Urteil
13 Sa 324/08
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:1127.13SA324.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.11.2007 – 4 Ca 1614/07 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. 3 Die Beklagte betreibt ein Unternehmen mit dem Kerngeschäft der Veredelung von Basisfahrzeugen zu maßgeschneiderten Freizeit- und Individual-Fahrzeugen für den täglichen Einsatz. 4 Der am 13.08.1961 geborene Kläger, der einen Abschluss als Meister im Bereich Dreher/Zerspanungsmechaniker hat, ist laut schriftlichem Anstellungsvertrag vom 25.06.1998 (Blatt 7 f. d.A.) seit dem 01.08.1998 als "Techniker" für die Beklagte tätig, und zwar im Betriebsbereich Qualitätsmanagement/Produktion. Laut Aufgabenbeschreibung vom 24.11.2006 hat diese Abteilung für die "ganzheitliche Absicherung der Produktionsqualität in allen internen Produktionsprozessen" zu sorgen. Sie wird seit dem 01.01.2009 vom Teamleiter G1 (zuvor Abteilungsleiter S2) geführt, dem neben dem Kläger die Arbeitnehmer V2 und N1 unterstehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der "Beschreibung von Arbeitsaufgaben" wird verwiesen auf die mit Beklagtenschriftsatz vom 16.07.2007 eingereichte Kopie (Bl. 23 f. d.A.) sowie auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 16.08.2007 eingereichte Kopie einschließlich seiner handschriftlichen Ergänzungen (Bl. 34 f. d.A.). 5 Ab dem 01.03.2007 führte die Beklagte das auch auf das Arbeitsverhältnis zum Kläger anwendbare neue Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie NRW in ihrem Betrieb ein. Zunächst wurde der Kläger in die Entgeltgruppe (EG) 9 des § 3 Nr. 2 ERA (im Folgenden kurz: ERA) eingruppiert. Auf seinen Einspruch traf die paritätische Kommission am 30.03.2007 die Entscheidung, ihn mit 108 Gesamtpunkten der EG 11 ERA zuzuordnen. 6 Soweit hier noch von Interesse, erfolgte dabei folgende Bewertung von Arbeitsaufgaben: 7 Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" = Bewertungsstufe 3 "Erfüllung der Arbeitsaufgaben teilweise vorgegeben" mit 18 Punkten; 8 Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" = Bewertungsstufe 1 "Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert kein Führen" mit 0 Punkten. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Kopie des Schreibens der paritätischen Kommission vom 30.03.2007 als Anlage zum Klageschriftsatz vom 16.05.2007 (Bl. 9 f. d.A.). 10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Rahmen des Handlungs- und Entscheidungsspielraums erfülle er seine Aufgaben "überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig", so dass er der Bewertungsstufe 4 mit 30 Punkten zuzuordnen sei. 11 Im Bereich der Mitarbeiterführung erfordere seine Aufgabenerfüllung das fachliche Anweisen, Anleiten und Unterstützen von Beschäftigten – mit der Folge von 5 Punkten gemäß Bewertungsstufe 2. 12 Soweit hier noch von Interesse, hat der Kläger beantragt, 13 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.03.2007 nach der Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie zu vergüten. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat die Meinung vertreten, die Tätigkeit des Klägers sei zutreffend gewichtet worden. So unterliege er im Bereich des Handlungs- und Entscheidungsspielraums umfangreichen technischen Vorgaben und müsse anhand derer prüfen, ob Mängel vorliegen. - Seine Aufgabenerfüllung erfordere nicht das Führen von Mitarbeitern. 17 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.11.2007 die Klage abgewiesen. Soweit hier noch relevant, hat es ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Anforderungen der Bewertungsstufe 4 im Rahmen des Handlungs- und Entscheidungsspielraums, weil er nicht mit dem dazu erforderlichen großen Spielraum seine Aufgaben erledige; vielmehr habe er eine vorgegebene Checkliste abzuarbeiten. 18 Im Rahmen der Mitarbeiterführung habe er zu Recht keine Bewertungspunkte erhalten, weil für seinen Arbeitsbereich keine Unterstellungsverhältnisse beständen. 19 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. 20 Er hat über einen von beiden Seiten als repräsentativ angesehenen sechsmonatigen Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 27.02.2009 einen Tätigkeitsbericht erstellt, auf dessen Inhalt als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 28.04.2009 Bezug genommen wird (Bl. 194 ff. d.A.). 