Beschluss
14 Ta 357/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:1123.14TA357.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20. Mai 2009 (2 Ca 757/09) aufgehoben. Dem Kläger wird für den Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 17.März 2009 mit Wirkung ab 9. April 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm insoweit Rechtsanwalt H2 aus M1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bocholt ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit seinem am 17. März 2009 beim Arbeitsgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag, welcher als "Klage und Prozesskostenhilfegesuch" überschrieben ist, erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten folgendes: 4 … 5 Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und bitte um Anberaumung eines Gütetermins. 6 Ich beantrage zunächst, 7 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen. 8 Zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs verweise ich auf die anliegende Erklärung der Partei über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. 9 Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, 10 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 24. Februar 2009 aufgelöst worden ist, 11 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. März 2009 hinaus fortbesteht, 12 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 13 Hilfsweise wird für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu Ziffer 1) und 2) abgewiesen werden, folgender Antrag angekündigt, 14 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 15 Der Schriftsatz enthält im Übrigen ausschließlich eine Begründung der Kündigungsschutzklage (Antrag zu 1) und ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet. Dem Schriftsatz beigefügt war die vom Kläger unterzeichnete Prozessvollmacht wegen "Kündigung des Arbeitsverhältnisses", der befristete Arbeitsvertrag mit der Beklagten vom 17. März 2008, eine Arbeitsanweisung hierzu sowie eine Kopie des Kündigungsschreibens. Für den Prozesskostenhilfeantrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt. 16 Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2009 forderte das Arbeitsgericht die Vorlage des Mietvertrages und/oder von Kontoauszügen bzgl. Miete und Nebenkosten an. Dies wurde fristgerecht am 9. April 2009 vom Kläger eingereicht. Die am 15. April 2009 gerichtsintern erfolgte Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergab, dass Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt werden konnte. Erstmals mit Schreiben vom 28. April 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er eine bedingte Kündigungsschutzklage erhoben habe und deswegen es an den Erfolgsaussichten für die noch nicht erhobene Klage mangele. Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten, vom Kläger nicht genutzten Frist wies das Arbeitsgericht mit der hier angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, dass die Kündigungsschutzklage vorliegend für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben worden und damit bislang nicht anhängig oder rechtshängig sei. Mittlerweile sei die Klagefrist des § 4 KSchG abgelaufen und damit hinsichtlich der angegriffenen Kündigung die Wirksamkeitsfiktion des §7KSchG eingetreten. Die Kündigungsschutzklage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr. Auch eine nachträgliche Klagezulassung sei nicht mehr möglich, da ein entsprechender Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht gestellt worden sei. 17 Der Beschluss wurde dem Kläger am 26. Mai 2009 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 9. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass sein Bevollmächtigter unmissverständlich Klage erhoben und um die Anberaumung eines Gütertermins gebeten habe. Die Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Klage sei dabei nicht unter die Bedingung gestellt worden, dass dem Kläger zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Klageschrift sei ausdrücklich als "Klage und Prozesskostenhilfegesuch" bezeichnet worden und nicht etwas als "Prozesskostenhilfegesuch und Klageentwurf". Darüber hinaus sei sie unterzeichnet gewesen. 18 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 10. Juni 2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, der Kläger habe zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und sodann erklärt, dass er nach Bewilligung die Anträge zu 1) bis 4) stellen werde. Hieraus gehe eindeutig der Wille hervor, die angekündigten Anträge nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen zu wollen. 