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Beschluss

2 Ta 687/09

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:1207.2TA687.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 09.11.2009 – 1 Ga 29/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.560,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I 3 Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges. 4 Die antragstellende Partei will im Wege der einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Antragsgegnerin zu 1), ihre Vertragsarbeitgeberin, ihr gegenüber bis zum 15.03.2011 keine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Der Antragsgegnerin zu 2) soll aufgegeben werden, die Antragsgegnerin zu 1) anzuweisen, den Verpflichtungen aus einem zwischen ihr und der I2-AG geschlossenen Unternehmenskaufvertrag beizutreten. 5 Die unter der Bezeichnung I2-P3 GmbH firmierende Antragsgegnerin zu 2) hat durch Unternehmenskaufvertrag vom 15.03.2007 von der I2-AG Geschäftsanteile erworben. In diesem Kaufvertrag verpflichtete sich die I2-P3 GmbH, für einen Zeitraum von vier Jahren keine der in Deutschland befindlichen Gesellschaften zu schließen oder zu verlagern sowie gegenüber den Beschäftigten der Zielgesellschaften für einen Zeitraum von vier Jahren keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. 6 Die Antragsgegnerinnen gehören zur sog. O1-Unternehmensgruppe. Nach Darstellung der antragstellenden Partei fungiert die Antragsgegnerin zu 2) als Obergesellschaft. Die Antragsgegnerin zu 3) ist ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 1), die Vertragsarbeitgeberin der antragstellenden Partei, ist wiederum ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 3), die ihrerseits aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages vom 28.08.2007 von der Antragsgegnerin zu 2) beherrscht wird. 7 Die Antragsgegnerinnen haben die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. 8 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 09.11.2009 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG eröffnet, weil zwischen der an-tragstellenden Partei und der Antragsgegnerin zu 1) ein Arbeitsverhältnis bestehe und der Rechtsstreit letztlich aus diesem Arbeitsverhältnis resultiere. Jedenfalls ergäbe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) gerichtet sei, ergäbe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 2 Abs. 3 ArbGG, weil ein rechtlicher und ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, denn es gehe darum, auf die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) einzuwirken, dem Unternehmensanteilkaufvertrag beizutreten und die dort vereinbarte Beschäftigungssicherung zu gewährleisten. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 10 Der dagegen gerichteten 11 sofortigen Beschwerde 12 der Antragsgegnerinnen hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. 13 Die Antragsgegnerinnen tragen zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen würden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine arbeitsrechtlich begründbaren Ansprüche verfolgt. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Unterlassung von betriebsbedingten Kündigungen könne nur der Unternehmenskaufvertrag sein, der aber gesellschaftsrechtlichen Charakter trage. Bei Ansprüchen aus einem Vertrag zugunsten Dritter ergäbe sich die Rechtsnatur des Anspruchs aus dem geschlossenen Vertrag. Vorliegend gehe es nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, weil zwischen dem Kläger und den Parteien des Unternehmenskaufvertrages keinerlei arbeitsrechtliche Beziehungen bestünden. Arbeitsrechtliche Beziehungen bestünden nur zwischen der antragstellenden Partei und der Antragsgegnerin zu 1), die jedoch nicht Partei des Unternehmenskaufvertrages vom 15.03.2007 sei. Die aus dem Unternehmenskaufvertrag sich ergebenden etwaigen Verpflichtungen seien gesellschaftsrechtlicher Natur, weil es um die Übertragung von Geschäftsanteilen und den damit zusammenhängenden Gewährleistungs- und anderen Ansprüchen gehe. Die vorliegende Streitigkeit resultiere daher nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus einem Geschäftsanteilskaufvertrag. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bezüglich der gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) gerichteten Ansprüche könne über die Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG nicht hergestellt werden, weil für Streitigkeiten aus dem Unternehmenskaufvertrag die ausschließliche Zuständigkeit eines anderes Gerichts vereinbart worden sei. 14 Die Antragsgegnerinnen beantragen, 15 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 09.11.2009 – 1 Ga 29/09 – aufzuheben und 16 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig zu erklären und den vorliegenden Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Frankfurt zu verweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 18 II 19 Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht bejaht. 20 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässig, denn auch das um vorläufigen Rechtsschutz gemäß den §§ 937 ff ZPO ersuchte Gericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17 a GVG zu prüfen (BAG vom 24.05.2000 – 5 AZB 66/99, NJW 2000, 2524; LAG Hamm vom 04.12.2006 – 2 Ta 804/06, NZA-RR 2007, 151). 21 2. In der Sache selbst ist dem Arbeitsgericht zu folgen. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Bei dem gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen handelt es sich um einen von der antragstellenden Partei gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmten arbeitsrechtlichen Streitgegenstand. Zumindest geht es um einen Anspruch, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen und unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Im Verhältnis zwischen der antragstellenden Partei und den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte über die Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden, weil eine gegen die Vertragsarbeitgeberin der antragstellenden Partei gerichtete Hauptklage gleichzeitig anhängig geworden ist (vgl. Germelmann/-Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 119). 22 3. Es kann offen bleiben, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 937 Abs. 1 ZPO bereits deshalb eröffnet ist, weil das Hauptsacheverfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist. Das angerufene Gericht ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch dann ausschließlich zuständig, wenn es für die Hauptsache unzuständig ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 937 Rdnr. 1; vgl. dazu BAG vom 24.05.2000 – 5 AZB 66/99, NJW 2000, 2524). Allerdings ist zweifelhaft, ob § 937 Abs. 1 ZPO auch die Rechtswegabgrenzung zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen regelt oder ob es sich dabei um eine Regelung der funktionellen Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Justiz handelt. 23 4. Ob die von der antragstellenden Partei begehrte Unterlassungsverfügung aus dem zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnis abgeleitet werden kann, ist eine Frage der Begründetheit des Anspruchs und keine Frage des Rechtsweges. Die einstweilige Verfügung betrifft den Ausspruch einer befürchteten betriebsbedingten Kündigung und damit einen Regelungsgegenstand, der den Bestand des zwischen der antragstellenden Partei und der Antragsgegnerin zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses betrifft. 24 5. Die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) werden zur Sicherung des vermeintlichen Anspruchs des Klägers auf Unterlassung des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung in Anspruch genommen. Schon deshalb ist der gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG erforderliche Zusammenhang gegeben. Mit welchen Begehren die Zusammenhangsklage erhoben wird, ist ohne Bedeutung. Parteiidentität ist nicht erforderlich, so dass die Arbeitsgerichte auch dann zuständig sein können, wenn wie hier Dritte, mit denen unmittelbar kein Arbeitsverhältnis besteht, einbezogen werden. Die in dem Unternehmenskaufvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung steht der Zuständigkeit für Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall nicht entgegen, denn es geht nicht um Streitigkeiten zwischen den Parteien des Unternehmenskaufvertrages aus dem am 15.03.2007 geschlossenen Vertrag. 25 III 26 Die Antragsgegnerinnen haben gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 27 Der Gegenstandswert des Beschlussverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 veranschlagt worden. Für den Wert der Hauptsache sind zwei Monatsverdienste zugrunde gelegt worden.