 Sa 224/09; LAG Düsseldorf, 21.08.2008 – 5 Sa 240/08; LAG Hamm, 05.03.2008 – 10 TaBV 63/07; LAG Düsseldorf, 16.07.2003 – 12 Sa 690/03 – LAGE BGB 2002 § 280 Nr. 1; Stahlhacke/Preis, 9. Aufl., Rn. 707). Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Arbeitnehmer L1 am Morgen des 04.09.2008 seine Arbeitskollegin B6 durch die Aussage "Bevor ich Dich jeden Tag im V1-Büro sehen muss, bringe ich Dich lieber um" ernsthaft und massiv bedroht und dadurch die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seiner Arbeitgeberin unwiederbringlich zerstört hat. So hat die Zeugin B6 in ihrer Vernehmung vor der Kammer sehr anschaulich und eindringlich geschildert, wie der Beteiligte L1 am Morgen des 04.09.2008 um ca. 5:30 Uhr im Eingangsbereich des Hauses K3-A2-S3 5 in K4 plötzlich vor ihr stand und die geschilderte Drohung aussprach. Dass der Beteiligte L1 tatsächlich an dem Tag zu der Uhrzeit an dem Ort war, hat der Zeuge R3 überzeugend bestätigt. Detailreich wurde von ihm geschildert, wie er an diesem Morgen nach getaner Zustellarbeit auf seine Ex-Freundin B6 wartete, mit der er zum Kaffeetrinken verabredet war, und dann den ihm bekannten Beteiligten L1 über eine Entfernung von nur ca. 10 bis 15 m schnelleren Schrittes über den ausgeleuchteten Parkplatz vorbeigehen sah. Demgegenüber konnte die sehr verunsichert wirkende Zeugin R2 - verständlicherweise – letztlich keine exakten Angaben zur Uhrzeit machen, zu der ihr Lebensgefährte L1 am Morgen des 04.09.2008 nach Hause zurückgekehrt war. Während sie zunächst unumstößlich 5:40 Uhr als Uhrzeit angab, musste sie auf Vorhalt sofort einräumen, es könnten auch ein bis drei Minuten später gewesen sein; letztlich könne sie auch einen Zeitraum bis zu 5:45 Uhr nicht bestreiten. Berücksichtigt man in dem Zusammenhang weiter, dass nach dem Kartendienst von NAVTEQ Map24 für die gut 16 km umfassende Strecke von der K3-A2-S3 5 in K4 zur W6 S3 34 in U1 eine Fahrtzeit von 18 Minuten in Ansatz zu bringen ist und bei der Angabe der Zeugin B6, es sei cirka 5:30 Uhr gewesen, auch noch eine Abweichung von einigen Minuten Richtung 5:20 Uhr denkbar ist, war es dem laut Zeugen R3 schnellen Schrittes sich entfernenden Beteiligten L1 auch in zeitlicher Hinsicht möglich, im Zeitrahmen bis 5:45 Uhr nach Hause zurückzukehren. Nach alledem steht fest, dass die Zeugin B6 an dem genannten Morgen in der von ihr geschilderten Art und Weise durch den Beteiligten L1 bedroht worden ist. Die Tatsache, dass sich der Betriebsrat zwei Tage zuvor am 02.09.2008 der Fortbeschäftigung der Zeugin B6 als Vertriebsinspektorin entgegengestellt hatte, passt zu diesem Geschehen und stützt nicht die Erklärung des Beteiligten L1 zum Verhalten der Zeugin B6. Denn offensichtlich wollte der Beteiligte L1, nachdem die Zeugin B6 einige Monate zuvor in Unfrieden mit ihm aus dem Betriebsrat ausgeschieden war, nicht nur über den von ihm beeinflussten Betriebsrat, sondern auch mit kriminellen Mitteln verhindern, dass diese als Inspektorin in eine Leitungs- und Vorgesetztenposition ihm gegenüber gelangte. So kam es dann zu der durch nichts zu entschuldigenden massiven Bedrohung, sie lieber umzubringen als sie jeden Tag in dem für ihre Inspektorentätigkeit vorgesehenen "V1-Büro" sehen zu müssen. Sehr überzeugend hat der Zeuge R3 auch geschildert, in welchem Zustand sich die Zeugin B6 befand, als sie kurze Zeit nach dem Zusammentreffen mit dem Beteiligten L1 auf den Beifahrersitz des Pkw Platz nahm. Danach war seine Ex-Freundin blass, wirkte aufgelöst und war mit den Nerven am Ende – ein Zustand, in dem er sie in den 10 Jahren zuvor selten erlebt hatte. Erst einige Minuten später war sie dann imstande, über das vorangegangene Geschehen zu berichten. Hierin kommt sehr anschaulich und nachvollziehbar zum Ausdruck, wie schockhaft die Aussage des Beteiligten L1 auf sie gewirkt hatte. Die Nachhaltigkeit der Bedrohung wird auch darin deutlich, dass der Zeuge R3 ihr in den nächsten Wochen bei der Zustellarbeit helfen musste, weil sie Angst hatte, sich in dunklen Ecken aufzuhalten. Noch fast drei Wochen später am 24.09.2008, als sie aus nervlichen Gründen kurzfristig um Urlaub bat, dauerte die Wirkung der massiven Bedrohung an, was darin zum Ausdruck kam, dass sie dem Mitarbeiter