19 II. 20 Die nach § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Für die Klage besteht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hinreichende Erfolgsaussicht. 21 Gemäß § 114, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Der Rechtsstandpunkt des Antragstellers muss aus Sicht des Gerichts zumindest vertretbar und ein Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, 2005, Rn. 408 f. m.w.N.). Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489). § 114 ZPO sieht nämlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, 10. August 2001, 2 BvR 569/01, AP GG Art. 19 Nr. 10). Der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei muss vom Gericht aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar gehalten werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, 2009, § 114 Rn. 19). 22 Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall lässt sich eine Erfolgsaussicht im Hinblick auf die Frage, ob wirksam Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erhoben worden ist, nicht ohne Weiteres verneinen. 23 Voraussetzung für die wirksame Erhebung einer Kündigungsschutzklage unter Wahrung der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG ist, dass die Klage unbedingt erhoben wird (APS-Ascheid/Hesse, 9. Auflage, 2009, § 4 KSchG Rn. 28). Insbesondere ist es unzulässig, eine Kündigungsschutzklage unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung zu erheben (LAG Schleswig-Holstein, 24. Mai 2007, 4 Ta 147/07, juris). Eine solche unzulässige Bedingung wird in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte u. a. dann angenommen, wenn ein mit "Klage und Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses – Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Anwaltsbeiordnung i. S. d. § 11 a ArbGG" überschriebener und vom Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz den Antrag enthält, die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bzw. erfolgter Beiordnung zuzustellen (LAG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Entsprechendes gilt für den Fall, dass lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag mit einem nicht unterschriebenen Klageentwurf eingereicht wird (Sächsisches LAG, 23. Dezember 2005, 3 Ta 362/05, EzA/SD 2006, Nr. 14, 13 (Leitsatz)). Ebenso wird es als eine unzulässige bedingte Klageerhebung angesehen, wenn in einem Schriftsatz, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird, zugleich für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Kündigungsschutzantrag gestellt wird (LAG Nürnberg, 23. Oktober 2003, 7 Ta 174/03, LAGE ZPO, 2002, § 114 Nr. 1; LAG Schleswig-Holstein, 12. Juli 2004, 2 Ta 113/04, juris). Schließlich wird ein Fall der unzulässigen bedingten Klageerhebung angenommen, wenn die einem Prozesskostenhilfeantrag als Anlage beigefügte und unterzeichnete Klageschrift in der Antragsbegründung ausdrücklich als Kopie einer beabsichtigten Klage bezeichnet wird, die Fertigung der Klageschrift auf Durchschlagpapier erfolgt und im nachhinein eine "Original-Klageschrift nebst Kopie" eingereicht wird (LAG Köln, 11. März 1996, 10 Ta 22/06, NZA-RR 1996, 453). 24 Nach anderer Auffassung ist in einer vergleichbaren Konstellation nicht von einer bedingten Klageerhebung auszugehen, wenn ein Antragsteller Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine Kündigungsschutzklage mit dem Zusatz, die hinreichende Erfolgsaussicht "der beabsichtigten Klage" ergebe sich "aus dem in der Anlage beigefügten Klageentwurf" beantragt und als Anlage diesem Antrag ein mit "Klage" überschriebener, im Original unterzeichneter, nicht angehefteter Schriftsatz beigefügt ist, in dem um die Bestimmung eines Termins gebeten wird. Daraus ergebe sich nicht mit der erforderlichen jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass eine unbedingte Klageerhebung nicht beabsichtigt sei (LAG Nürnberg, 20. November 2008, 6 Ta 167/08, juris). 