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Urteil

10 Sa 993/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Vergütung für Februar bis Juli 2008 nach § 611 BGB, wenn Arbeitsleistung unstreitig erbracht wurde. • Die Darlegungslast für Barzahlungen und für Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen trägt der Arbeitgeber; bloße betriebliche Praxisangaben und Kopien von Schreiben genügen nicht. • Fotokopien von Schreiben der Krankenkasse begründen keinen Urkundenbeweis; das Original ist vorzulegen. • Fehlender Nachweis der Nettobarzahlungen und der Beitragsabführung führt zur Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung der Bruttobeträge; Zinsen folgen aus § 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Kein Nachweis von Barauszahlungen und Beitragseinzelnachweis führt zur Bruttogeltung der Vergütungsansprüche • Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Vergütung für Februar bis Juli 2008 nach § 611 BGB, wenn Arbeitsleistung unstreitig erbracht wurde. • Die Darlegungslast für Barzahlungen und für Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen trägt der Arbeitgeber; bloße betriebliche Praxisangaben und Kopien von Schreiben genügen nicht. • Fotokopien von Schreiben der Krankenkasse begründen keinen Urkundenbeweis; das Original ist vorzulegen. • Fehlender Nachweis der Nettobarzahlungen und der Beitragsabführung führt zur Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung der Bruttobeträge; Zinsen folgen aus § 288 BGB. Die Klägerin war von Februar 2008 bis mindestens Juli 2008 als Büroangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Streitgegenstand waren Vergütungsansprüche für Februar bis Juli 2008 in Höhe von jeweils 1.200,00 € brutto und die Frage, ob Nettozahlungen bar geleistet sowie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Die Beklagte legte Lohnabrechnungen vor und behauptete bar ausgezahlte Nettobeträge nach betrieblicher Praxis; die Klägerin bestritt Zahlung und erhielt Abrechnungen erst im Prozess. Die Beklagte berief sich auf Schreiben der B2 Ersatzkasse, legte jedoch nur Kopien vor. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 7.200,00 € brutto; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Anspruch auf Vergütung ergibt sich aus § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag; die Klägerin hat die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht und damit den Vergütungsanspruch erworben. • Der Vergütungsanspruch ist nicht nach § 362 BGB erloschen, weil die Beklagte den Nachweis der Erfüllung nicht geführt hat. Dafür hätte sie konkret darlegen müssen, wann welche Nettobeträge in welcher Höhe und in welcher Form an die Klägerin übergeben wurden. • Die Zeugenaussage der Prokuristin beschrieb nur allgemeine betriebliche Praxis, war widersprüchlich und enthielt keine konkreten Angaben zu einzelnen Zahlungen; deshalb war die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts zu Recht gegen die Beklagte gerichtet. • Für die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen hat die Beklagte keine tauglichen Belege vorgelegt. Die vorgelegten Schreiben der B2 Ersatzkasse lagen nur als Kopien vor und können mangels Original nicht Urkundenbeweis i.S.d. §§ 415 ff., 420 ZPO erbringen. • Schließlich rechtfertigt der fehlende Nachweis der Zahlungen die Verurteilung zur Zahlung der Bruttobeträge nebst Zinsen (§ 288 BGB) und die Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts, die Beklagte zur Zahlung von 7.200,00 € brutto nebst Zinsen zu verurteilen, blieb bestehen. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf die Vergütung für Februar bis Juli 2008 nach § 611 BGB hat und die Beklagte nicht beweisen konnte, dass die Nettobeträge bar an die Klägerin ausgezahlt wurden. Ebenso konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, da sie keine tauglichen Originalbelege vorlegte. Deshalb ist die Beklagte zur Zahlung der Bruttobeträge verpflichtet; Zinsen ergeben sich aus § 288 BGB und die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.