21 Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen großen Handlungs- und Entscheidungsspielraum, weil es im Zuge der Überprüfung von Mängeln an Fahrzeugen und einzelnen Fahrzeugteilen keine Regelwerke für die Deklarierung von Fehlern gebe; auch in der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sei er frei. So habe es z.B. die Vorgabe gegeben, sich beim Fahrzeug Big Nugget XL um die Behebung einer zu hohen Geräuschentwicklung zu kümmern. Bei dem weiteren Vorgehen, den Fehler festzustellen und zu beheben, sei er frei gewesen. 22 Was die Mitarbeiterführung angehe, schule er Bandarbeitnehmer in der Anwendung von ihm erstellter Checklisten/Quality Gates, weise sie fachlich ein und unterstütze sie bei den ersten Läufen neuer Fahrzeugüberprüfungen. Entsprechendes gelte für die Mitarbeiterführung in anderen Produktionsbereichen. 23 Der Kläger beantragt, 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.11.2007 – 4 Ca 1614/07 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.03.2007 nach der Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie NRW zu vergüten. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie weist im Rahmen des Merkmals des Handlungs- und Entscheidungsspielraums darauf hin, dass es für den Kläger bei einer Fahrzeugabnahme einen konkreten Ablaufplan einschließlich Checklisten gebe – mit verbindlichen Vorgaben für die Reihenfolge der einzelnen Prüfungsschritte und der Dokumentation. Auch im Übrigen unterliege er bei seiner Tätigkeit umfangreichen und detaillierten Vorgaben. Bei der Erstellung sogenannter Quality Gates wirke er zwar mit, treffe dabei aber keine eigenverantwortliche Entscheidung. 28 Was das Anforderungsmerkmal der Mitarbeiterführung angehe, würde dem Kläger keine Arbeitnehmer unterstehen. Er kontrolliere konkrete Fertigungsabläufe und gefertigte Fahrzeuge, aber nicht Beschäftigte, die in der Fertigung tätig seien. 29 Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann im Verhältnis zur Beklagten nicht die Feststellung verlangen, dass diese verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab 01.03.2007 nach EG 12 ERA zu vergüten. 32 I. 33 Die erhobene sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch in der Privatwirtschaft zulässig ( vgl. zuletzt z.B. BAG, 03.12.2008 – 5 AZR 62/08 – AP BGB § 307 Nr. 42; 22.10.2008 – 4 AZR 735/07 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20; 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06 – AP TVG § 1 Nr. 40 ). 34 II. 35 Zu Recht sind aber sowohl die paritätische Kommission auf der Basis des § 7 ERA-ETV als auch das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Zuge der Einführung des neuen Entgelttarifwerks zutreffend der EG 11 ERA mit 108 Punkten im Rahmen der Gesamtpunktspanne von 102 bis 112 Punkten zugeordnet worden ist. Soweit der Kläger sich dagegen mit seiner Berufung noch richtet, hat er bei dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" richtigerweise einen Punktwert von 18 und bei dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" keine Punkte erhalten. 36 1. Nach der tariflichen Begriffsbestimmung gemäß Nr. 2 der ERA-Anlage 1a wird mit dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Spielraum des Beschäftigten beschrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen. 37 In dem Zusammenhang ist typisch für die Bewertungsstufe 3 mit 18 Punktwerten, dass mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht und die Ergebnisse/Ziele vorbestimmt sind ( IV.2. des Gemeinsamen ERA-Glossars vom 20.12.2005 ). Demgegenüber muss bei der Bewertungsstufe 4 ein – nicht nur geringerer – Spielraum bestehen, und die Ergebnisse/Ziele dürfen nur "überwiegend" vorbestimmt sein ( Gemeinsames ERA-Glossar, a.a.O. ). 38 Dementsprechend erfordert nach den diesbezüglichen Orientierungshilfen der Tarifvertragsparteien die Bewertungsstufe 3 einen größeren Spielraum mit ca. 50 % Freiraum, während bei der Bewertungsstufe 4 ein großer Spielraum mit ca. 70 bis 80 % Freiraum vorausgesetzt wird ( vgl. ERA-Leitfaden I, G 4.1 ). 