Urteil
12 Sa 1227/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1222.12SA1227.09.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.08.2009 - 3 Ca 58/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.08.2009 - 3 Ca 58/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am 12.12.1958 geborene Kläger steht bei dem beklagten Land aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.08.2001 als angestellter Fachlehrer im Schuldienst des Kreises L3 und zwar an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger nach Ziffer 4.6 des Runderlasses des Kultusministers vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung (sog. Erfüllererlass) in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. Mit Wirkung vom 01.08.2005 wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe IV b BAT höhergruppiert. Hierzu bestimmt Ziffer 4.6 des Erfüllererlasses, dass Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung zum Fachlehrer an Sonderschulen (§ 62 a LVO) nach Vergütungsgruppe V b und wenn sie die für entsprechende Lehrkraft im Beamtenverhältnis bestehende notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) eines entsprechenden Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung steht, nach Vergütungsgruppe IV b BAT bezahlt werden. Zum 01.11.2006 wurde der BAT durch den TV-L vom 12.10.2006 ersetzt. Die Überleitung regelt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006. Nach dessen Anlage 2 Teil B (Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht gilt) wurden die Lehrkräfte, die "Erfüller sind" aus der Vergütungsgruppe IV a BAT sowie aus der Vergütungsgruppe V b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. . Deswegen wurde auch der Kläger aus der Entgeltgruppe IV b BAT in die Entgeltgruppe E 9 gemäß der Anlage 2 Teil B TVÜ-L übergeleitet. Seitdem bezieht der Kläger das Vergleichsentgelt gemäß § 5 TVÜ-L. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei in die Entgeltgruppe 10 TV-L einzugruppieren gewesen, weil er als Erfüller Beamten der Besoldungsgruppe A 10 gleichzustellen sei. TV-L und TVÜ-L verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.12.2008 in die Entgeltgruppe E 10 des TV-L West einzugruppieren, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.2008 nach E 10 des TV-L West zu bezahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, es sei an die tarifvertraglichen Vereinbarungen gebunden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Mit Urteil vom 20.08.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, da es sie für unzulässig gehalten hat. Für den Hauptantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil kein Anspruch auf Vornahme eines Eingruppierungsaktes bestehe. Die Unzulässigkeit des Hilfsantrages folge aus dem mangelnden Feststellungsinteresse. Das Feststellungsinteresse sei nur zu bejahen, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt werde. Dies sei allerdings hier nicht der Fall, da die Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe 10 zumindest zurzeit nicht zu einer höheren Vergütung geführt hätte. Insbesondere seien alle ab dem 01.11.2006 stattfindenden Eingruppierungen, das heißt Neueinstellungen, Höher- und Herabgruppierungen vorläufig und begründeten keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Daher würde der Kläger durch ein stattgebendes Urteil auch keinen diesbezüglichen Besitzstand erwerben. Gegen das ihm am 28.08.2009 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 25.09.2009 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hält dem Urteil entgegen, es habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Bei zutreffender Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L hätte der Kläger eine höhere Vergütung erhalten. Die Klage sei auch begründet. Mit Abschluss der Fachlehrerausbildung habe der Kläger die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Der Vergleich der Entgeltgruppen zeige, dass die Entgeltgruppe E 10 der Besoldungsgruppe A 10 entspreche. Die Ungleichbehandlung liege daher darin, dass der Kläger gegenüber den beamteten Kollegen schlechter bezahlt und ungleich behandelt werde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.08.2009 - 3 Ca 458/09 - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12. 2008 nach E 10 TV-L West zu bezahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. I. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der im Berufungsrechtszug allein zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag ist als allgemeiner Eingruppierungsfeststellungsantrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (vgl. BAG Urt. V. 08.11.2006 4 AZR 620/05 AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 304; Urt. V. 11.10.2006 4 AZR 534/05 AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II Nr. 9; Urt. v. 31.07.2002 4 AZR 963/01 AP BAT §§ 22, 23 Nr. 292). Es fehlt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das Feststellungsinteresse aufgrund der Vorläufigkeit der Eingruppierung. