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Urteil

5 Sa 710/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die persönliche Anordnung des Erscheinen der Partei durch das Gericht ist ein in der Person liegender Grund i.S.v. § 616 Satz 1 BGB und führt bei Verhinderung für nicht verhältnismäßig erhebliche Zeit zur Fortzahlung des Entgelts. • Die Möglichkeit, nach § 141 ZPO einen Vertreter zu entsenden, ändert nichts am personenbezogenen Charakter des Hindernisses und damit nicht an der Anwendbarkeit des § 616 Satz 1 BGB. • Ein Anspruch auf Gutschrift von Arbeitszeit kann auch wegen vorzeitiger Freistellung durch die Vorgesetzte aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs folgen.
Entscheidungsgründe
Persönliche Ladung vor Gericht begründet Vergütungsanspruch nach § 616 BGB • Die persönliche Anordnung des Erscheinen der Partei durch das Gericht ist ein in der Person liegender Grund i.S.v. § 616 Satz 1 BGB und führt bei Verhinderung für nicht verhältnismäßig erhebliche Zeit zur Fortzahlung des Entgelts. • Die Möglichkeit, nach § 141 ZPO einen Vertreter zu entsenden, ändert nichts am personenbezogenen Charakter des Hindernisses und damit nicht an der Anwendbarkeit des § 616 Satz 1 BGB. • Ein Anspruch auf Gutschrift von Arbeitszeit kann auch wegen vorzeitiger Freistellung durch die Vorgesetzte aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs folgen. Die Klägerin, kaufmännische Angestellte und Betriebsratsmitglied, arbeitete seit 2000 bei der Beklagten. Im Betrieb wird die Arbeitszeit mit einem Stempelsystem erfasst und ein Gleitzeitkonto geführt. Die Klägerin stempelte sich aus, um während der Arbeitszeit an mehreren Gerichts-Terminen persönlich teilzunehmen; die Beklagte zog hierfür Zeitbeträge vom Gleitzeitkonto ab. Ebenfalls wurde am 26.01.2009 wegen einer PC-Störung die Klägerin vorzeitig nach Hause geschickt und hierfür Zeit abgezogen. Die Klägerin klagte auf Gutschrift der abgezogenen Zeiten; sie stützte die Ansprüche auf § 616 BGB. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Ansicht, persönliche Erscheinenstermine begründeten keinen Vergütungsanspruch nach § 616 BGB. • Die Kammer schließt sich der ersten Instanz an und hält § 616 Satz 1 BGB für anwendbar; diese Vorschrift sichert Vergütungsansprüche bei persönlichen Leistungshindernissen für eine nicht verhältnismäßig erhebliche Zeit. • Die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht betrifft ausschließlich die Person der Partei und ist damit ein personenbezogener Hinderungsgrund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. • Die Möglichkeit, nach § 141 ZPO einen Vertreter zu entsenden, stellt eine verfahrensrechtliche Ausnahmeregelung dar und führt nicht dazu, dass das Erscheinen der Partei objektivisiert wird; die verfahrensrechtliche Vertretungsmöglichkeit ändert daher nichts an der Schutzwirkung des § 616 Satz 1 BGB. • Ob die Anordnung tatsächlich erforderlich oder sinnvoll war, entscheidet das Gericht; die bloße Tatsache, dass das Erscheinen nicht erforderlich gewesen sein könnte, schließt den Schutz des § 616 Satz 1 BGB nicht aus. • Für die vorzeitige Freistellung durch die Vorgesetzte am 26.01.2009 besteht ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, weil die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung nicht in Anspruch nahm. • Die Berufung ist unbegründet; die Kosten des Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde bestätigt. Die Klägerin erhält Gutschriften auf ihrem Arbeitszeit-Gleitzeitkonto für die infolge persönlicher Gerichtstermine abgezogenen Zeiten, weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens einen in der Person liegenden Hinderungsgrund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB darstellt. Zusätzlich wurde die Gutschrift für die vorzeitige Heimsendung am 26.01.2009 zugesprochen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde für die Beklagte zur Entscheidung zugelassen.