39 Gemessen daran ist der Kläger mit seiner Arbeitsaufgabe als Angestellter im Bereich "Qualitätsmanagement/Produktion" wegen der damit verbundenen nur begrenzten Spielräume zutreffend der Bewertungsstufe 3 zugeordnet worden. 40 Er hat an keiner Stelle substantiiert ausgeführt, warum die in der Arbeitsaufgabenbeschreibung vom 24.11.2006 unter 5. aufgelisteten Teiltätigkeiten einschließlich der von ihm vorgenommenen handschriftlichen Tätigkeitsergänzungen, ihre Richtigkeit einmal unterstellt, über den bereits in der Bewertungsstufe 3 vorausgesetzten "größeren" Handlungs- und Entscheidungsspielraum hinaus einen großen mit ca. 70 bis 80 % eigenem Freiraum erfordern. 41 Entsprechendes gilt für den von ihm gefertigten Tätigkeitsbericht. Soweit er sich z.B. - gemeinsam mit seinem Kollegen P1 von der Technischen Entwicklung – um eine zu hohe Geräuschbelastung im Fahrzeug Big Nugget XL zu kümmern hatte, kam es in erster Linie dem im Technikbereich tätigen Arbeitnehmer P1 zu, anhand von ihm ermittelter Messergebnisse die Ursache festzustellen und Lösungen vorzuschlagen, nämlich die Heckkippfenster abzudichten und eine zusätzliche Dachentlüftung einzubauen. Es ist nicht ersichtlich, warum dabei der Kläger in Verrichtung seiner eigenen Arbeitsaufgabe überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig gearbeitet hat. 42 Es wird auch an keiner Stelle deutlich, warum über die Bewertungsstufen 1 bis 3 hinaus es eines großen Handlungs- und Entscheidungsspielraums bedarf, wenn der Kläger für bestimmte Baureihen Produktionslenkungspläne einschließlich der dazugehörigen Quality Gates, Qualitätsstempelkarten und Checklisten erstellt oder losgelöst davon Quality Gates anfertigt. Denn gerade wenn man berücksichtigt, dass er dabei größtenteils anhand ihm vorgegebener einheitlicher Muster vorgeht und sich dabei auf Taktpläne und vorhandene Fehleranalysen und Risikobewertungen (sog. FMEA) stützt, kann von einer überwiegenden Vorgabenfreiheit und einem weitgehend selbständigen Arbeiten keine Rede sein. Entsprechendes gilt für alle anderen vom Kläger für den Zeitraum ab 01.09.2008 aufgelisteten Tätigkeiten. 43 2. Nach der tariflichen Begriffsbestimmung in Nr. 4 ERA-Anlage 1 a werden mit dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" die vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des Arbeitsergebnisses andere Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation zu fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur Zielerfüllung einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren, wobei der Grad der Führung wesentlich mitbestimmt wird von der Anzahl der zu führenden Beschäftigten und dem von ihnen abgeforderten Anforderungsniveau. 44 Nach den Ausführungen unter VI. Nr. 1. des Gemeinsamen ERA-Glossars gehört dazu nicht das einmalige einfache Einweisen, Unterweisen und/oder Anleiten von Beschäftigten ( vgl. auch das ERA-Niveaubeispiel 05.04.06.10 unter Nr. 4. ). 45 Nach diesen Grundsätzen gehört es nicht zu der vom Kläger geschuldeten Arbeitsaufgabe, Mitarbeiter zu führen. 46 Soweit er z.B. Arbeitnehmer am Band in die von ihm erstellten sogenannten Quality Gates, in denen einzelne Arbeitsschritte in der Form eines "Fotoromans" erläutert werden, einweist und sie bei der Umsetzung der schriftlichen Arbeitsanweisungen unterstützt bzw. schult, liegt darin eine bloße (vorübergehende) Unterweisung in die von diesen fortan zu verrichtenden Tätigkeiten. 47 Davon zu trennen ist die von den jeweils zuständigen Vorgesetzten, hier namentlich von den Teamleitern, dauerhaft wahrzunehmende Aufgabe, im Tarifsinne die ihnen zugeordneten Mitarbeiter durch Anweisungen, Anleitungen und Unterstützung zu führen. Bezeichnenderweise weisen auch die Tarifvertragsparteien in ihren Orientierungshilfen unter G 6.2 als klassische betriebliche Führungskräfte "nur" die Gruppen der Vorarbeiter/Gruppenleiter, der Meister und der Abteilungsleiter aus. 48 Aus alledem folgt, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgabe des Klägers als "Techniker" im Bereich des Qualitätsmanagements/Produktion kein Führen von Mitarbeitern erfordert, so dass er insoweit zutreffend der Bewertungsstufe 1 mit 0 Punkten zugeordnet worden ist. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 50 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.