V3 nur weinend von dem Vorfall erzählen konnte. Die danach feststellbare äußerst ernsthafte, massive, nachhaltige Bedrohung der Zeugin und zugleich Arbeitskollegin B6 stellt an sich einen Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. II. Die weiter vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt ( vgl. z.B. BAG, 27.02.2006 – 2 AZR 415/05 – AP BGB § 626 Nr. 203). Allerdings kommt den Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 10.02.2000 über fast 10 Jahre bestanden und der am 16.07.1950 geborene, geschiedene Beteiligte L1 zwei Kinder hat, zu seinen Gunsten eine beträchtliche Bedeutung zu. Entscheidend gegen ihn fällt aber ins Gewicht, dass er wohl aus dem Motiv, den beruflichen Aufstieg seiner ehemaligen Betriebsratskollegin B6 zur Inspektorin mit allen Mitteln zu verhindern, nicht davor zurückgeschreckt hat, seine Arbeitskollegin letztlich mit dem Tod zu bedrohen und dadurch bei dieser – sehr gut nachvollziehbar – einen massiven Schock- und Angstzustand hervorgerufen hat. In einer solchen Konstellation ist es für die Arbeitgeberin – nicht zuletzt auch zum Schutz der Arbeitnehmerin B6 – unausweichlich, das Arbeitsverhältnis zum Beteiligten L1 mit sofortiger Wirkung zu beenden, um eine ansonsten mögliche fortwährende Gefährdungslage von vornherein auszuschließen. III. Die Arbeitgeberin hat entgegen der Ansicht des Betriebsrates auch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt. 1. In dem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass der Arbeitgeber (auch) im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG unter Beachtung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB neue Kündigungsgründe nachschieben kann, sofern er zuvor den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt hat (g rundlegend: BAG, 22.08.1974 – 2 ABR 17/74 – AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 1; zustimmend z.B. KR/Etzel, 9. Aufl., § 103 Rn. 118 m.w.N.). 2. Ob es insoweit ausreichend ist, wenn der Betriebsrat innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB um die Erteilung der Zustimmung ersucht wurde ( so z.B. BAG, a.a.O.) oder ob die neuen Kündigungsgründe innerhalb der genannten Frist bereits im anhängigen gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingebracht werden müssen ( so z.B. KR/Etzel, a.a.O., Rn. 124), kann hier offen bleiben. Denn durch ihren Schriftsatz vom 10.10.2008 hat die Arbeitgeberin die Voraussetzungen des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB in jedem Falle gewahrt, weil die Frist nicht schon am 24.09.2008, sondern erst am 26.09.2008 zu laufen begann. Allgemein wird der Lauf der Frist ausgelöst, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat und deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist ( zuletzt z.B. BAG, 26.06.2008 – 2 AZR 190/07 – AP BGB § 626 Nr. 213). Hier hat die Arbeitgeberin, nachdem sie am 24.09.2008 erstmals telefonisch von der Zeugin B6 – in welchem Umfang auch immer – über die Bedrohung informiert wurde, mit der gebotenen Eile veranlasst, dass schon zwei Tage später am 26.09.2008 ein von der Arbeitgeberin berufener kompetenter Vertreter, nämlich Rechtsanwalt S5, die Zeugin persönlich befragte. Ebenso wie später im gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen geschehen, sorgte auf diese Weise die kündigungsberechtigte Stelle auch dafür, sich einen umfassenden Wissensstand vom Kündigungssachverhalt zu verschaffen, wozu unverzichtbar auch der persönliche Eindruck von der Zeugin B6 gehörte, die einen anderen Arbeitnehmer massiv belastete. Die Arbeitgeberin hätte nicht verantwortungsvoll namentlich auch im Interesse des gravierend beschuldigten Beteiligten L1 gehandelt, wenn sie sich bei einer im Raum stehenden Morddrohung allein auf telefonische Auskünfte verlassen hätte, ohne die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugin in einer ausführlicheren persönlichen Unterredung zu hinterfragen. Folglich begann die Frist wegen der gebotenen Aufklärungsmaßnahmen erst am 26.09.2008 und wurde durch den beim Arbeitsgericht am 10.10.2008 eingegangenen arbeitgeberseitigen Schriftsatz gewahrt. Wegen der Stattgabe des Hauptantrages bedurfte es keiner Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.