Urteil
10 Sa 993/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1218.10SA993.09.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2009 – 1 Ca 3442/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2009 – 1 Ca 3442/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch über Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008. Die am 18.03.1965 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.2008 mindestens bis zum 31.07.2008 bei der Beklagten als Büroangestellte tätig. Ob das der Klägerin zustehende monatliche Arbeitsentgelt ab Februar 2008 jeweils in der Mitte des folgenden Monats netto ausgezahlt und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten abgeführt worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Auf die von der Beklagten im Laufe des vorliegenden Prozesses vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 (Bl. 32 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Ob die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30.07.2008 selbst mündlich gekündigt hat, ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Unstreitig hat die Klägerin ab 01.08.2008 für die Beklagte keinerlei Arbeitsleistungen mehr verrichtet. Mit Schreiben vom 28.10.2008 (Bl. 8 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Erteilung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, zur Aushändigung von Lohnabrechnungen sowie zu einer Bestätigung auf, dass Zahlungen an die Sozialversicherungsträger und die Krankenkasse geleistet worden seien. Mit weiterem Schreiben vom 10.11.2008 (Bl. 6 f. d. A.) wurde die Beklagte ferner unter Fristsetzung zur Zahlung des der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelts für den Zeitraum von Februar 2008 bis einschließlich August 2008 in Höhe von monatlich 1.200,00 € brutto aufgefordert. Mit Schreiben vom 12.11.2008 (Bl. 5 d. A.) ließ die Beklagte mitteilen, dass das Gehalt monatlich ausgezahlt und die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, das Arbeitsverhältnis habe bereits am 31.07.2008 geendet. Daraufhin erhob die Klägerin am 03.12.2008 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der sie ihre Vergütungsansprüche für die Monate Februar 2008 bis August 2008 in Höhe von monatlich 1.200,00 € brutto sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 892,92 € verlangte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für die Monate Februar bis August 2008 das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200,00 € brutto zu. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte das ihr, der Klägerin, zustehende Arbeitsentgelt gezahlt. Die Lohn-/Gehaltsabrechnung habe sie erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erhalten. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Quittung über erhaltenes Arbeitsentgelt erteilt. Ebenso wenig habe sie eine Abmeldebestätigung bei der Sozialversicherung oder eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten. Aus diesem Grund müssten auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Abführung von Steuern bestritten werden. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten habe sie auch zu keinem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten selbst gekündigt. Vielmehr sei es, wie die Klägerin behauptet hat, die Beklagte gewesen, die ihr keine Arbeit mehr zugewiesen und gemeint habe, sie solle zu Hause bleiben. Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, die für das vorliegende Verfahren entstandenen außergerichtlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 892,92 € zu zahlen. Auch hierzu sei die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2008 aufgefordert worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.400,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2008 sowie 896,92 € außergerichtliche Gebühren nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Klägerin sei nur bis zum 31.07.2008 in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen und habe das Arbeitsverhältnis selbst am 30.07.2008 mit den Worten "Ich gehe jetzt" gekündigt. Unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar bis Juli 2008 (Bl. 32 f. d. A.). hat die Beklagte ferner behauptet, die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Nettobeträge seien der Klägerin jeweils zur Mitte des folgenden Monats in bar ausgezahlt worden, und zwar das Februargehalt am 15.04.2008, das Aprilgehalt am 15.05.2008, das Maigehalt am 13.06.2008, das Junigehalt am 15.07.2008 und das Juligehalt am 30.07.2008. Bei der Beklagten sei für sämtliche Mitarbeiter betriebliche Praxis, dass die Gehälter am 15. des Folgemonats in bar im Büro der Prokuristin ausbezahlt würden. Sofern der 15. des Monats auf ein Wochenende falle, sei das Gehalt jeweils am Werktag vor dem Wochenende ausgezahlt worden. Da die Klägerin von vorneherein vorgehabt habe, im August nicht mehr bei der Beklagten zu arbeiten, habe sie am 30.07.2008 um Auszahlung des Juligehaltes im Vorschusswege gebeten. Daraufhin sei an diesem Tage das Juligehalt ausbezahlt worden. Die Beklagte hat ferner behauptet, die Sozialversicherungsabgaben für Februar 2008 bis Juli 2008 seien an die B2 Ersatzkasse abgeführt worden. Hierzu hat sie sich zunächst auf ein Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 24.02.2009 (Bl. 38 d. A.) und später auf ein Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 (Bl. 45 d. A.) berufen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die monatlichen Gehälter seien netto an die Klägerin jeweils in bar ausgezahlt worden, durch uneidliche Vernehmung der Zeugin P2. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 06.05.2009 (Bl. 56 f. d. A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen. Durch Urteil vom 06.05.2009 hat das Arbeitsgericht sodann die Beklagte zur Zahlung des monatlichen Arbeitsentgelts der Klägerin für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 in Höhe von insgesamt 7.200,00 € brutto nebst Zinsen verurteilt und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Zur Begründung des der Klage stattgebenden Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin erfüllt worden seien und die monatlichen Nettobeträge in bar an die Klägerin ausgezahlt seien. Ferner sei durch die Schreiben der B2 Ersatzkasse nicht bewiesen, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Auf das der Beklagten am 02.07.2009 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 27.07.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.10.2009 mit dem am 30.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch mehr auf Zahlung ihrer Vergütung für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008. Aus der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich nämlich, dass die Nettobeträge aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen jeweils in bar an den erstinstanzlichen vorgetragenen Tagen ausbezahlt worden seien. Das habe die Zeugin P2 bestätigt. Die Zeugin habe im Rahmen ihrer Vernehmung mehrfach bekundet, dass die Vergütung für alle Arbeitnehmer, auch für die Klägerin, jeweils am 15. des Folgemonats in bar ausgezahlt worden seien. Das Arbeitsgericht habe die Tatsache ignoriert, dass die Zeugin mehrfach bestätigt habe, dass die Zahlungen an die Klägerin erfolgt seien. Das Arbeitsgericht habe der Zeugin offenbar von vorneherein keinen Glauben schenken wollen. Dass die Zeugin sich keine Quittungen habe ausstellen lassen, habe die Zeugin eingeräumt. Die betriebliche Praxis sei insoweit inzwischen geändert worden. Dass die Zeugin keine präzisen Tageszeiten habe angeben können, an denen die Auszahlungen an die Klägerin in bar vorgenommen worden seien, führe nicht dazu, dass die Aussage der Zeugin unergiebig sei. Die Zeugin habe angegeben, dass die Zahlungen zu normalen Bürozeiten vorgenommen worden sein. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin abgeführt worden. Auch dies sei durch das Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 (Bl. 45 d. A.) bewiesen. Die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern seien, so behauptet die Beklagte erneut, jeweils am Tag der Erstellung der Gehaltsabrechnungen an das Finanzamt bzw. an die Sozialversicherungsträger überwiesen worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2009 – 1 Ca 3442/08 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist wie das Arbeitsgericht der Auffassung, durch die Zeugin P2 sei nicht gewiesen, dass die Gehaltszahlungen für Februar bis Juli 2009 in bar an die Klägerin vorgenommen worden seien. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, welche Zahlungen an welchen Tagen zu welcher Uhrzeit und in welcher Form von wem vorgenommen worden seien. So habe die Zeugin P2 im Rahmen ihrer Vernehmung beim Arbeitsgericht nur das allgemein Übliche bekunden können. Sie habe weder Angaben zu den Tageszeiten machen können, an welchen sie der Klägerin das Geld übergeben habe, noch Angaben zu den einzelnen Zahlungen. Vielmehr habe die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung sogar bestätigt, dass sie nicht einmal sicher sagen könne, ob sie an den Auszahlungstagen überhaupt vor Ort gewesen sei. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich auch nicht, wie von der Beklagten behauptet, dass Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt worden seien. Ein derartiger Beweis lasse sich auch nicht mit dem Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 führen. Dieses Schreiben sei schon widersprüchlich zum Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 24.02.2009, das von der Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zunächst vorgelegt worden sei. Ferner enthalte das Schreiben der B2 Ersatzkasse keine Angaben zur Höhe der abgeführten Beiträge. Im Termin vor der Berufungskammer vom 18.12.2009 hat die Klägerin unwidersprochen ferner vorgetragen, dass sie, nachdem im Februar 2008 ihr Gehalt nicht gezahlt worden sei, mehrfach nach ihrem Gehalt gefragt und auf Zahlung gedrängt habe. Sie, die Klägerin, sei von der Beklagten immer wieder vertröstet worden, u. a. mit dem Hinweis, dass derzeit ein finanzieller Engpass bestehe, sie würde ihr Geld aber noch bekommen. Auch in den Folgemonaten sei sie, wenn sie nach ihrem Gehalt gefragt habe, von der Beklagten immer wieder vertröstet worden. Im Übrigen wird auf den Weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage der Klägerin in der ausgeurteilten Höhe stattgegeben. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ihres Arbeitsentgelts für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 in Höhe von monatlich 1.200,00 € brutto. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 611 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Nach § 611 BGB hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für die geleistete Tätigkeit einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Dass die Klägerin in dem Zeitraum von Februar 2008 bis Juli 2008 ihre Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Hierfür steht ihr die Gegenleistung in Höhe der Arbeitsvergütung in Höhe von monatlich mindestens 1.200,00 € brutto zu. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Zu Recht ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.200,00 € brutto nicht nach § 362 BGB erloschen ist. Dies gilt zunächst für die Behauptung der Beklagten, die monatlichen Nettobeträge seien in bar an die Klägerin ausgezahlt worden. Aus der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich auch zur Überzeugung der Berufungskammer nicht, dass die Auszahlung der monatlichen Nettobeträge tatsächlich in bar an die Klägerin erfolgt ist. Zwar hat die Zeugin P2 bei ihrer Vernehmung bei dem Arbeitsgericht bekundet, dass sie die Auszahlungen der monatlichen Nettobeträge auch an die Klägerin jeweils am 15. des folgenden Monats in bar vorgenommen habe. Sie hat auch bekundet, dass dann, wenn der 15. des Folgemonats auf ein Wochenende gefallen sei, der Lohn einen Tag vorher ausgezahlt worden sei. Hieraus hat das Arbeitsgericht aber zu Recht nicht die Folgerung gezogen, dass die Auszahlung der jeweiligen Nettobeträge tatsächlich an die Klägerin erfolgt ist. Wann genau welche Zahlungen an die Klägerin tatsächlich erfolgt sind, hat die Zeugin nicht bekunden können. Die Zeugin hat lediglich die regelmäßige Handhabung im Betrieb der Beklagten geschildert. Nähere Indiztatsachen, nähere Umstände, unter denen die jeweiligen Zahlungen erfolgt sein sollen, sind weder von der Zeugin bekundet, noch von der Beklagten überhaupt vorgetragen worden. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über die Zahlungen irgendwelche Quittungen erteilt hat. Die Zeugin P2 hat bei ihrer Vernehmung sogar eingeräumt, dass es manchmal auch so sei, dass sie gar nicht da sei oder keine Zeit habe, weil sie unterwegs sei; dann packe sie das auf die Lohntüte drauf und gebe das Schwiegermutter. Wenn das Arbeitsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass durch die Beweisaufnahme Nettoauszahlungen in bar an die Klägerin nicht bewiesen worden sind, kann dies nicht beanstandet worden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es zumindest erforderlich gewesen wäre, dass konkrete Angabe dafür vorliegen, wann und in welcher Höhe und Zahlungen in bar an die Klägerin erfolgt seien. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussage der Zeugin hinsichtlich der Auszahlung des Lohnes für Juli 2008 mit dem Vorbringen der Beklagten schon nicht übereinstimmt. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll das Juligehalt am 30.07.2008 in bar an die Klägerin ausgezahlt worden seien, nachdem die Klägerin am 30.07.2008 um Auszahlung des Juligehaltes im Vorschusswege gebeten habe. Hingegen hat die Zeugin bekundet, dass Juligehalt sei am 31.07.2008 ausbezahlt worden, sie habe damals allerdings nicht gewusst, dass sie damit den letzten Arbeitstag erklärt habe. Dieser Widerspruch ist von der Beklagten auch mit der Berufung nicht ausgeräumt worden. Hinzu kommt, dass die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Klägerin (Bl. 32 f. d. A.), die die Beklagte im laufenden Verfahren vorgelegt hat, nach ihrem Ausstellungsdatum jeweils um den 20. des laufenden Monats erstellt worden sind, der Klägerin aber unstreitig zu keinem Zeitpunkt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgehändigt worden sind. Die Klägerin hat im Termin vor der Berufungskammer unwidersprochen ausdrücklich bekundet, dass sie die Gehaltsabrechnungen erst im laufenden Prozess vorgelegt bekommen habe. Auch diese Umstände sprechen dafür, dass die monatlichen Barauszahlungen an die Klägerin nicht als bewiesen angesehen werden können. Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Fall seine Beweiswürdigung ausführlich dargelegt. Die Überlegungen, die es veranlasst haben, nicht davon auszugehen, dass die monatlichen Barzahlungen an die Klägerin bewiesen worden sind, sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Berufungskammer hat dementsprechend keine Veranlassung gesehen, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Nach § 398 ZPO ist das Berufungsgericht nur dann zu einer erneuten Vernehmung verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich gehörten Zeugen anders als das Gericht erster Instanz beurteilt und dies die Tatsachenfeststellung beeinflusst. Die Berufungskammer folgt insoweit der ausführlich und zutreffenden Würdigung durch das Arbeitsgericht (vgl. zuletzt: BGH, 10.03.1998 – VI ZR 30/97 – NJW 1998, 2222; BGH, 02.06.1999 – VIII ZR 112/98 – NJW 1999, 2972; BGH, 14.07.2009 – VIII ZR 3/09 – MDR 2009, 1126; BAG, 15.03.1990 – 2 AZR 440/89 – AP GemO NW § 101 Nr. 1; BAG, 18.11.1999 – 2 AZR 852/98 – AP BGB § 626 Nr. 160; BAG, 06.12.2001 – 2 AZR 396/00 – AP ZPO § 286 Nr. 33; BAG, 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 – AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlage des Arbeitsgerichts aufgrund falscher Glaubwürdigkeitsbeurteilung sind weder vorgetragen noch vorhanden. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein begründeter Anlass, die Zeugin P2 erneut zu vernehmen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil auch davon ausgegangen, dass nicht bewiesen ist, dass die Beklagte die Steuern und Sozialversicherungsbeträge für die Klägerin für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 angeführt hat. Insoweit hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung der entsprechenden Bruttobeträge verurteilt. Soweit die auf die jeweiligen Bruttomonatsverdienste entfallenden Steuern betroffen sind, hat die Beklagte zwar behauptet, die Steuern an das Finanzamt entrichtet zu haben. Wann welche Zahlungen an welches Finanzamt erfolgt sind, ist jedoch nicht vorgetragen worden. Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass nicht gesondert vorgetragen zu werden brauchte, dass Lohnsteuern an das Finanzamt abgeführt worden seien, erscheint dies nicht nachvollziehbar. Nicht bewiesen ist darüber hinaus, dass die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 an die B2 Ersatzkasse gezahlt hat. Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 (Bl. 45 d. A.) bezieht, stellt dieses Schreiben, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, schon keinen Beweis dar. Zwar ergibt sich aus diesem Schreiben, dass keine Beitragsrückstände bestünden und insoweit auch für die Klägerin die Beiträge in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 pünktlich bezahlt worden seien. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 stellt aber schon deshalb keinen Beweis dar, weil es nicht im Original vorgelegt worden ist. Das Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 ist, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, lediglich in Kopie vorgelegt worden und stellt insoweit keinen Beweis dar. Die Ablichtung einer Urkunde ist nämlich keine Urkunde i. S. d. § 415 ff. ZPO. Der Urkundenbeweis kann bei einer Privaturkunde nach § 420 ZPO ausschließlich durch Vorlegung der Urschrift, des Originals, angetreten werden (BGH, 21.01.1992 – XI ZR 71/91 – NJW 1992, 829; LAG Köln, 14.09.1999 – MDR 2000, 462; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 420 Rn. 1; Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, § 420 Rn. 4 m.w.N.). Auch in der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte nicht genötigt gesehen, dass Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 im Original vorzulegen. Darüber hinaus ist der Inhalt des Schreibens der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 widersprüchlich. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Die Beklagte hat nämlich erstinstanzlich zuvor bereits ein Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 24.02.2009 – ebenfalls in Fotokopie – vorgelegt, wonach Sozialversicherungsbeiträge angeblich für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.08.2008 entrichtet worden seien. Schließlich ist auch das Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 inhaltlich unzureichend und kann insoweit keinen Beweis für die vollständige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge erbringen. Es enthält nämlich der Höhe nach überhaupt keine Angaben, sondern bestätigt lediglich, dass für den Betrieb der Beklagten im Februar 2009 keine Beitragsrückstände bestünden. Dass für die Klägerin Beiträge in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 pünktlich bezahlt worden seien, stellt lediglich eine Schlussfolgerung der B2 Ersatzkasse aus dem Umstand dar, dass im Februar 2009 keine Beitragsrückstände bestünden. Ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin zu welchen Zeitpunkten geleistet worden sind, ergibt sich aus dem Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 nicht. Die Klägerin hat darüber hinaus unwidersprochen vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt eine Abmeldebescheinigung vom Sozialversicherungsträger erhalten zu haben. Eine derartige Abmeldebestätigung ist auch in zweiter Instanz von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Letztendlich führt auch der in der Berufungsbegründung erfolgte Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugin P2 nicht weiter. Da die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt hat, wann, zu welchem Zeitpunkten welche Sozialversicherungsbeiträge in welcher Höhe an die B2 Ersatzkasse überwiesen worden sind, stellt der Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung der Zeugin P2 einen reinen Ausforschungsbeweis dar. Die Beklagte hat es auch nicht für nötig erachtet, etwaige Überweisungsträger in Fotokopie oder im Original vorzulegen. 3. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz geändert, da die Beklagte lediglich in Höhe des erstinstanzlich stattgebenden Urteils Berufung eingelegt hat. Danach beträgt der Streitwert für das Berufungsverfahren 7.200,00 €. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.