Beschluss
10 TaBV 35/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die tarifliche Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen durch die Arbeitgeberin stellt keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.
• Für eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist erforderlich, dass eine für die betroffenen Personen maßgebliche Vergütungsordnung vorliegt; dies ist bei zugewiesenen Beamten, die weiter vom Bundeseisenbahnvermögen besoldet werden, nicht der Fall.
• Dass die tarifliche Bewertung mittelbare Auswirkungen haben kann (z. B. auf Jahresabschlussleistungen oder die Festlegung von Höchstzahlen für Beförderungsdienstposten), begründet kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, solange keine subjektive Eingliederung der Beamten in die Vergütungsordnung erfolgt.
• Änderungen tatsächlicher Umstände können eine Neuprüfung älterer Rechtsprechung rechtfertigen; hier führt die Änderung jedoch nicht zur Bejahung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Arbeitsplatzbewertung bei zugewiesenen Beamten ist keine Eingruppierung nach § 99 BetrVG • Die tarifliche Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen durch die Arbeitgeberin stellt keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar. • Für eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist erforderlich, dass eine für die betroffenen Personen maßgebliche Vergütungsordnung vorliegt; dies ist bei zugewiesenen Beamten, die weiter vom Bundeseisenbahnvermögen besoldet werden, nicht der Fall. • Dass die tarifliche Bewertung mittelbare Auswirkungen haben kann (z. B. auf Jahresabschlussleistungen oder die Festlegung von Höchstzahlen für Beförderungsdienstposten), begründet kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, solange keine subjektive Eingliederung der Beamten in die Vergütungsordnung erfolgt. • Änderungen tatsächlicher Umstände können eine Neuprüfung älterer Rechtsprechung rechtfertigen; hier führt die Änderung jedoch nicht zur Bejahung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Der Betriebsrat begehrt festzustellen, dass die Arbeitgeberin ihn bei der tariflichen Bewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen zu beteiligen habe, die mit dem Bundeseisenbahnvermögen zugewiesenen Beamten besetzt sind. Die Arbeitgeberin bewertet diese Arbeitsplätze intern nach den Entgeltgruppen des KonzernETV und erstattet dem BEV Personalkosten nach § 21 DBGrG; die Beamten bleiben aber nach BBesG/DBGrG beim BEV besoldet. Der Betriebsrat rügt, die Bewertung wirke sich inzwischen auf Vergütungsbestandteile aus (Jahresabschlussleistung nach ZTV) und auf Beförderungsposten; daher liege eine Eingruppierung i. S. d. § 99 BetrVG vor. Arbeitsgericht und Beschwerdekammer halten dem entgegen, die Bestimmungen des KonzernETV seien nicht die für die Beamten maßgebliche Vergütungsordnung und die Bewertung greife nicht in die besoldungsrechtlichen Verhältnisse ein. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen. • Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung: § 99 Abs. 1 BetrVG verlangt die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer für ihn geltenden Vergütungsordnung; eine Vergütungsordnung ist ein kollektives Entgeltschema mit Zuordnungskriterien. • Vergütungsordnung fehlt bei zugewiesenen Beamten: Die zugewiesenen Beamten stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin und werden weiterhin vom Bundeseisenbahnvermögen besoldet; das KonzernETV ist daher nicht die für sie maßgebliche Vergütungsordnung (§ 12, § 19 DBGrG; BBesG). • Zweck des § 99 BetrVG: Die Mitbestimmung dient der Richtigkeitskontrolle und Sicherung kollektiver Lohngerechtigkeit innerhalb der betrieblichen Vergütungsordnung; dies erfordert eine erhebliche und unmittelbare Wirkung der Maßnahme auf die Leistungsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. • Mittelbare Auswirkungen genügen nicht: Die mögliche Gewährung einer Jahresabschlussleistung (§ 6 ZTV) oder die Einbeziehung der Bewertung in die Berechnung von Höchstzahlen für Beförderungsdienstposten berühren die besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Beamten nur mittelbar und abstrakt und begründen daher keine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. • Abgrenzung zu personellen Einzelmaßnahmen: Die tarifliche Bewertung ist eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung ohne unmittelbaren Einfluss auf die konkrete Besoldung einzelner Beamter; auch wenn sie Beförderungschancen beeinflussen kann, stellt dies keine personelle Eingruppierung im Sinne des § 99 dar. • Keine Relevanz betrieblicher Praxen Dritter: Abweichende Handhabungen in anderen Konzernbetrieben sind für die Entscheidung zwischen den Parteien unerheblich. • Änderung der Gesetzeslage (§ 5 BetrVG n.F.): Die Neuerung von § 5 Abs.1 Satz 3 BetrVG (2009) berührt die speziellen Regelungen des DBGrG nicht; die Sonderstellung der zugewiesenen Beamten bleibt bestehen, sodass hieraus kein neues Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats folgt. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; das Gericht stellt fest, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, den Betriebsrat bei der tariflichen Bewertung der mit zugewiesenen Beamten besetzten Arbeitsplätze nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Begründend liegt dem die Feststellung zugrunde, dass die für eine Mitbestimmung erforderliche Anwendbarkeit einer für die betroffenen Personen maßgeblichen Vergütungsordnung fehlt, weil die Beamten weiterhin vom Bundeseisenbahnvermögen besoldet werden und das KonzernETV nicht ihre Vergütungsordnung ist. Mittelbare oder abstrakte Auswirkungen der Bewertung (etwa auf Jahresabschlussleistungen oder die Zahl von Beförderungsstellen) reichen nicht aus, um die kollektive Lohngerechtigkeit im Sinne des § 99 BetrVG konkret zu berühren. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.