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er bereits zum 01.11.2006 bei der angenommenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 eine höhere Vergütung erhalten hätte. Wäre der Kläger bereits zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe E 10 TV-L übergeleitet worden, hätte er eine höhere Vergütung erhalten. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ein individuelles Zwischenentgelt erhalten hat, das knapp unter der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 lag. Wäre der Kläger zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert worden, hätte dies der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 entsprochen, so dass er zum 01.11.2008 nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-L in eine Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 10 gekommen wäre, die über der höchsten Vergütung der Entgeltgruppe 9 Endstufe lag. Zudem hätte der Kläger zukünftig die Möglichkeit, ebenfalls die Endstufe der Entgeltgruppe 10 zu erreichen. Damit hat die Eingruppierung des Klägers schon deswegen Auswirkungen auf seine Vergütung, da die Stufenzuordnung sich ändert. Damit wird für die Vergangenheit der Status des Klägers bestimmt, der über die für den streitbefangenen Zeitraum zu leistende Vergütung hinaus auch für die Zukunft Bedeutung haben kann (vgl. BAG Urt. v. 10.12.2008 4 AZR 811/07 Beck-RS 2009 56088). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm seit dem 01.12.2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 zusteht. 1. Das beklagte Land hat den Kläger zutreffend der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. a) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 16.11.1981 (Erfüllererlass) in der jeweiligen Fassung. Dies ergibt sich aus § 4 des Arbeitsvertrages vom 10.08.2001, in dem geregelt ist, dass der Runderlass für die Eingruppierung des Klägers maßgeblich ist. Ursprünglich war der Kläger gemäß Nr. 4.6 des Erfüllererlasses in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. Mit Wirkung vom 01.08.2005 wurde der Kläger dann in die Vergütungsgruppe IV b BAT höhergruppiert, weil er die weiteren Voraussetzungen für eine Beförderung nach 4.6 erfüllte. b) Zum 01.11.2006 ist der BAT durch den TV-L abgelöst worden. Dies ist in § 3 TVÜ-L geregelt, wonach die Beschäftigten am 01.11.2006 nach diesem Tarifvertrag in den TV-L übergeleitet werden. Die Einzelheiten der Überleitung richten sich nach § TVÜ-L4 nach der Anlage 2. Teil B, der die Überleitung der Lehrkräfte regelt, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht gilt, wie hier beim Kläger. Das beklagte Land hat die Überleitung beim Kläger entsprechend dem Tarifrecht korrekt vorgenommen, weil Erfüllerlehrkräfte aus der Vergütungsgruppe IV b BAT und der Vergütungsgruppe V b BAT (letztere mit Einschränkungen) in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden 2. Die Überleitung des Klägers gemäß § 3 TVÜ-L in Verbindung mit Anlage 2 Teil B in die Entgeltgruppe 9 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Allerdings verpflichten die Schutzpflichten der Grundrechte die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Artikel 3 GG verletzen. Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien allerdings aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Maßgeblich für dessen Reichweite sind die im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmale, bei denen den Tarifvertragsparteien allerdings in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprägorative zusteht (vgl. BAG Urteil vom 19.08.2009 6 AZR 284/08 Beck-RS 2009 69362; Urt. v. 18.12.2008 6 AZR 287/07 AP TVÜ § 11 Nr. 2). b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie der Gleichheitsgrundsatz verbieten dem Arbeitgeber sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln, ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht geboten (vgl. BAG Urt. v. 03.04.2003 6 AZR 633/01 Beck-RS 2003 41137; BAG Urt. v. 18.09.2001 3 AZR 656/00 BAGE 99, 53 m.w.N.; BAG Urt. v. 03.12.1997 10 AZR 563/96 BAGE 87, 180, 184). Deswegen finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Verhältnis von Angestellten zu Beamten der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und der Gleichheitsgrundsatz keine Anwendung. Da für die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind und sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherren stehen (vgl. BAG Urt. v. 17.06.1993 6 AZR 670/92 BAGE 73, 262 ff.). Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist auch nicht verpflichtet einen Angestellten, der die gleiche Tätigkeit wie ein Beamter ausübt, auch in gleicher Weise wie diesen zu vergüten (vgl. BAG Urt. v. 20.03.2002 4 AZR 90/01 AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 289; BAG Urt. v. 21.07.1993 4 AZR 394/92 AP BAT § 22 Nr. 171; Urt. v. 17.12.1992 10 AZR 306/91 AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 5; BAG Urt. v. 26.08.1987 4 AZR 137/87 AP BAT § 22 Nr. 137). c) Die Vergütung des Klägers richtet sich vorliegend nach dem Erfüllererlass und nicht nach den allgemeinen Vergütungsgruppen. Bis zum 30.10.2006 differenzierte der Erfüllererlass bei Fachlehrerinnen und Fachlehrern mit der Befähigung zum Fachlehrer an Sonderschulen auch zwischen Beförderungsämtern. Die grundsätzliche Eingruppierung erfolgte in die Vergütungsgruppe BAT V b bei entsprechender Bewährung und soweit die Voraussetzungen für eine Beförderung gegeben sind und eine Planstelle vorhanden ist, nach der Vergütungsgruppe IV b. Mit dem Inkrafttreten des TV-L und der Überleitung haben die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 im Einzelnen geregelt, welche Vergütungsgruppe in welche Entgeltgruppe überzuleiten ist. Danach haben die Tarifvertragsparteien die Lehrkräfte nicht den Regelungen der übrigen Beschäftigten unterworfen, sondern eine eigene Überleitungstabelle in Teil B geschaffen. Nach dieser wurde bei den Erfüllern grundsätzlich nur die Vergütungsgruppe IV a der Entgeltgruppe 10 gegenübergestellt während die Vergütungsgruppe IV b nunmehr der Entgeltgruppe 9 zugeordnet wurde. Dies stimmt auch überein mit dem Teil A, dem allgemeinen Teil der Überleitungstabelle, wonach nur diejenigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 10 zugeordnet wurden, die entweder originär in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert waren, oder bei denen ein Aufstieg nach IV a noch tarifrechtlich möglich war. d) Die Tarifvertragsparteien haben damit die Grundentscheidung getroffen, Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung zum Fachlehrer an Sonderschulen (§ 62 a LVO) im Angestelltenverhältnis einerseits der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen unabhängig von einer Beförderung und andererseits die beamteten Lehrer der Besoldungsgruppe A 10 LBBO zuzuordnen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach Artikel 3 GG nicht zu beanstanden, weil die angestellten Lehrer einerseits und die beamteten Lehrer andererseits unterschiedlichen Ordnungssystemen angehören. (vgl. auch BAG Urt. v. 26.08.1987 4 AZR 137/87 AP BAT § 22 Nr. 137; BAG Urt. v. 21.07.1993 4 AZR 394/92 AP BAT § 22 Nr. 171). Angestellte unterliegen der Kranken- und Rentenversicherungspflicht und haben bis auf Ausnahmefälle keinen Beihilfeanspruch und keine Sozialversicherungspflicht, während Beamte Beihilfeansprüche haben und pensionsberechtigt sind. Die daraus folgende unterschiedliche Bruttovergütung und die unterschiedlichen Vergütungsauswirkungen nach Tarifrecht und nach Beamtenrecht lassen einen Vergleich nicht zu. Während die Vergütung der angestellten Lehrer auf Tarifrecht beruht, das dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG unterliegt, beruht das Beamtenrecht auf der Rechtsetzungsmacht des Landesparlaments. Wie die Tarifvertragsparteien die Bewertung einzelner Tätigkeiten vergütungsrechtlich vornehmen ist, ist integraler Bestandteil der grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie, was insbesondere auch bei der Überleitung in eine neu gestaltete Vergütungsstruktur zu berücksichtigen ist (vgl. so die Pressemitteilung zum Urt. des BAG v. 17.12.2009 6 AZR 665/08) e) In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht auf die Regelungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung in Nordrhein-Westfalen berufen. Diese sehen zwar vor, dass die Besoldungsgruppe A 10 der Entgeltgruppe 10 TV-L entspricht. Gleichzeitig wird dort aber klargestellt, dass dies allein für haushaltsrechtliche Zwecke der Stellenbewirtschaftung erfolgt und für die Eingruppierung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen keine Bedeutung hat. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Arbeitgeberin oder die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprägorative gezwungen gewesen wären, in allen Bereichen der Tätigkeiten, die überzuleiten waren, sich an den Grundsätzen der Stellenbewirtschaftung zu orientieren. Zudem handelt es sich bei der Entgeltgruppenbenennung (hier E 9) um eine Festlegung, bei der gar nicht feststellbar ist, ob eine geringere Vergütung auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den beamteten Fachlehrern der Besoldungsgruppe A 10 vorliegt. Auch wenn in der Vergangenheit die Vergütungsgruppe IV b BAT im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Besoldungsgruppe A 10 entsprach, heißt dies nicht, dass in Zukunft nur deswegen eine Ungleichbehandlung vorliegt, weil nunmehr eine Zuordnung zu der Entgeltgruppe 9 erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Ein Anlass die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen ist nicht ersichtlich.