25 In der vom LAG Nürnberg in seiner zuletzt genannten Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist anerkannt, dass bei gleichzeitiger Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs und einer Klage- bzw. Antragsschrift neben dem Prozesskostenhilfeantrag der Rechtsstreit als solcher anhängig wird, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass er den Antrag nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung stellen will. Dies ist etwa der Fall, wenn er es im Text unmissverständlich kundtut oder die Antragsschrift nur als Anlage zum Prozesskostenhilfegesuch einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt. Soweit ein Schriftsatz die formellen gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift, eine Berufungsschrift, eine Berufungsbegründung pp. erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingter Antrag bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, 22. Mai 1996, XII ZR 14/95, FamRZ 1996, 1042; 15. September 1999, XII ZB 114/99, NJW-RR 2000, 879; 10. Juli 2003, IX ZR 113/01, NJW-RR 2003, 1558; 9. Februar 2005, XII ZB 146/04, NJW-RR 2005, 115; 18. Juli 2007, XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565; 17. Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433). 26 aa) Konkret ist der Bundesgerichtshof von einer bedingten Rechtsmitteleinlegung ausgegangen, wenn der Rechtsmittelschriftsatz in dem Prozesskostenhilfeantrag deutlich als "Entwurf" bezeichnet und von einer "beabsichtigten" Berufung die Rede ist (BGH, 15. September 1999, a.a.O.). Eine bedingte Klageerhebung liegt vor, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und ein als "Klageentwurf" sowie als "bedingte Klage" bezeichneter Schriftsatz eingereicht wird und in der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs lediglich von einer beabsichtigten Klage die Rede ist (BGH, 10. Juli 2003, a.a.O.). Ebenso hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein als Klage bezeichneter Schriftsatz nur als ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemeint sein kann, wenn in dem Schriftsatz gebeten wird, "vorab" über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden (BGH, 9. Februar 2005, a.a.O.). 27 bb) Auf der anderen Seite hält der Bundesgerichtshof eine Berufung für wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung" von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn dann werde regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt. Vielmehr behalte sich der Berufungskläger für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor (BGH, 18. Juli 2007, a.a.O.; 17. Dezember 2008, a.a.O.). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof anders als in der Entscheidung vom 15. September 1999 (a.a.O.) es nicht für eine bedingte Berufungseinlegung und -begründung ausreichen lassen, dass Prozesskostenhilfe "für das beabsichtigte Berufungsverfahren begehrt" und zur Begründung ausgeführt wird, die Klägerin "beabsichtige", gegen das Urteil Berufung einzulegen. Denn die Erfolgsaussicht werde damit begründet, dass "die Berufung" nicht mutwillig sei, und im Übrigen werde auf die als Anlage beigefügte "Berufungsbegründung" Bezug genommen. Nach dem Inhalt des Prozesskostenhilfeantrages lasse sich nicht eindeutig beantworten, ob ein Berufungsverfahren nur beabsichtigt sei oder nicht. Zusätzlich stehe der Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt der beigefügten "Berufung". Dieser Schriftsatz allein lasse keine Deutung dahin zu, dass das Rechtsmittel nur für den Fall von Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingelegt werden solle. Der Widerspruch zwischen Berufungsschriftsatz und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lasse sich nicht zu Gunsten des Inhalts einer der beiden Schriftsätze auflösen. Selbst wenn trotz des eindeutigen Inhalts des Berufungsschriftsatzes Zweifel verblieben, ob die Berufung schon mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt werden solle, sei zu Gunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nehmen wolle, als zu riskieren, dass eine Berufung als unzulässig verworfen werde (BGH, 17. Dezember 2008, a.a.O.). 28 c) Bei Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung des für die Beurteilung der Erfolgsaussicht geltenden Maßstabes erscheint es zweifelhaft anzunehmen, der Kläger habe eindeutig die Erhebung der Kündigungsschutzklage unter die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, weswegen eine Erfolgsaussicht nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht bestehe. 29 aa) Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar in seinem Schriftsatz vom 17. März 2009 erklärt, er beantrage zunächst, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, und danach werde er beantragen, u. a. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Februar 2009 nicht aufgelöst worden sei. Auf der anderen Seite hat er den Schriftsatz als "Klage und Prozesskostenhilfegesuch" bezeichnet. Einleitend enthält der Schriftsatz die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, dass er namens und in Vollmacht des Klägers Klage erhebe und um Anberaumung eines Gütetermins bitte. Ab Seite 3 folgt im Anschluss an die Anträge eine Begründung für die Kündigungsschutzklage. Schließlich ist der Schriftsatz ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Eine den gesetzlichen Anforderungen i.S.d. § 253 ZPO entsprechende Erhebung der Kündigungsschutzklage lag demnach vor. Unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht ist es dann nicht ohne Weiteres feststellbar, dass hier mit einer alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit nur eine bedingte Klageerhebung seitens des Klägers gewollt war. Im Hinblick auf die mit einer bedingten Klageerhebung bestehenden Risiken sind die verbleibenden Zweifel dahingehend aufzulösen, dass der Kläger eher das Risiko einer gegebenenfalls erfolglosen Kündigungsschutzklage auf sich nehmen wollte, als zu riskieren, dass seine Klage schon wegen der Versäumung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG abgewiesen wird. Insbesondere kommt bei der vom Antragsteller gewählten Formulierung in Betracht, dass er sich für den Fall einer fehlenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich die Rücknahme der Klage vorbehalten wollte, ein im Hinblick auf die im Fall der Klagerücknahme häufig mögliche Kostenprivilegierung gemäß Nr.8210 Abs. 2 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG naheliegende Möglichkeit. 30 bb) Der mögliche Widerspruch zu den Entscheidungen des LAG Nürnberg (23. Oktober 2003, a.a.O.) bzw. LAG Schleswig-Holsten (12. Juli 2004, a.a.O.) steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Auch im Hinblick auf diese Entscheidungen kann von einer fehlenden Erfolgsaussicht in dem Sinne, dass die Erfolgschance nur eine Entfernte ist, nicht gesprochen werden. Dem Sachverhalt beider Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, ob außer der dort wiedergegebenen Antragsstellung, nämlich einem lediglich für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten Kündigungsschutzantrag weitere Anhaltspunkte fehlten, die die Eindeutigkeit der bedingten Klageerhebung in Frage stellten. Zudem erscheinen diese Entscheidungen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der späteren Entscheidung des LAG Nürnberg (20. November 2008, a.a.O). überprüfungsbedürftig. 31 cc) Ohne der Beurteilung dieser Frage im Hauptsacheverfahren vorzugreifen, ist es demnach durchaus möglich, den Schriftsatz vom 17. März 2009 als unbedingt erhobene Kündigungsschutzklage auszulegen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht dazu da, tatsächlich oder rechtlich schwierige bzw. ungeklärte Fragen abschließend zu entscheiden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insoweit dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt werden. Insbesondere schwierige oder bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von einer unbemittelten Partei prozessual geklärt werden können (vgl. BVerfG, 14. Juli 1993, 1BvR 1523/92, NJW 1994, 241; 4. Februar 2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789; 28. November 2007, 1 BvR 69/07, 1 BvR 72/07, juris; BAG, 26. Januar 2006, 9 AZR 11/05, NZA 2006, 1180; LAG Nürnberg, 20. November 2008, a.a.O.). 32 Erfolgsaussicht bestand danach für die als Antrag zu 1) erhobene Kündigungsschutzklage. Für die weiteren Anträge bestand keine Erfolgsaussicht. Diese sind unzulässig. Sowohl für den Feststellungsantrag als auch für die Zeugnisanträge fehlt es in der Klageschrift an jeglicher Begründung. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung i. S. d. § 253 ZPO liegt nicht vor. Darüber hinaus ist für den Feststellungsantrag mangels eines anderen Beendigungstatbestands ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO nicht erkennbar. Zudem hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er die Beklagte zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses bzw. Endzeugnisses aufgefordert hat. Dies führt zur Mutwilligkeit der Klageerhebung. 33 4. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Kündigungsschutzklage war dem Kläger ein Rechtsanwalt beizuordnen. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO konnte diese Beiordnung im Hinblick auf den Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten in M1 jedoch nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bocholt ansässigen Rechtsanwalts erfolgen. 34 5. Ausweislich der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. April 2009 ist der Kläger zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten der Prozessführung nicht in der Lage. 35 III. 36 Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.